auch die Jäger, Heide-Reuter, Förster, Zeug- Knecht, und andere, so Befehlich haben, mit ih- nen ohne alles Mitleiden unbarmhertzig umge- hen, sie und ihr Gesinde vergewaltigen, offt um weniger Füchse oder Haasen willen etliche hun- dert Personen fordern, etliche Tage in Regen und Schnee, auch sonst mit ihrer Beschwerung und Versäumniß ihrer Nahrung auffhalten, damit nun aber diesen Beschwerungen abge- holffen, und den Leuten zum Klagen nicht Ge- legenheit gegeben werde, so pflegen Christliche Landes-Fürsten ihren Jagd-Officirern anzube- fehlen, daß sie ihren Unterthanen hierunter nicht beschwerlich fallen, und einen Unterschied hal- ten, wenn die Herrschafft persönlich zur Stel- le, und da sie nicht da ist, auch nicht mehr erfor- dern, als zum Jagen nöthig ist. Wann gleich die Herrschafft das hohe Wildpret jagen will, dazu man Tücher gebraucht, so müssen es doch die Jäger also anstellen, daß die Aufforderung der Leute so viel als möglich eingezogen werde. Es wird auch den Jägern verbothen, die Unter- thanen nicht zu schlagen, oder sonst übel zu tra- ctiren bey einer ansehnlichen Bestraffung.
§. 22. Wenn ein Landes Herr vermerckte, daß einer von seinen Vasallen sein Gehöltze sehr licht machen, und abtreiben läst, daß der Wild-Bahn dadurch Schaden zugefüget wer-
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auch die Jaͤger, Heide-Reuter, Foͤrſter, Zeug- Knecht, und andere, ſo Befehlich haben, mit ih- nen ohne alles Mitleiden unbarmhertzig umge- hen, ſie und ihr Geſinde vergewaltigen, offt um weniger Fuͤchſe oder Haaſen willen etliche hun- dert Perſonen fordern, etliche Tage in Regen und Schnee, auch ſonſt mit ihrer Beſchwerung und Verſaͤumniß ihrer Nahrung auffhalten, damit nun aber dieſen Beſchwerungen abge- holffen, und den Leuten zum Klagen nicht Ge- legenheit gegeben werde, ſo pflegen Chriſtliche Landes-Fuͤrſten ihren Jagd-Officirern anzube- fehlen, daß ſie ihren Unterthanen hierunter nicht beſchwerlich fallen, und einen Unterſchied hal- ten, wenn die Herrſchafft perſoͤnlich zur Stel- le, und da ſie nicht da iſt, auch nicht mehr erfor- dern, als zum Jagen noͤthig iſt. Wann gleich die Herrſchafft das hohe Wildpret jagen will, dazu man Tuͤcher gebraucht, ſo muͤſſen es doch die Jaͤger alſo anſtellen, daß die Aufforderung der Leute ſo viel als moͤglich eingezogen werde. Es wird auch den Jaͤgern verbothen, die Unter- thanen nicht zu ſchlagen, oder ſonſt uͤbel zu tra- ctiren bey einer anſehnlichen Beſtraffung.
§. 22. Wenn ein Landes Herr vermerckte, daß einer von ſeinen Vaſallen ſein Gehoͤltze ſehr licht machen, und abtreiben laͤſt, daß der Wild-Bahn dadurch Schaden zugefuͤget wer-
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auch die Jaͤger, Heide-Reuter, Foͤrſter, Zeug-
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hen, ſie und ihr Geſinde vergewaltigen, offt um
weniger Fuͤchſe oder Haaſen willen etliche hun-
dert Perſonen fordern, etliche Tage in Regen
und Schnee, auch ſonſt mit ihrer Beſchwerung
und Verſaͤumniß ihrer Nahrung auffhalten,
damit nun aber dieſen Beſchwerungen abge-
holffen, und den Leuten zum Klagen nicht Ge-
legenheit gegeben werde, ſo pflegen Chriſtliche
Landes-Fuͤrſten ihren Jagd-Officirern anzube-
fehlen, daß ſie ihren Unterthanen hierunter nicht
beſchwerlich fallen, und einen Unterſchied hal-
ten, wenn die Herrſchafft perſoͤnlich zur Stel-
le, und da ſie nicht da iſt, auch nicht mehr erfor-
dern, als zum Jagen noͤthig iſt. Wann gleich
die Herrſchafft das hohe Wildpret jagen will,
dazu man Tuͤcher gebraucht, ſo muͤſſen es doch
die Jaͤger alſo anſtellen, daß die Aufforderung
der Leute ſo viel als moͤglich eingezogen werde.
Es wird auch den Jaͤgern verbothen, die Unter-
thanen nicht zu ſchlagen, oder ſonſt uͤbel zu tra-
ctiren bey einer anſehnlichen Beſtraffung.
§. 22. Wenn ein Landes Herr vermerckte,
daß einer von ſeinen Vaſallen ſein Gehoͤltze
ſehr licht machen, und abtreiben laͤſt, daß der
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1201>, abgerufen am 23.11.2024.
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