Beamten und Forstmeistern auf dem Lande sol- che Arffsicht mit befohlen ist, und müssen nicht allein solche Leute zu Fischern bestellet, oder auch dergleichen Gebäude an Teichen und Wassern geführet werden, dadurch iedes Orts Gelegenheit nach die Fisch-Nutzung erhoben werden mag, wie denn sonderlich in etlichen Ströhmen zu dem Lachs- und Salmen-Fang ein sonderbahrer Bau gehöret, sondern daran lieget am allermeisten, daß damit pfleglich und hauswirthlich umgegan- gen werde, und die Wasser nicht verödet wer- den. Siehe Seckendorffs Fürsten-Staat pag. 444.
§. 20. Unter andern Landes-Herrlichen Rega- lien, die einem Fürsten auf den Ströhmen zu- kommen, sind auch die Holtz-Flössen mit, da die grossen Herren, die viel Waldungen besitzen, von denen Holtz-Plätzen, so wohl vor die Städte, die des Holtzes bedürfftig, als auch vor ihre Silber- Schmeltz-Hütten, Blaufarb und Hammerwer- cke, Claffter-Scheit und ander Holtz auf den Ströhmen flößen lassen. Gleichwie nun die- jenigen, so an den Ströhmen wohnen, auf wel- chen die Floß-Scheite vorbey passiren, zu Holtz- Dieben ziemliche Gelegenheit haben, als pflegen die Landes-Herren denen Obrigkeiten anzubefeh- len, daß sie denenjenigen, welche unter ihnen an dem Floß-Wasser angesessen, mit sonderbahrem
Ernst
Beamten und Forſtmeiſtern auf dem Lande ſol- che Arffſicht mit befohlen iſt, und muͤſſen nicht allein ſolche Leute zu Fiſchern beſtellet, oder auch dergleichen Gebaͤude an Teichen und Waſſern gefuͤhret werden, dadurch iedes Orts Gelegenheit nach die Fiſch-Nutzung erhoben werden mag, wie denn ſonderlich in etlichen Stroͤhmen zu dem Lachs- und Salmen-Fang ein ſonderbahrer Bau gehoͤret, ſondern daran lieget am allermeiſten, daß damit pfleglich und hauswirthlich umgegan- gen werde, und die Waſſer nicht veroͤdet wer- den. Siehe Seckendorffs Fuͤrſten-Staat pag. 444.
§. 20. Unter andern Landes-Herrlichen Rega- lien, die einem Fuͤrſten auf den Stroͤhmen zu- kommen, ſind auch die Holtz-Floͤſſen mit, da die groſſen Herren, die viel Waldungen beſitzen, von denen Holtz-Plaͤtzen, ſo wohl vor die Staͤdte, die des Holtzes beduͤrfftig, als auch vor ihre Silber- Schmeltz-Huͤtten, Blaufarb und Hammerwer- cke, Claffter-Scheit und ander Holtz auf den Stroͤhmen floͤßen laſſen. Gleichwie nun die- jenigen, ſo an den Stroͤhmen wohnen, auf wel- chen die Floß-Scheite vorbey paſſiren, zu Holtz- Dieben ziemliche Gelegenheit haben, als pflegen die Landes-Herren denen Obrigkeiten anzubefeh- len, daß ſie denenjenigen, welche unter ihnen an dem Floß-Waſſer angeſeſſen, mit ſonderbahrem
Ernſt
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[1208/1228]
Beamten und Forſtmeiſtern auf dem Lande ſol-
che Arffſicht mit befohlen iſt, und muͤſſen nicht
allein ſolche Leute zu Fiſchern beſtellet, oder auch
dergleichen Gebaͤude an Teichen und Waſſern
gefuͤhret werden, dadurch iedes Orts Gelegenheit
nach die Fiſch-Nutzung erhoben werden mag,
wie denn ſonderlich in etlichen Stroͤhmen zu dem
Lachs- und Salmen-Fang ein ſonderbahrer Bau
gehoͤret, ſondern daran lieget am allermeiſten,
daß damit pfleglich und hauswirthlich umgegan-
gen werde, und die Waſſer nicht veroͤdet wer-
den. Siehe Seckendorffs Fuͤrſten-Staat
pag. 444.
§. 20. Unter andern Landes-Herrlichen Rega-
lien, die einem Fuͤrſten auf den Stroͤhmen zu-
kommen, ſind auch die Holtz-Floͤſſen mit, da die
groſſen Herren, die viel Waldungen beſitzen, von
denen Holtz-Plaͤtzen, ſo wohl vor die Staͤdte, die
des Holtzes beduͤrfftig, als auch vor ihre Silber-
Schmeltz-Huͤtten, Blaufarb und Hammerwer-
cke, Claffter-Scheit und ander Holtz auf den
Stroͤhmen floͤßen laſſen. Gleichwie nun die-
jenigen, ſo an den Stroͤhmen wohnen, auf wel-
chen die Floß-Scheite vorbey paſſiren, zu Holtz-
Dieben ziemliche Gelegenheit haben, als pflegen
die Landes-Herren denen Obrigkeiten anzubefeh-
len, daß ſie denenjenigen, welche unter ihnen an
dem Floß-Waſſer angeſeſſen, mit ſonderbahrem
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1228>, abgerufen am 23.11.2024.
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