gute Tücher darüber und die Mühlen-Wehre, Mühl-Gerinne und Läuffte in gutem Stande seyn.
§. 56. Die Müller müssen in den Mühlen nicht aufkehren, es haben denn zuvor, die Schei- der und Helffer den Mahl-Gästen und Becken das ihrige zusammen gekehret, eingesammlet und verwahret, was auch an Staub-Mehl ih- nen auffzukehren gehöret, müssen sie mit Fleiß zusammen halten, und auff die Böden schütten. Sie müssen auch fleißig auffsehen, daß die Scheider, Helffer und Wagen-Knechte getreu und fleißig seyn, den Mahl-Gästen guten Be- scheid geben, das Getreide, wie auch der Becken Weitzen nicht übermetzen, die Mühlen auch also verwahren, daß an dem Wegstieben kein nach- theiliger Abgang gefunden werde, und den Mühl-Gästen frey lassen, ihr Getreide, wenn es ihnen gefällig ist, selbst zu mahlen, wozu sie die Mühlen scharff zu machen, und anzurichten haben.
§. 57. Es haben die Landes Obrigkeiten denen Müllern anzubefehlen, daß sie sich an der gewöhnlichen Metze, und demjenigen, was ih- nen von Alters her zugestanden worden, begnü- gen lassen, und die Leute mit unehrlichen Auff- sätzen nicht beschweren, wenn sie nicht in Straf- fe wollen verfallen seyn.
§. 58.
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gute Tuͤcher daruͤber und die Muͤhlen-Wehre, Muͤhl-Gerinne und Laͤuffte in gutem Stande ſeyn.
§. 56. Die Muͤller muͤſſen in den Muͤhlen nicht aufkehren, es haben denn zuvor, die Schei- der und Helffer den Mahl-Gaͤſten und Becken das ihrige zuſammen gekehret, eingeſammlet und verwahret, was auch an Staub-Mehl ih- nen auffzukehren gehoͤret, muͤſſen ſie mit Fleiß zuſammen halten, und auff die Boͤden ſchuͤtten. Sie muͤſſen auch fleißig auffſehen, daß die Scheider, Helffer und Wagen-Knechte getreu und fleißig ſeyn, den Mahl-Gaͤſten guten Be- ſcheid geben, das Getreide, wie auch der Becken Weitzen nicht uͤbermetzen, die Muͤhlen auch alſo verwahren, daß an dem Wegſtieben kein nach- theiliger Abgang gefunden werde, und den Muͤhl-Gaͤſten frey laſſen, ihr Getreide, wenn es ihnen gefaͤllig iſt, ſelbſt zu mahlen, wozu ſie die Muͤhlen ſcharff zu machen, und anzurichten haben.
§. 57. Es haben die Landes Obrigkeiten denen Muͤllern anzubefehlen, daß ſie ſich an der gewoͤhnlichen Metze, und demjenigen, was ih- nen von Alters her zugeſtanden worden, begnuͤ- gen laſſen, und die Leute mit unehrlichen Auff- ſaͤtzen nicht beſchweren, wenn ſie nicht in Straf- fe wollen verfallen ſeyn.
§. 58.
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gute Tuͤcher daruͤber und die Muͤhlen-Wehre,
Muͤhl-Gerinne und Laͤuffte in gutem Stande
ſeyn.
§. 56. Die Muͤller muͤſſen in den Muͤhlen
nicht aufkehren, es haben denn zuvor, die Schei-
der und Helffer den Mahl-Gaͤſten und Becken
das ihrige zuſammen gekehret, eingeſammlet
und verwahret, was auch an Staub-Mehl ih-
nen auffzukehren gehoͤret, muͤſſen ſie mit Fleiß
zuſammen halten, und auff die Boͤden ſchuͤtten.
Sie muͤſſen auch fleißig auffſehen, daß die
Scheider, Helffer und Wagen-Knechte getreu
und fleißig ſeyn, den Mahl-Gaͤſten guten Be-
ſcheid geben, das Getreide, wie auch der Becken
Weitzen nicht uͤbermetzen, die Muͤhlen auch alſo
verwahren, daß an dem Wegſtieben kein nach-
theiliger Abgang gefunden werde, und den
Muͤhl-Gaͤſten frey laſſen, ihr Getreide, wenn es
ihnen gefaͤllig iſt, ſelbſt zu mahlen, wozu ſie die
Muͤhlen ſcharff zu machen, und anzurichten
haben.
§. 57. Es haben die Landes Obrigkeiten
denen Muͤllern anzubefehlen, daß ſie ſich an der
gewoͤhnlichen Metze, und demjenigen, was ih-
nen von Alters her zugeſtanden worden, begnuͤ-
gen laſſen, und die Leute mit unehrlichen Auff-
ſaͤtzen nicht beſchweren, wenn ſie nicht in Straf-
fe wollen verfallen ſeyn.
§. 58.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1243>, abgerufen am 23.11.2024.
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