theils abergläubischer Mittel sich bedienen, da- durch sie entweder denjenigen, so ihnen Possen gethan, schaden, oder doch viel Wildpret fan- gen, und sonst dasjenige, was sie sich vorgesetzt, befördern wollen. Gleichwie aber hierdurch der Nahme des grossen GOttes verunehret, und andern Leuten ein Aergerniß gegeben wird, als haben die Landes-Obrigkeiten solches auff das schärffste zu verbiethen, und die Verbrecher in schwere Straffe dißfalls zu ziehen.
§. 17. Es wird in den Jagd-Ordnungen ei- ne gewisse Zeit exprimiret, wenn die Jagden anzustellen, und die Zeit, wenn sich das Wild- pret paaret und vermehret, ausgenommen; Al- so pflegen die Nieder-Jagden insgemein von Bartholomäi biß auff Fastnachten gehalten zu werden, zu einer andern Zeit aber, es müste denn solches der Landes-Fürst selbst zur Lust thun, oder ein Noth-Jagen seyn, da das Nie- der-Weidewerck sich so sehr gemehret hätte, daß es an einen gewissen Orte denen Unterthanen unsäglichen Schaden thäte, wird es nicht ver- stattet, und die sich dessen unterfangen, werden nach den Unterscheid der Jagd-Ordnungen die hierinnen nach dem Unterscheid der Orter zu va- riiren pflegen, in Straffe genommen.
§. 18. Da auch offtermahls in den Fürstli- chen Gehegen die heimlichen Haasen-Schützen,
welche
theils aberglaͤubiſcher Mittel ſich bedienen, da- durch ſie entweder denjenigen, ſo ihnen Poſſen gethan, ſchaden, oder doch viel Wildpret fan- gen, und ſonſt dasjenige, was ſie ſich vorgeſetzt, befoͤrdern wollen. Gleichwie aber hierdurch der Nahme des groſſen GOttes verunehret, und andern Leuten ein Aergerniß gegeben wird, als haben die Landes-Obrigkeiten ſolches auff das ſchaͤrffſte zu verbiethen, und die Verbrecher in ſchwere Straffe dißfalls zu ziehen.
§. 17. Es wird in den Jagd-Ordnungen ei- ne gewiſſe Zeit exprimiret, wenn die Jagden anzuſtellen, und die Zeit, wenn ſich das Wild- pret paaret und vermehret, ausgenommen; Al- ſo pflegen die Nieder-Jagden insgemein von Bartholomaͤi biß auff Faſtnachten gehalten zu werden, zu einer andern Zeit aber, es muͤſte denn ſolches der Landes-Fuͤrſt ſelbſt zur Luſt thun, oder ein Noth-Jagen ſeyn, da das Nie- der-Weidewerck ſich ſo ſehr gemehꝛet haͤtte, daß es an einen gewiſſen Orte denen Unterthanen unſaͤglichen Schaden thaͤte, wird es nicht ver- ſtattet, und die ſich deſſen unterfangen, werden nach den Unterſcheid der Jagd-Ordnungen die hierinnen nach dem Unterſcheid der Orter zu va- riiren pflegen, in Straffe genommen.
§. 18. Da auch offtermahls in den Fuͤrſtli- chen Gehegen die heimlichen Haaſen-Schuͤtzen,
welche
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theils aberglaͤubiſcher Mittel ſich bedienen, da-
durch ſie entweder denjenigen, ſo ihnen Poſſen
gethan, ſchaden, oder doch viel Wildpret fan-
gen, und ſonſt dasjenige, was ſie ſich vorgeſetzt,
befoͤrdern wollen. Gleichwie aber hierdurch
der Nahme des groſſen GOttes verunehret,
und andern Leuten ein Aergerniß gegeben wird,
als haben die Landes-Obrigkeiten ſolches auff
das ſchaͤrffſte zu verbiethen, und die Verbrecher
in ſchwere Straffe dißfalls zu ziehen.
§. 17. Es wird in den Jagd-Ordnungen ei-
ne gewiſſe Zeit exprimiret, wenn die Jagden
anzuſtellen, und die Zeit, wenn ſich das Wild-
pret paaret und vermehret, ausgenommen; Al-
ſo pflegen die Nieder-Jagden insgemein von
Bartholomaͤi biß auff Faſtnachten gehalten zu
werden, zu einer andern Zeit aber, es muͤſte
denn ſolches der Landes-Fuͤrſt ſelbſt zur Luſt
thun, oder ein Noth-Jagen ſeyn, da das Nie-
der-Weidewerck ſich ſo ſehr gemehꝛet haͤtte, daß
es an einen gewiſſen Orte denen Unterthanen
unſaͤglichen Schaden thaͤte, wird es nicht ver-
ſtattet, und die ſich deſſen unterfangen, werden
nach den Unterſcheid der Jagd-Ordnungen die
hierinnen nach dem Unterſcheid der Orter zu va-
riiren pflegen, in Straffe genommen.
§. 18. Da auch offtermahls in den Fuͤrſtli-
chen Gehegen die heimlichen Haaſen-Schuͤtzen,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1198>, abgerufen am 23.11.2024.
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