und in ledigen Stande verbleiben, damit die Unkosten erspahret werden und die Länder zum Vortheil der gesamten Unterthanen unzerthei- let verbleiben mögen. Es schreibet der ge- lehrte und Staats-kündige Monzambano de statu imperii germanici. Cap. 2. §. 12. gar wohl, daß die Zertheilung der Länder unter un- terschiedene Brüder, ein grosses Ubel wäre, so den Fürstl. Häusern gewaltig praejudicirte, und sich nur unter denen geringern Standes- Personen unter dem Nahmen der Billigkeit entschuldigen liesse. Bißweilen schliessen sie auch ein gewisses Pactum unter sich, daß nur ei- ner aus der Familie im Ehestande leben soll. Der- gleichen Exempel haben wir an den sieben Brü- dern, den Söhnen Wilhelmi, den Enckeln Er- nesti des gemeinschafftlichen Stamm-Vaters aller Hertzoge von Lüneburg, die heutiges Ta- ges noch übrig sind. Diese hatten sich so ver- glichen, daß einer von ihnen, den das Looß tref- fen würde, heyrathen, die übrigen aber unbe- weibet leben und ein jedweder nach dem Alter und der Ordnung die Succession der Länder ü- kommen solten. Es waren dieselbigen: Er- nestus der ältere, der seinem Vater Wilhelmo folgte: Darauf kam Christianus, Bischoff zu Minden: Nach diesem Augustus, Bischoff zu Ratzeburg, der seinem Bruder Friedericum
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und in ledigen Stande verbleiben, damit die Unkoſten erſpahret werden und die Laͤnder zum Vortheil der geſamten Unterthanen unzerthei- let verbleiben moͤgen. Es ſchreibet der ge- lehrte und Staats-kuͤndige Monzambano de ſtatu imperii germanici. Cap. 2. §. 12. gar wohl, daß die Zertheilung der Laͤnder unter un- terſchiedene Bruͤder, ein groſſes Ubel waͤre, ſo den Fuͤrſtl. Haͤuſern gewaltig præjudicirte, und ſich nur unter denen geringern Standes- Perſonen unter dem Nahmen der Billigkeit entſchuldigen lieſſe. Bißweilen ſchlieſſen ſie auch ein gewiſſes Pactum unter ſich, daß nur ei- ner aus der Familie im Eheſtande lebẽ ſoll. Der- gleichen Exempel haben wir an den ſieben Bruͤ- dern, den Soͤhnen Wilhelmi, den Enckeln Er- neſti des gemeinſchafftlichen Stamm-Vaters aller Hertzoge von Luͤneburg, die heutiges Ta- ges noch uͤbrig ſind. Dieſe hatten ſich ſo ver- glichen, daß einer von ihnen, den das Looß tref- fen wuͤrde, heyrathen, die uͤbrigen aber unbe- weibet leben und ein jedweder nach dem Alter und der Ordnung die Succeſſion der Laͤnder uͤ- kommen ſolten. Es waren dieſelbigen: Er- neſtus der aͤltere, der ſeinem Vater Wilhelmo folgte: Darauf kam Chriſtianus, Biſchoff zu Minden: Nach dieſem Auguſtus, Biſchoff zu Ratzeburg, der ſeinem Bruder Friedericum
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und in ledigen Stande verbleiben, damit die
Unkoſten erſpahret werden und die Laͤnder zum
Vortheil der geſamten Unterthanen unzerthei-
let verbleiben moͤgen. Es ſchreibet der ge-
lehrte und Staats-kuͤndige Monzambano de
ſtatu imperii germanici. Cap. 2. §. 12. gar
wohl, daß die Zertheilung der Laͤnder unter un-
terſchiedene Bruͤder, ein groſſes Ubel waͤre, ſo
den Fuͤrſtl. Haͤuſern gewaltig præjudicirte,
und ſich nur unter denen geringern Standes-
Perſonen unter dem Nahmen der Billigkeit
entſchuldigen lieſſe. Bißweilen ſchlieſſen ſie
auch ein gewiſſes Pactum unter ſich, daß nur ei-
ner aus der Familie im Eheſtande lebẽ ſoll. Der-
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neſti des gemeinſchafftlichen Stamm-Vaters
aller Hertzoge von Luͤneburg, die heutiges Ta-
ges noch uͤbrig ſind. Dieſe hatten ſich ſo ver-
glichen, daß einer von ihnen, den das Looß tref-
fen wuͤrde, heyrathen, die uͤbrigen aber unbe-
weibet leben und ein jedweder nach dem Alter
und der Ordnung die Succeſſion der Laͤnder uͤ-
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neſtus der aͤltere, der ſeinem Vater Wilhelmo
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/141>, abgerufen am 18.12.2024.
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