und dergleichen Puncte, welche alle Diener be- obachten müssen. Jnsonderheit aber lieget ihm ob, auf des Landes-Herrn Wildbahn und Jagd- Gerechtigkeit und deren anhängige Regalien im gantzen Lande wohl Acht zu geben, daß den- selben durch niemand Eintrag oder Abbruch ge- schehe, sondern da ein solches vorgienge, schleu- niger Bericht zu der Fürstlichen Cammer um Bescheid eingesendet werde. Die Jagt-Grän- tzen muß er wohl wissen, und weil die Herr- schafft zu den Jagten die Jagd-Tücher, Garn, Wagen und andere Bereitschafft bedarff, und in Vorrath halten muß, auch dazu sonderbahre Zeug-Häuser, auch eigne Jagt- und Forst-Häu- ser, an bequemen Orten sich allda bey Jagens- Zeiten aufzuhalten, oder ihre Forst Bedienten darein zu setzen, hat, muß er, mit Hülffe der Be- amten iedes Ortes, dieselben in baulichen We- sen erhalten, besichtigen, und wo etwas darin- nen zu bessern, um gehörige Verordnung an die Fürstliche Cammer einberichten.
§. 32. Wenn denn auch, zu Anstellung der Jagten und Anschaffung des Wildprets die Wissenschafft und Erkundigung der Wälder, Först, Berge und Thäler, was darinnen vor Jagt-Plätze und Stell-Wege seyn, und wo das Wildpret von allerley Gattung seine gewöhn- lichen Stände habe, hochnöthig, so muß er die-
selbe
und dergleichen Puncte, welche alle Diener be- obachten muͤſſen. Jnſonderheit aber lieget ihm ob, auf des Landes-Herrn Wildbahn und Jagd- Gerechtigkeit und deren anhaͤngige Regalien im gantzen Lande wohl Acht zu geben, daß den- ſelben durch niemand Eintrag oder Abbruch ge- ſchehe, ſondern da ein ſolches vorgienge, ſchleu- niger Bericht zu der Fuͤrſtlichen Cammer um Beſcheid eingeſendet werde. Die Jagt-Graͤn- tzen muß er wohl wiſſen, und weil die Herr- ſchafft zu den Jagten die Jagd-Tuͤcher, Garn, Wagen und andere Bereitſchafft bedarff, und in Vorrath halten muß, auch dazu ſonderbahre Zeug-Haͤuſer, auch eigne Jagt- und Forſt-Haͤu- ſer, an bequemen Orten ſich allda bey Jagens- Zeiten aufzuhalten, oder ihre Forſt Bedienten darein zu ſetzen, hat, muß er, mit Huͤlffe der Be- amten iedes Ortes, dieſelben in baulichen We- ſen erhalten, beſichtigen, und wo etwas darin- nen zu beſſern, um gehoͤrige Verordnung an die Fuͤrſtliche Cammer einberichten.
§. 32. Wenn denn auch, zu Anſtellung der Jagten und Anſchaffung des Wildprets die Wiſſenſchafft und Erkundigung der Waͤlder, Foͤrſt, Berge und Thaͤler, was darinnen vor Jagt-Plaͤtze und Stell-Wege ſeyn, und wo das Wildpret von allerley Gattung ſeine gewoͤhn- lichen Staͤnde habe, hochnoͤthig, ſo muß er die-
ſelbe
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und dergleichen Puncte, welche alle Diener be-
obachten muͤſſen. Jnſonderheit aber lieget ihm
ob, auf des Landes-Herrn Wildbahn und Jagd-
Gerechtigkeit und deren anhaͤngige Regalien
im gantzen Lande wohl Acht zu geben, daß den-
ſelben durch niemand Eintrag oder Abbruch ge-
ſchehe, ſondern da ein ſolches vorgienge, ſchleu-
niger Bericht zu der Fuͤrſtlichen Cammer um
Beſcheid eingeſendet werde. Die Jagt-Graͤn-
tzen muß er wohl wiſſen, und weil die Herr-
ſchafft zu den Jagten die Jagd-Tuͤcher, Garn,
Wagen und andere Bereitſchafft bedarff, und
in Vorrath halten muß, auch dazu ſonderbahre
Zeug-Haͤuſer, auch eigne Jagt- und Forſt-Haͤu-
ſer, an bequemen Orten ſich allda bey Jagens-
Zeiten aufzuhalten, oder ihre Forſt Bedienten
darein zu ſetzen, hat, muß er, mit Huͤlffe der Be-
amten iedes Ortes, dieſelben in baulichen We-
ſen erhalten, beſichtigen, und wo etwas darin-
nen zu beſſern, um gehoͤrige Verordnung an die
Fuͤrſtliche Cammer einberichten.
§. 32. Wenn denn auch, zu Anſtellung der
Jagten und Anſchaffung des Wildprets die
Wiſſenſchafft und Erkundigung der Waͤlder,
Foͤrſt, Berge und Thaͤler, was darinnen vor
Jagt-Plaͤtze und Stell-Wege ſeyn, und wo das
Wildpret von allerley Gattung ſeine gewoͤhn-
lichen Staͤnde habe, hochnoͤthig, ſo muß er die-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1208>, abgerufen am 23.11.2024.
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