tete Waysen-Haus zu geniessen hat. Dahin könte man auch kommen lassen 20) das bey de- nen starcken Bettlern, Landstreichern und Zie- geunern gefundene und abgenommene Geld, 21) ein Theil von dem, was oben oder unter der Erden sonder Mühe gefunden wird, 22) eine freywillige Gabe von denen, welche GOtt in Bergwercken segnet, 23) etwas gewisses aus denen Raths-Aemtern oder Stadt-Einkünfften, wie in der Stadt Coburg geschiehet, oder auf denen Dörffern von den Gemeinde-Einkünff- ten, 24) etwas von denen, welche zu gewissen Politischen Diensten oder Aemtern befördert werden, 25) was bey Höfen in den Klingel- Beutel geleget wird, oder auch wohl alles, was in dem Hof-Allmosen-Kasten das Jahr über ein- kömmt, und endlich 26) was durch eine Monat- oder Wöchentliche von Haus zu Haus sammlen- de Collecte an Gelde eingehet.
§. 44. Obgleich der Nutzen, der von einer wohl- eingerichteten Allmosen-Casse zu erwarten, so viel und mancherley ist, daß ich billig zweifele, ob ich allen Segen, Vortheil und Nutzen, welcher dem gemeinen Wesen durch Abschaffung des Bettelns, zuwächset, vorzustellen vermögend bin; so will doch nur so vieles davon melden, daß 1) wie GOtt ein GOtt der Ordnung, auch in Einnehm- und Austheilung des Allmosens will Ordnung
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tete Wayſen-Haus zu genieſſen hat. Dahin koͤnte man auch kommen laſſen 20) das bey de- nen ſtarcken Bettlern, Landſtreichern und Zie- geunern gefundene und abgenommene Geld, 21) ein Theil von dem, was oben oder unter der Erden ſonder Muͤhe gefunden wird, 22) eine freywillige Gabe von denen, welche GOtt in Bergwercken ſegnet, 23) etwas gewiſſes aus denen Raths-Aemtern oder Stadt-Einkuͤnfften, wie in der Stadt Coburg geſchiehet, oder auf denen Doͤrffern von den Gemeinde-Einkuͤnff- ten, 24) etwas von denen, welche zu gewiſſen Politiſchen Dienſten oder Aemtern befoͤrdert werden, 25) was bey Hoͤfen in den Klingel- Beutel geleget wird, oder auch wohl alles, was in dem Hof-Allmoſen-Kaſten das Jahr uͤber ein- koͤmmt, und endlich 26) was durch eine Monat- oder Woͤchentliche von Haus zu Haus ſammlen- de Collecte an Gelde eingehet.
§. 44. Obgleich der Nutzen, der von einer wohl- eingerichteten Allmoſen-Caſſe zu erwarten, ſo viel und mancherley iſt, daß ich billig zweifele, ob ich allen Segen, Vortheil und Nutzen, welcher dem gemeinen Weſen durch Abſchaffung des Bettelns, zuwaͤchſet, vorzuſtellen vermoͤgend bin; ſo will doch nur ſo vieles davon melden, daß 1) wie GOtt ein GOtt der Ordnung, auch in Einnehm- und Austheilung des Allmoſens will Ordnung
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[1350/1370]
tete Wayſen-Haus zu genieſſen hat. Dahin
koͤnte man auch kommen laſſen 20) das bey de-
nen ſtarcken Bettlern, Landſtreichern und Zie-
geunern gefundene und abgenommene Geld,
21) ein Theil von dem, was oben oder unter der
Erden ſonder Muͤhe gefunden wird, 22) eine
freywillige Gabe von denen, welche GOtt in
Bergwercken ſegnet, 23) etwas gewiſſes aus
denen Raths-Aemtern oder Stadt-Einkuͤnfften,
wie in der Stadt Coburg geſchiehet, oder auf
denen Doͤrffern von den Gemeinde-Einkuͤnff-
ten, 24) etwas von denen, welche zu gewiſſen
Politiſchen Dienſten oder Aemtern befoͤrdert
werden, 25) was bey Hoͤfen in den Klingel-
Beutel geleget wird, oder auch wohl alles, was
in dem Hof-Allmoſen-Kaſten das Jahr uͤber ein-
koͤmmt, und endlich 26) was durch eine Monat-
oder Woͤchentliche von Haus zu Haus ſammlen-
de Collecte an Gelde eingehet.
§. 44. Obgleich der Nutzen, der von einer wohl-
eingerichteten Allmoſen-Caſſe zu erwarten, ſo viel
und mancherley iſt, daß ich billig zweifele, ob ich
allen Segen, Vortheil und Nutzen, welcher dem
gemeinen Weſen durch Abſchaffung des Bettelns,
zuwaͤchſet, vorzuſtellen vermoͤgend bin; ſo will
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1350. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1370>, abgerufen am 23.11.2024.
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