§. 24. Es haben bißweilen grosse Herren, die Liebhaber von der Jägerey seyn, eine so grosse Menge der Jagd-Bedienten, daß sie an deren Statt wohl etliche Regimenter Solda- ten erhalten könten, und hat man an manchen Höfen nachgerechnet, daß das Pfund Wild- pret, so auf die Fürstlichen Taffeln gesetzt wird, wohl etliche Ducaten, in Ansehung der vielen Unkosten, so auf die Jägerey-Bedienten gehen, zu kosten pflege. Es ist kein Zweiffel, daß in unterschiedenen Provintzen die Anzahl der Jä- gerey Bedienten reduciret werden, und den- noch das Jagd- und Forst-Wesen eben so wohl bestellet seyn könte, denn so. Allein die grossen Herren wollen ihrer inclination oder magnifi- cence nicht allezeit Ziel setzen lassen, und einige erkennen nicht stets, was ihrem wahren inter- esse convenient sey.
§. 25. Das Feder-Wildpret, als Auer- hähne und Auerhennen, Hasel- und Feldhüh- ner, Reiger und dergleichen wilde Vögel müs- sen die Forst-Bedienten zu der Hofhaltung des Landes-Fürstens fleißig hegen, und nicht gestat- ten, die mit Schnee-Garnen, und sonst zu fan- gen, die Eyer auszuheben und zu verderben, die Geniste zu zerstöhren, oder auf den Wassern und Feldern zu schiessen, und zu erösen. Es ist auch zu verbieten, ohne Landesfürstliches Vor-
wissen
§. 24. Es haben bißweilen groſſe Herren, die Liebhaber von der Jaͤgerey ſeyn, eine ſo groſſe Menge der Jagd-Bedienten, daß ſie an deren Statt wohl etliche Regimenter Solda- ten erhalten koͤnten, und hat man an manchen Hoͤfen nachgerechnet, daß das Pfund Wild- pret, ſo auf die Fuͤrſtlichen Taffeln geſetzt wird, wohl etliche Ducaten, in Anſehung der vielen Unkoſten, ſo auf die Jaͤgerey-Bedienten gehen, zu koſten pflege. Es iſt kein Zweiffel, daß in unterſchiedenen Provintzen die Anzahl der Jaͤ- gerey Bedienten reduciret werden, und den- noch das Jagd- und Forſt-Weſen eben ſo wohl beſtellet ſeyn koͤnte, denn ſo. Allein die groſſen Herren wollen ihrer inclination oder magnifi- cence nicht allezeit Ziel ſetzen laſſen, und einige erkennen nicht ſtets, was ihrem wahren inter- eſſe convenient ſey.
§. 25. Das Feder-Wildpret, als Auer- haͤhne und Auerhennen, Haſel- und Feldhuͤh- ner, Reiger und dergleichen wilde Voͤgel muͤſ- ſen die Forſt-Bedienten zu der Hofhaltung des Landes-Fuͤrſtens fleißig hegen, und nicht geſtat- ten, die mit Schnee-Garnen, und ſonſt zu fan- gen, die Eyer auszuheben und zu verderben, die Geniſte zu zerſtoͤhren, oder auf den Waſſern und Feldern zu ſchieſſen, und zu eroͤſen. Es iſt auch zu verbieten, ohne Landesfuͤrſtliches Vor-
wiſſen
<TEI><text><body><divn="1"><pbfacs="#f1203"n="1183"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw><p>§. 24. Es haben bißweilen groſſe Herren,<lb/>
die Liebhaber von der Jaͤgerey ſeyn, eine ſo<lb/>
groſſe Menge der Jagd-Bedienten, daß ſie an<lb/>
deren Statt wohl etliche Regimenter Solda-<lb/>
ten erhalten koͤnten, und hat man an manchen<lb/>
Hoͤfen nachgerechnet, daß das Pfund Wild-<lb/>
pret, ſo auf die Fuͤrſtlichen Taffeln geſetzt wird,<lb/>
wohl etliche Ducaten, in Anſehung der vielen<lb/>
Unkoſten, ſo auf die Jaͤgerey-Bedienten gehen,<lb/>
zu koſten pflege. Es iſt kein Zweiffel, daß in<lb/>
unterſchiedenen Provintzen die Anzahl der Jaͤ-<lb/>
gerey Bedienten <hirendition="#aq">reduci</hi>ret werden, und den-<lb/>
noch das Jagd- und Forſt-Weſen eben ſo wohl<lb/>
beſtellet ſeyn koͤnte, denn ſo. Allein die groſſen<lb/>
Herren wollen ihrer <hirendition="#aq">inclination</hi> oder <hirendition="#aq">magnifi-<lb/>
cence</hi> nicht allezeit Ziel ſetzen laſſen, und einige<lb/>
erkennen nicht ſtets, was ihrem wahren <hirendition="#aq">inter-<lb/>
eſſe convenient</hi>ſey.</p><lb/><p>§. 25. Das Feder-Wildpret, als Auer-<lb/>
haͤhne und Auerhennen, Haſel- und Feldhuͤh-<lb/>
ner, Reiger und dergleichen wilde Voͤgel muͤſ-<lb/>ſen die Forſt-Bedienten zu der Hofhaltung des<lb/>
Landes-Fuͤrſtens fleißig hegen, und nicht geſtat-<lb/>
ten, die mit Schnee-Garnen, und ſonſt zu fan-<lb/>
gen, die Eyer auszuheben und zu verderben, die<lb/>
Geniſte zu zerſtoͤhren, oder auf den Waſſern<lb/>
und Feldern zu ſchieſſen, und zu eroͤſen. Es iſt<lb/>
auch zu verbieten, ohne Landesfuͤrſtliches Vor-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">wiſſen</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[1183/1203]
§. 24. Es haben bißweilen groſſe Herren,
die Liebhaber von der Jaͤgerey ſeyn, eine ſo
groſſe Menge der Jagd-Bedienten, daß ſie an
deren Statt wohl etliche Regimenter Solda-
ten erhalten koͤnten, und hat man an manchen
Hoͤfen nachgerechnet, daß das Pfund Wild-
pret, ſo auf die Fuͤrſtlichen Taffeln geſetzt wird,
wohl etliche Ducaten, in Anſehung der vielen
Unkoſten, ſo auf die Jaͤgerey-Bedienten gehen,
zu koſten pflege. Es iſt kein Zweiffel, daß in
unterſchiedenen Provintzen die Anzahl der Jaͤ-
gerey Bedienten reduciret werden, und den-
noch das Jagd- und Forſt-Weſen eben ſo wohl
beſtellet ſeyn koͤnte, denn ſo. Allein die groſſen
Herren wollen ihrer inclination oder magnifi-
cence nicht allezeit Ziel ſetzen laſſen, und einige
erkennen nicht ſtets, was ihrem wahren inter-
eſſe convenient ſey.
§. 25. Das Feder-Wildpret, als Auer-
haͤhne und Auerhennen, Haſel- und Feldhuͤh-
ner, Reiger und dergleichen wilde Voͤgel muͤſ-
ſen die Forſt-Bedienten zu der Hofhaltung des
Landes-Fuͤrſtens fleißig hegen, und nicht geſtat-
ten, die mit Schnee-Garnen, und ſonſt zu fan-
gen, die Eyer auszuheben und zu verderben, die
Geniſte zu zerſtoͤhren, oder auf den Waſſern
und Feldern zu ſchieſſen, und zu eroͤſen. Es iſt
auch zu verbieten, ohne Landesfuͤrſtliches Vor-
wiſſen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1203>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.