durch die Vieh-Trifft zu veröden, oder diesel- ben zur Ungebühr aufsammlen zu lassen, und wer diesem Verboth zuwider handelt, muß mit einer ernsten Straffe angesehen werden.
§. 5. Ob wohl den Unterthanen zugelas- sen, ihre Felder, Gärten, Weinberge und Wie- sen, so in und an den Wäldern gelegen sind, zu verzäunen, zu vergraben und zu verhegen, so gut es ihnen, um das Jhrige zu bewahren, und vor dem Wilde zu beschützen, möglich ist, so müssen sie doch die Gräben und Zäune so machen, daß damit das Wildpret nicht gefangen noch beschä- diget werde, sonderlich aber diejenigen, so ihre Güter mit Zaunstöcken verwahren wollen, die- selben zum wenigsten sechs oder sieben Schuh hoch, aber nicht spitzig machen, oder Lücken dar- innen lassen, oder sonst also setzen, wenn das Wildpret dadurch oder hierüber springt, daß es folgends gefangen, gestochen, oder todt geschla- gen werden möge. Derhalben haben sich sol- che bey denen Forst Bedienten Raths zu erhoh- len, und Bescheid zu erwarten, wie sie solchen Zaun setzen oder machen, den sie auch hernach besichtigen müssen, und wenn die Forst-Be- dienten befinden, daß er des Wildprets halber schädlich oder gefährlich gesetzt, müssen sie sol- chen abschaffen.
§. 6. Da sichs auch gleich zutrüge, daß ein
Hirsch-
durch die Vieh-Trifft zu veroͤden, oder dieſel- ben zur Ungebuͤhr aufſammlen zu laſſen, und wer dieſem Verboth zuwider handelt, muß mit einer ernſten Straffe angeſehen werden.
§. 5. Ob wohl den Unterthanen zugelaſ- ſen, ihre Felder, Gaͤrten, Weinberge und Wie- ſen, ſo in und an den Waͤldern gelegen ſind, zu verzaͤunen, zu vergraben und zu verhegen, ſo gut es ihnen, um das Jhrige zu bewahren, und vor dem Wilde zu beſchuͤtzen, moͤglich iſt, ſo muͤſſen ſie doch die Graͤben und Zaͤune ſo machen, daß damit das Wildpret nicht gefangen noch beſchaͤ- diget werde, ſonderlich aber diejenigen, ſo ihre Guͤter mit Zaunſtoͤcken verwahren wollen, die- ſelben zum wenigſten ſechs oder ſieben Schuh hoch, aber nicht ſpitzig machen, oder Luͤcken dar- innen laſſen, oder ſonſt alſo ſetzen, wenn das Wildpret dadurch oder hieruͤber ſpringt, daß es folgends gefangen, geſtochen, oder todt geſchla- gen werden moͤge. Derhalben haben ſich ſol- che bey denen Forſt Bedienten Raths zu erhoh- len, und Beſcheid zu erwarten, wie ſie ſolchen Zaun ſetzen oder machen, den ſie auch hernach beſichtigen muͤſſen, und wenn die Forſt-Be- dienten befinden, daß er des Wildprets halber ſchaͤdlich oder gefaͤhrlich geſetzt, muͤſſen ſie ſol- chen abſchaffen.
§. 6. Da ſichs auch gleich zutruͤge, daß ein
Hirſch-
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durch die Vieh-Trifft zu veroͤden, oder dieſel-
ben zur Ungebuͤhr aufſammlen zu laſſen, und
wer dieſem Verboth zuwider handelt, muß mit
einer ernſten Straffe angeſehen werden.
§. 5. Ob wohl den Unterthanen zugelaſ-
ſen, ihre Felder, Gaͤrten, Weinberge und Wie-
ſen, ſo in und an den Waͤldern gelegen ſind, zu
verzaͤunen, zu vergraben und zu verhegen, ſo gut
es ihnen, um das Jhrige zu bewahren, und vor
dem Wilde zu beſchuͤtzen, moͤglich iſt, ſo muͤſſen
ſie doch die Graͤben und Zaͤune ſo machen, daß
damit das Wildpret nicht gefangen noch beſchaͤ-
diget werde, ſonderlich aber diejenigen, ſo ihre
Guͤter mit Zaunſtoͤcken verwahren wollen, die-
ſelben zum wenigſten ſechs oder ſieben Schuh
hoch, aber nicht ſpitzig machen, oder Luͤcken dar-
innen laſſen, oder ſonſt alſo ſetzen, wenn das
Wildpret dadurch oder hieruͤber ſpringt, daß es
folgends gefangen, geſtochen, oder todt geſchla-
gen werden moͤge. Derhalben haben ſich ſol-
che bey denen Forſt Bedienten Raths zu erhoh-
len, und Beſcheid zu erwarten, wie ſie ſolchen
Zaun ſetzen oder machen, den ſie auch hernach
beſichtigen muͤſſen, und wenn die Forſt-Be-
dienten befinden, daß er des Wildprets halber
ſchaͤdlich oder gefaͤhrlich geſetzt, muͤſſen ſie ſol-
chen abſchaffen.
§. 6. Da ſichs auch gleich zutruͤge, daß ein
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1190>, abgerufen am 23.11.2024.
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