tiger Anordnung selbst zu unterschreiben pflegt: Und sind wohl in den Cammer-Ordnungen et- liche dergleichen Sachen nahmhafftig gemacht. z. E. Allerhand neue Anordnungen mit Ge- bäuden und neuen Vorschlägen, sonderlich bey Berg- und dergleichen Wercken, Teichen und Flössen: Geschencke und Erlassung, Schuld und Resten, Versetzung oder Veräußerung der Aemter und Güter, Bestellung und Abdan- ckung der Diener, Verkauf- und Gelösung al- lerley Vorraths, Benennung desselben Tax, Anordnung der Wein-Lese, Kriegs-Contribu- tion und Einquartierungs-Sachen: Alle vor- nehme Ausgaben zu Regiments- und Staats- Sachen, darzu ferner noch vielmehr und insge- mein alles zu ziehen, was wegen Verordnung beständiger und deputirter gewisser Cammer- Anlagen und Provisionen, und also auch Aus- gabe neuer Kosten, welche außerhalb solcher Ordonanz und Mittel kommen, vorfället und dem Landes-Herrn vorzutragen und von ihm zu unterschreiben und zu bekräfftigen ist.
§. 21. Da ohne eine gründliche und rich- tige Wissenschafft der Dinge kein vernünffti- ger Schluß gefasset, noch der Herrschafftliche Nutzen rechtschaffen bedacht werden kan, auch aus Mangel rechter Nachricht und der Beam- ten ungleichen Berichten öffters den Untertha-
nen
tiger Anordnung ſelbſt zu unterſchreiben pflegt: Und ſind wohl in den Cammer-Ordnungen et- liche dergleichen Sachen nahmhafftig gemacht. z. E. Allerhand neue Anordnungen mit Ge- baͤuden und neuen Vorſchlaͤgen, ſonderlich bey Berg- und dergleichen Wercken, Teichen und Floͤſſen: Geſchencke und Erlaſſung, Schuld und Reſten, Verſetzung oder Veraͤußerung der Aemter und Guͤter, Beſtellung und Abdan- ckung der Diener, Verkauf- und Geloͤſung al- lerley Vorraths, Benennung deſſelben Tax, Anordnung der Wein-Leſe, Kriegs-Contribu- tion und Einquartierungs-Sachen: Alle vor- nehme Ausgaben zu Regiments- und Staats- Sachen, darzu ferner noch vielmehr und insge- mein alles zu ziehen, was wegen Verordnung beſtaͤndiger und deputirter gewiſſer Cammer- Anlagen und Proviſionen, und alſo auch Aus- gabe neuer Koſten, welche außerhalb ſolcher Ordonanz und Mittel kommen, vorfaͤllet und dem Landes-Herrn vorzutragen und von ihm zu unterſchreiben und zu bekraͤfftigen iſt.
§. 21. Da ohne eine gruͤndliche und rich- tige Wiſſenſchafft der Dinge kein vernuͤnffti- ger Schluß gefaſſet, noch der Herrſchafftliche Nutzen rechtſchaffen bedacht werden kan, auch aus Mangel rechter Nachricht und der Beam- ten ungleichen Berichten oͤffters den Untertha-
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tiger Anordnung ſelbſt zu unterſchreiben pflegt:
Und ſind wohl in den Cammer-Ordnungen et-
liche dergleichen Sachen nahmhafftig gemacht.
z. E. Allerhand neue Anordnungen mit Ge-
baͤuden und neuen Vorſchlaͤgen, ſonderlich bey
Berg- und dergleichen Wercken, Teichen und
Floͤſſen: Geſchencke und Erlaſſung, Schuld
und Reſten, Verſetzung oder Veraͤußerung der
Aemter und Guͤter, Beſtellung und Abdan-
ckung der Diener, Verkauf- und Geloͤſung al-
lerley Vorraths, Benennung deſſelben Tax,
Anordnung der Wein-Leſe, Kriegs-Contribu-
tion und Einquartierungs-Sachen: Alle vor-
nehme Ausgaben zu Regiments- und Staats-
Sachen, darzu ferner noch vielmehr und insge-
mein alles zu ziehen, was wegen Verordnung
beſtaͤndiger und deputirter gewiſſer Cammer-
Anlagen und Proviſionen, und alſo auch Aus-
gabe neuer Koſten, welche außerhalb ſolcher
Ordonanz und Mittel kommen, vorfaͤllet und
dem Landes-Herrn vorzutragen und von ihm
zu unterſchreiben und zu bekraͤfftigen iſt.
§. 21. Da ohne eine gruͤndliche und rich-
tige Wiſſenſchafft der Dinge kein vernuͤnffti-
ger Schluß gefaſſet, noch der Herrſchafftliche
Nutzen rechtſchaffen bedacht werden kan, auch
aus Mangel rechter Nachricht und der Beam-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/138>, abgerufen am 21.11.2024.
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