pen vorziehen, oder mit Hunden vorhalten, oder sonst abschrecken und vortreten lassen will. Jn- gleichen da man unerfahrne Leute zu den Schies- sen brauchet, und dadurch das Wildpret zu Hol- tze schiest, daß es nicht gefället, sondern nur ver- derbet wird, oder auch bey den Kuppel-Jagten allzuviel Kuppel-Jäger mit zu sich nimmt, u. s. w. Wegen der Hunde wird anbefohlen, daß der- selben Klöppelung an den Orten, wo sie ziem- lich in Entwohnheit gekommen, wiederum in Gang gebracht, diese mit fünff Vierteln der Elle langen und ein Viertel dicken Klöppeln des Tages und Nachts behänget, nur zu Bewahr- und Bewachung des Viehes und Wohnung gebraucht, also innen behalten, und ausserhalb der Dorff-Zäune nicht gelassen, am wenigsten ledig mit zu Felde genommen, die Fleischer- und Schaaf-Hunde auch stets an Stricken und Ketten geführet, ingleichen derer von Adel Jagd-Hunde geklöppelt werden sollen. Es werden auch die zu Ankörnung des Wildprets zugerichteten Körner-Plätze und die gemachten Wild Gruben, wodurch die Wild-Bahne be- nachtheiliget wird, bey Straffe verboten.
§. 10. Bißweilen pflegen die Landes-Für- sten ihren Vasallen oder andern, Gnaden- Jagden zu concediren, da denn diejenigen, de- nen solches concedirt worden, einen Revers
aus-
pen vorziehen, oder mit Hunden vorhalten, oder ſonſt abſchrecken und vortreten laſſen will. Jn- gleichen da man uneꝛfahrne Leute zu den Schieſ- ſen brauchet, und dadurch das Wildpret zu Hol- tze ſchieſt, daß es nicht gefaͤllet, ſondern nur ver- derbet wird, oder auch bey den Kuppel-Jagten allzuviel Kuppel-Jaͤger mit zu ſich nim̃t, u. ſ. w. Wegen der Hunde wird anbefohlen, daß der- ſelben Kloͤppelung an den Orten, wo ſie ziem- lich in Entwohnheit gekommen, wiederum in Gang gebracht, dieſe mit fuͤnff Vierteln der Elle langen und ein Viertel dicken Kloͤppeln des Tages und Nachts behaͤnget, nur zu Bewahr- und Bewachung des Viehes und Wohnung gebraucht, alſo innen behalten, und auſſerhalb der Dorff-Zaͤune nicht gelaſſen, am wenigſten ledig mit zu Felde genommen, die Fleiſcher- und Schaaf-Hunde auch ſtets an Stricken und Ketten gefuͤhret, ingleichen derer von Adel Jagd-Hunde gekloͤppelt werden ſollen. Es werden auch die zu Ankoͤrnung des Wildprets zugerichteten Koͤrner-Plaͤtze und die gemachten Wild Gruben, wodurch die Wild-Bahne be- nachtheiliget wird, bey Straffe verboten.
§. 10. Bißweilen pflegen die Landes-Fuͤr- ſten ihren Vaſallen oder andern, Gnaden- Jagden zu concediren, da denn diejenigen, de- nen ſolches concedirt worden, einen Revers
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pen vorziehen, oder mit Hunden vorhalten, oder
ſonſt abſchrecken und vortreten laſſen will. Jn-
gleichen da man uneꝛfahrne Leute zu den Schieſ-
ſen brauchet, und dadurch das Wildpret zu Hol-
tze ſchieſt, daß es nicht gefaͤllet, ſondern nur ver-
derbet wird, oder auch bey den Kuppel-Jagten
allzuviel Kuppel-Jaͤger mit zu ſich nim̃t, u. ſ. w.
Wegen der Hunde wird anbefohlen, daß der-
ſelben Kloͤppelung an den Orten, wo ſie ziem-
lich in Entwohnheit gekommen, wiederum in
Gang gebracht, dieſe mit fuͤnff Vierteln der
Elle langen und ein Viertel dicken Kloͤppeln des
Tages und Nachts behaͤnget, nur zu Bewahr-
und Bewachung des Viehes und Wohnung
gebraucht, alſo innen behalten, und auſſerhalb
der Dorff-Zaͤune nicht gelaſſen, am wenigſten
ledig mit zu Felde genommen, die Fleiſcher- und
Schaaf-Hunde auch ſtets an Stricken und
Ketten gefuͤhret, ingleichen derer von Adel
Jagd-Hunde gekloͤppelt werden ſollen. Es
werden auch die zu Ankoͤrnung des Wildprets
zugerichteten Koͤrner-Plaͤtze und die gemachten
Wild Gruben, wodurch die Wild-Bahne be-
nachtheiliget wird, bey Straffe verboten.
§. 10. Bißweilen pflegen die Landes-Fuͤr-
ſten ihren Vaſallen oder andern, Gnaden-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1194>, abgerufen am 23.11.2024.
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