barten mit denen sie sich wohl verstehen, ihrem Landes-Herrn zum Praejudiz colludiren. Man solte dahero wachsamere Augen auff sie haben, und andere Leute anstellen, die sie ihrer Treue wegen auff die Probe setzen müsten, und diejeni- gen, die man als Untreue befände, zum Abscheu erschrecklich bestraffen, welches gar selten zu ge- schehen pflegt.
§. 38. Es werden die Forst-Ordnungen und Jagt-Patente, damit sich niemand dißfalls mit der Unwissenheit zu entschuldigen habe, in allen Aemtern, Fleckee und Dörffern publici- ret, zum Uberfluß des Jahres zweymahl abge- lesen, und in allen Amt-Forst- und Jagd-Häu- sern, ingleichen den Dorff-Gerichten und Schen- cken zu iedermanns Nachricht angeschlagen.
§. 39. Was die schädlichen Thiere anlangt, als Wölffe, Bären, Lüchse, Ottern, Eltis, wilde Katzen, u. s. w. so wird zwar insgemein ieder- männiglich erlaubt, dieselben zu fangen, und zu erlangen, wie sie sie können. Jedoch müssen diejenigen, so die Weidemannschafft zu treiben nicht befugt sind, schuldig seyn, da sie dergleichen schädliche Thiere antreffen, und ihnen nachzu- stellen vermeinen, solches mit Vorwissen dessen thun, dem der Orten die Jagtbarkeit zustehet, damit nicht einige Leute unter diesem Praetext
den
barten mit denen ſie ſich wohl verſtehen, ihrem Landes-Herrn zum Præjudiz colludiren. Man ſolte dahero wachſamere Augen auff ſie haben, und andere Leute anſtellen, die ſie ihrer Treue wegen auff die Probe ſetzen muͤſten, und diejeni- gen, die man als Untreue befaͤnde, zum Abſcheu erſchrecklich beſtraffen, welches gar ſelten zu ge- ſchehen pflegt.
§. 38. Es werden die Forſt-Ordnungen und Jagt-Patente, damit ſich niemand dißfalls mit der Unwiſſenheit zu entſchuldigen habe, in allen Aemtern, Fleckee und Doͤrffern publici- ret, zum Uberfluß des Jahres zweymahl abge- leſen, und in allen Amt-Forſt- und Jagd-Haͤu- ſern, ingleichen den Dorff-Gerichten uñ Schen- cken zu iedermanns Nachricht angeſchlagen.
§. 39. Was die ſchaͤdlichen Thiere anlangt, als Woͤlffe, Baͤren, Luͤchſe, Ottern, Eltis, wilde Katzen, u. ſ. w. ſo wird zwar insgemein ieder- maͤnniglich erlaubt, dieſelben zu fangen, und zu erlangen, wie ſie ſie koͤnnen. Jedoch muͤſſen diejenigen, ſo die Weidemannſchafft zu treiben nicht befugt ſind, ſchuldig ſeyn, da ſie dergleichen ſchaͤdliche Thiere antreffen, und ihnen nachzu- ſtellen vermeinen, ſolches mit Vorwiſſen deſſen thun, dem der Orten die Jagtbarkeit zuſtehet, damit nicht einige Leute unter dieſem Prætext
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barten mit denen ſie ſich wohl verſtehen, ihrem
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ſolte dahero wachſamere Augen auff ſie haben,
und andere Leute anſtellen, die ſie ihrer Treue
wegen auff die Probe ſetzen muͤſten, und diejeni-
gen, die man als Untreue befaͤnde, zum Abſcheu
erſchrecklich beſtraffen, welches gar ſelten zu ge-
ſchehen pflegt.
§. 38. Es werden die Forſt-Ordnungen
und Jagt-Patente, damit ſich niemand dißfalls
mit der Unwiſſenheit zu entſchuldigen habe, in
allen Aemtern, Fleckee und Doͤrffern publici-
ret, zum Uberfluß des Jahres zweymahl abge-
leſen, und in allen Amt-Forſt- und Jagd-Haͤu-
ſern, ingleichen den Dorff-Gerichten uñ Schen-
cken zu iedermanns Nachricht angeſchlagen.
§. 39. Was die ſchaͤdlichen Thiere anlangt,
als Woͤlffe, Baͤren, Luͤchſe, Ottern, Eltis, wilde
Katzen, u. ſ. w. ſo wird zwar insgemein ieder-
maͤnniglich erlaubt, dieſelben zu fangen, und zu
erlangen, wie ſie ſie koͤnnen. Jedoch muͤſſen
diejenigen, ſo die Weidemannſchafft zu treiben
nicht befugt ſind, ſchuldig ſeyn, da ſie dergleichen
ſchaͤdliche Thiere antreffen, und ihnen nachzu-
ſtellen vermeinen, ſolches mit Vorwiſſen deſſen
thun, dem der Orten die Jagtbarkeit zuſtehet,
damit nicht einige Leute unter dieſem Prætext
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1216>, abgerufen am 23.11.2024.
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