aber soll einigen Comödianten, Gaucklern, Glücks-Büdnern, Thürmern, noch sonsten eini- gen Stadt-Pfeiffern oder Spiel-Männern bey Gräflichen, Freyherrlichen, Adelichen, Bürger- lichen oder andern Hochzeiten, Kind-Tauffen, Lobe-Täntzen, Kirch-Messen und andern der- gleichen Zusammenkünfften mit Trompeten oder Heer-Paucken sich hören lassen, oder deren weniger der Posaunen, als ob es Trompeten wären, mit Aufzügen, Täntzen, Lermen-Blasen gebrauchen, und in widrigen Fall ihnen iedes Orts Obrigkeit, auch ohne der Trompeter und Heer-Paucker Ansuchen, solches bey hoher Straffe verbieten, und die Trompeter und Heer-Paucker iedesmahl bey dieser Verord- nung mainteniren und schützen helffen.
§. 9. Da nun die Trompeter viel Privile- gia deßfalls vor sich haben, und in mehrern Be- tracht, daß Zeithero mit den Trompeten-Bla- sen sowohl auf denen eigentlichen Trompeten und Posaunen, als auch denen sogenannten Wald-Hörnern, Inventions-Trompeten und andern auf Trompeten Art zugerichteten Jn- strumenten, vielfältige Unordnung und Miß- brauch in Städten, auf dem Lande und in Dörf- fern vorgegangen, und dieselben sich bey Aus- richtung und Zusammenkünfften gemeiner Bür- ger und Bauers-Leute zu gebrauchen, kein Be-
den-
aber ſoll einigen Comoͤdianten, Gaucklern, Gluͤcks-Buͤdnern, Thuͤrmern, noch ſonſten eini- gen Stadt-Pfeiffern oder Spiel-Maͤnnern bey Graͤflichen, Freyherrlichen, Adelichen, Buͤrger- lichen oder andern Hochzeiten, Kind-Tauffen, Lobe-Taͤntzen, Kirch-Meſſen und andern der- gleichen Zuſammenkuͤnfften mit Trompeten oder Heer-Paucken ſich hoͤren laſſen, oder deren weniger der Poſaunen, als ob es Trompeten waͤren, mit Aufzuͤgen, Taͤntzen, Lermen-Blaſen gebrauchen, und in widrigen Fall ihnen iedes Orts Obrigkeit, auch ohne der Trompeter und Heer-Paucker Anſuchen, ſolches bey hoher Straffe verbieten, und die Trompeter und Heer-Paucker iedesmahl bey dieſer Verord- nung mainteniren und ſchuͤtzen helffen.
§. 9. Da nun die Trompeter viel Privile- gia deßfalls vor ſich haben, und in mehrern Be- tracht, daß Zeithero mit den Trompeten-Bla- ſen ſowohl auf denen eigentlichen Trompeten und Poſaunen, als auch denen ſogenannten Wald-Hoͤrnern, Inventions-Trompeten und andern auf Trompeten Art zugerichteten Jn- ſtrumenten, vielfaͤltige Unordnung und Miß- brauch in Staͤdten, auf dem Lande und in Doͤrf- fern vorgegangen, und dieſelben ſich bey Aus- richtung und Zuſammenkuͤnfften gemeiner Buͤr- ger und Bauers-Leute zu gebrauchen, kein Be-
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aber ſoll einigen Comoͤdianten, Gaucklern,
Gluͤcks-Buͤdnern, Thuͤrmern, noch ſonſten eini-
gen Stadt-Pfeiffern oder Spiel-Maͤnnern bey
Graͤflichen, Freyherrlichen, Adelichen, Buͤrger-
lichen oder andern Hochzeiten, Kind-Tauffen,
Lobe-Taͤntzen, Kirch-Meſſen und andern der-
gleichen Zuſammenkuͤnfften mit Trompeten
oder Heer-Paucken ſich hoͤren laſſen, oder deren
weniger der Poſaunen, als ob es Trompeten
waͤren, mit Aufzuͤgen, Taͤntzen, Lermen-Blaſen
gebrauchen, und in widrigen Fall ihnen iedes
Orts Obrigkeit, auch ohne der Trompeter und
Heer-Paucker Anſuchen, ſolches bey hoher
Straffe verbieten, und die Trompeter und
Heer-Paucker iedesmahl bey dieſer Verord-
nung mainteniren und ſchuͤtzen helffen.
§. 9. Da nun die Trompeter viel Privile-
gia deßfalls vor ſich haben, und in mehrern Be-
tracht, daß Zeithero mit den Trompeten-Bla-
ſen ſowohl auf denen eigentlichen Trompeten
und Poſaunen, als auch denen ſogenannten
Wald-Hoͤrnern, Inventions-Trompeten und
andern auf Trompeten Art zugerichteten Jn-
ſtrumenten, vielfaͤltige Unordnung und Miß-
brauch in Staͤdten, auf dem Lande und in Doͤrf-
fern vorgegangen, und dieſelben ſich bey Aus-
richtung und Zuſammenkuͤnfften gemeiner Buͤr-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1318>, abgerufen am 23.11.2024.
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