gewisse fonds ausfündig machen, daß ein ied- weder Ort, nach Proportion der Leute, denjeni- gen Weibes-Personen, die von ehrlicher Ge- burth, honneten und reputirlichen Herkom- mens, und eines tugendhafften und Christlichen Lebens Wandels wären, etwas zu ihrer doti- rung contribuirten. Zum andern solten die- jenigen, die GOtt vor andern mit zeitlichen Gütern gesegnet, einige Capitalia zu solchem löblichen Wercke anwenden. Zum dritten kön- ten auch Privat-Personen zusammen treten, eine gewisse Societät dieserhalb unter sich aufrich- ten, und unter Direction des Magistrats ein solch Reglement machen, daß denjenigen, die von der Societät wären, bey ihrer Heyrath et- was gewisses zur dotirung ausgezahlet würde, wie dergleichen Jungfern-Societät in Grimma reguliret ist.
§. 34. Wenn ich diejenigen Veranstal- tungen, die in Ansehung des Armuths hier und da gemacht sind, ein wenig bey mir überdencke, so finde ich, daß es nirgends übler bestellet ist, denn in Ansehung der Adelichen Personen. Die- se sind vor allen den übrigen, wenn sie durch al- lerhand Unglücks-Fälle um das Jhrige kom- men, am schlechtesten versorgt. Gleichwie nun aber diese vor denen von bürgerlichen Stan- de desto unglücklicher, weil sie nicht mit so guter
Manier
gewiſſe fonds ausfuͤndig machen, daß ein ied- weder Ort, nach Proportion der Leute, denjeni- gen Weibes-Perſonen, die von ehrlicher Ge- burth, honneten und reputirlichen Herkom- mens, und eines tugendhafften und Chriſtlichen Lebens Wandels waͤren, etwas zu ihrer doti- rung contribuirten. Zum andern ſolten die- jenigen, die GOtt vor andern mit zeitlichen Guͤtern geſegnet, einige Capitalia zu ſolchem loͤblichen Wercke anwenden. Zum dritten koͤn- ten auch Privat-Perſonen zuſammen treten, eine gewiſſe Societaͤt dieſerhalb unter ſich aufrich- ten, und unter Direction des Magiſtrats ein ſolch Reglement machen, daß denjenigen, die von der Societaͤt waͤren, bey ihrer Heyrath et- was gewiſſes zur dotirung ausgezahlet wuͤrde, wie dergleichen Jungfern-Societaͤt in Grimma reguliret iſt.
§. 34. Wenn ich diejenigen Veranſtal- tungen, die in Anſehung des Armuths hier und da gemacht ſind, ein wenig bey mir uͤberdencke, ſo finde ich, daß es nirgends uͤbler beſtellet iſt, denn in Anſehung der Adelichen Perſonen. Die- ſe ſind vor allen den uͤbrigen, wenn ſie durch al- lerhand Ungluͤcks-Faͤlle um das Jhrige kom- men, am ſchlechteſten verſorgt. Gleichwie nun aber dieſe vor denen von buͤrgerlichen Stan- de deſto ungluͤcklicher, weil ſie nicht mit ſo guter
Manier
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gewiſſe fonds ausfuͤndig machen, daß ein ied-
weder Ort, nach Proportion der Leute, denjeni-
gen Weibes-Perſonen, die von ehrlicher Ge-
burth, honneten und reputirlichen Herkom-
mens, und eines tugendhafften und Chriſtlichen
Lebens Wandels waͤren, etwas zu ihrer doti-
rung contribuirten. Zum andern ſolten die-
jenigen, die GOtt vor andern mit zeitlichen
Guͤtern geſegnet, einige Capitalia zu ſolchem
loͤblichen Wercke anwenden. Zum dritten koͤn-
ten auch Privat-Perſonen zuſammen treten, eine
gewiſſe Societaͤt dieſerhalb unter ſich aufrich-
ten, und unter Direction des Magiſtrats ein
ſolch Reglement machen, daß denjenigen, die
von der Societaͤt waͤren, bey ihrer Heyrath et-
was gewiſſes zur dotirung ausgezahlet wuͤrde,
wie dergleichen Jungfern-Societaͤt in Grimma
reguliret iſt.
§. 34. Wenn ich diejenigen Veranſtal-
tungen, die in Anſehung des Armuths hier und
da gemacht ſind, ein wenig bey mir uͤberdencke,
ſo finde ich, daß es nirgends uͤbler beſtellet iſt,
denn in Anſehung der Adelichen Perſonen. Die-
ſe ſind vor allen den uͤbrigen, wenn ſie durch al-
lerhand Ungluͤcks-Faͤlle um das Jhrige kom-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1359>, abgerufen am 23.11.2024.
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