Meisterstücks in die Zunfft auff- und angenom- men, denen aber, so keine Profession erlernet, sich aber in Städten und auff dem Lande setzen und niederlassen wollen, das Bürger- und Nachbar-Recht geschenckt, und selbige in der Gemeinde gantz frey auffgenommen werden. Worneben ihnen denn auff so viel Jahre, als sie würcklich nach Anweisung eines schrifftlichen Abschiedes in Kriegs Diensten gestanden, die Freyheit von denen nachbarlichen oneribus, als Werbe und Einquartierungs-Kosten, Zug- und Wachten, Wolffs-Jagden und Bothen- Lauffen auch was das Bürger- und Nachbar- Recht sonst mehr mit sich bringet, zu statten kommen muß.
§. 16. Damit der Bauersmann bey der Erndte-Zeit an seiner Nahrung und Gewerbe nicht gehindert werde; So ist von dem Landes- Herrn den Officirern, die eine gewisse Mann- schafft zu werben, beordert sind, zu verbieten, das sie alsdenn niemand mit Gewalt, wer sich nicht freywillig in die Krieges-Dienste begeben will, wegnehmen, und ist von dem Landes-Herrn disfalls eine gewisse Versicherung den Unter- thanen zu geben, dieselbige von den Cantzeln ab- zulesen und ernstl. darüber zu halten. S. Königl. Preußl. Befehl vom 19. Julii 1713. währender Erndte auff dem platten Lande nicht zuwerben.
§. 17.
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Meiſterſtuͤcks in die Zunfft auff- und angenom- men, denen aber, ſo keine Profeſſion erlernet, ſich aber in Staͤdten und auff dem Lande ſetzen und niederlaſſen wollen, das Buͤrger- und Nachbar-Recht geſchenckt, und ſelbige in der Gemeinde gantz frey auffgenommen werden. Worneben ihnen denn auff ſo viel Jahre, als ſie wuͤrcklich nach Anweiſung eines ſchrifftlichen Abſchiedes in Kriegs Dienſten geſtanden, die Freyheit von denen nachbarlichen oneribus, als Werbe und Einquartierungs-Koſten, Zug- und Wachten, Wolffs-Jagden und Bothen- Lauffen auch was das Buͤrger- und Nachbar- Recht ſonſt mehr mit ſich bringet, zu ſtatten kommen muß.
§. 16. Damit der Bauersmann bey der Erndte-Zeit an ſeiner Nahrung und Gewerbe nicht gehindert werde; So iſt von dem Landes- Herrn den Officirern, die eine gewiſſe Mann- ſchafft zu werben, beordert ſind, zu verbieten, das ſie alsdenn niemand mit Gewalt, wer ſich nicht freywillig in die Krieges-Dienſte begeben will, wegnehmen, und iſt von dem Landes-Herrn disfalls eine gewiſſe Verſicherung den Unter- thanen zu geben, dieſelbige von den Cantzeln ab- zuleſen und ernſtl. daruͤber zu halten. S. Koͤnigl. Preußl. Befehl vom 19. Julii 1713. waͤhrender Erndte auff dem platten Lande nicht zuwerben.
§. 17.
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[1401/1421]
Meiſterſtuͤcks in die Zunfft auff- und angenom-
men, denen aber, ſo keine Profeſſion erlernet,
ſich aber in Staͤdten und auff dem Lande ſetzen
und niederlaſſen wollen, das Buͤrger- und
Nachbar-Recht geſchenckt, und ſelbige in der
Gemeinde gantz frey auffgenommen werden.
Worneben ihnen denn auff ſo viel Jahre, als
ſie wuͤrcklich nach Anweiſung eines ſchrifftlichen
Abſchiedes in Kriegs Dienſten geſtanden, die
Freyheit von denen nachbarlichen oneribus,
als Werbe und Einquartierungs-Koſten, Zug-
und Wachten, Wolffs-Jagden und Bothen-
Lauffen auch was das Buͤrger- und Nachbar-
Recht ſonſt mehr mit ſich bringet, zu ſtatten
kommen muß.
§. 16. Damit der Bauersmann bey der
Erndte-Zeit an ſeiner Nahrung und Gewerbe
nicht gehindert werde; So iſt von dem Landes-
Herrn den Officirern, die eine gewiſſe Mann-
ſchafft zu werben, beordert ſind, zu verbieten,
das ſie alsdenn niemand mit Gewalt, wer ſich
nicht freywillig in die Krieges-Dienſte begeben
will, wegnehmen, und iſt von dem Landes-Herrn
disfalls eine gewiſſe Verſicherung den Unter-
thanen zu geben, dieſelbige von den Cantzeln ab-
zuleſen und ernſtl. daruͤber zu halten. S. Koͤnigl.
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Erndte auff dem platten Lande nicht zuwerben.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1401. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1421>, abgerufen am 23.11.2024.
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