iede zu deren Gemeinschafftl. Gebrauch ad- mittiren oder sie hiervon ausschlüssen, und diese Sachen zu dem allgemeinen Nutzen des Landes anwenden will.
§. 10. Ubrigens ist bekannt, daß ein König oder ander Regente nicht befugt sey, ohne Ein- willigung der Reichs- und Land Stände etwas von denjenigen Gütern, die entweder zu Erle- gung der zur Conservation des Reichs nöthigen Kosten oder Erhaltung des Königs destiniret sind, zu veräußern. Der Mißbrauch hiervon stehet ihnen wohl zu, und wenn er von denen or- dentlichen Revenuen etwas ersparen und sich sammlen kan, so mag er damit schalten und dis- poniren, wie er will, es müsten denn die funda- mental-Gesetze des Reichs etwas anders di- ctiren. Eine andere Bewandniß hats mit denjenigen Gütern und Ländern, welche er sich durch den Krieg selbst conquetiret hat. Denn diese kan er nach Gefallen alieniren, und ver- mag kein Mensch ihm solches zu verwehren. Gleichergestalt kan auch kein König einen Theil des Reichs einem andern verpfänden, so daß der Creditor Macht hätte, das Stücke so ihm ver- pfändet worden, zu besitzen und zu administri- ren, wenn nicht das Volck und das Stücke von dessen Verpfändung die Frage ist, mit darein williget. Die Raison hiervon ist nicht
allein,
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iede zu deren Gemeinſchafftl. Gebrauch ad- mittiren oder ſie hiervon ausſchluͤſſen, und dieſe Sachen zu dem allgemeinen Nutzen des Landes anwenden will.
§. 10. Ubrigens iſt bekannt, daß ein Koͤnig oder ander Regente nicht befugt ſey, ohne Ein- willigung der Reichs- und Land Staͤnde etwas von denjenigen Guͤtern, die entweder zu Erle- gung der zur Conſervation des Reichs noͤthigen Koſten oder Erhaltung des Koͤnigs deſtiniret ſind, zu veraͤußern. Der Mißbrauch hiervon ſtehet ihnen wohl zu, und wenn er von denen or- dentlichen Revenuen etwas erſparen und ſich ſammlen kan, ſo mag er damit ſchalten und dis- poniren, wie er will, es muͤſten denn die funda- mental-Geſetze des Reichs etwas anders di- ctiren. Eine andere Bewandniß hats mit denjenigen Guͤtern und Laͤndern, welche er ſich durch den Krieg ſelbſt conquetiret hat. Denn dieſe kan er nach Gefallen alieniren, und ver- mag kein Menſch ihm ſolches zu verwehren. Gleichergeſtalt kan auch kein Koͤnig einen Theil des Reichs einem andern verpfaͤnden, ſo daß der Creditor Macht haͤtte, das Stuͤcke ſo ihm ver- pfaͤndet worden, zu beſitzen und zu adminiſtri- ren, wenn nicht das Volck und das Stuͤcke von deſſen Verpfaͤndung die Frage iſt, mit darein williget. Die Raiſon hiervon iſt nicht
allein,
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iede zu deren Gemeinſchafftl. Gebrauch ad-
mittiren oder ſie hiervon ausſchluͤſſen, und dieſe
Sachen zu dem allgemeinen Nutzen des Landes
anwenden will.
§. 10. Ubrigens iſt bekannt, daß ein Koͤnig
oder ander Regente nicht befugt ſey, ohne Ein-
willigung der Reichs- und Land Staͤnde etwas
von denjenigen Guͤtern, die entweder zu Erle-
gung der zur Conſervation des Reichs noͤthigen
Koſten oder Erhaltung des Koͤnigs deſtiniret
ſind, zu veraͤußern. Der Mißbrauch hiervon
ſtehet ihnen wohl zu, und wenn er von denen or-
dentlichen Revenuen etwas erſparen und ſich
ſammlen kan, ſo mag er damit ſchalten und dis-
poniren, wie er will, es muͤſten denn die funda-
mental-Geſetze des Reichs etwas anders di-
ctiren. Eine andere Bewandniß hats mit
denjenigen Guͤtern und Laͤndern, welche er ſich
durch den Krieg ſelbſt conquetiret hat. Denn
dieſe kan er nach Gefallen alieniren, und ver-
mag kein Menſch ihm ſolches zu verwehren.
Gleichergeſtalt kan auch kein Koͤnig einen Theil
des Reichs einem andern verpfaͤnden, ſo daß der
Creditor Macht haͤtte, das Stuͤcke ſo ihm ver-
pfaͤndet worden, zu beſitzen und zu adminiſtri-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1381>, abgerufen am 23.11.2024.
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