Guarde gesungen. Und darauf, nach empfan- genen Glückwünschungen, sind ihre Königliche Majestät in dero Wagen nebst der Fürstin von Lichtenstein in Begleitung Jhrer Hochfürstl. Durchl. des Bischoffs von Oßnabrüg nach Heiddersdorff, beyde regierende Käyserliche Majestäten aber nach Schönbrunnen gefah- ren, und Jhre Majestät die verwittwete Kay- serin samt denen durchlauchtigsten Ertz-Her- tzoginnen in die Käyserliche Burg revertiret.
§. 10. Gleichwie Regenten von allen den- jenigen Verordnungen, die sie zu regulirung ihrer Actionen denen Unterthanen vorschrei- ben, frey sind; Also haben sie nicht nöthig, daß sie sich aufbieten lassen, oder bey ihren Consistoriis in denjenigen Gradibus der Bluts- Freundschafft, so von menschlichen Gesetzen verboten sind, um Dispensation anhalten und die übrigen Ceremonien, die die menschlichen Rechte eingeführet, observiren. Ja es hat auch eine gleiche Bewandniß mit der priesterli- chen Copulation, die aber von den wenigsten unterlassen wird.
§. 11. Wenn bey den Fürstlichen Perso- nen, ehe sie sich vermählen, eine gewisse zwei- felhaffte Frage vorfällt, so thun sie wohl, wenn sie, um mehrer Sicherheit willen, entweder ein Consistorium eines auswärtigen Fürstens
oder
J
Guarde geſungen. Und darauf, nach empfan- genen Gluͤckwuͤnſchungen, ſind ihre Koͤnigliche Majeſtaͤt in dero Wagen nebſt der Fuͤrſtin von Lichtenſtein in Begleitung Jhrer Hochfuͤrſtl. Durchl. des Biſchoffs von Oßnabruͤg nach Heiddersdorff, beyde regierende Kaͤyſerliche Majeſtaͤten aber nach Schoͤnbrunnen gefah- ren, und Jhre Majeſtaͤt die verwittwete Kay- ſerin ſamt denen durchlauchtigſten Ertz-Her- tzoginnen in die Kaͤyſerliche Burg revertiret.
§. 10. Gleichwie Regenten von allen den- jenigen Verordnungen, die ſie zu regulirung ihrer Actionen denen Unterthanen vorſchrei- ben, frey ſind; Alſo haben ſie nicht noͤthig, daß ſie ſich aufbieten laſſen, oder bey ihren Conſiſtoriis in denjenigen Gradibus der Bluts- Freundſchafft, ſo von menſchlichen Geſetzen verboten ſind, um Diſpenſation anhalten und die uͤbrigen Ceremonien, die die menſchlichen Rechte eingefuͤhret, obſerviren. Ja es hat auch eine gleiche Bewandniß mit der prieſterli- chen Copulation, die aber von den wenigſten unterlaſſen wird.
§. 11. Wenn bey den Fuͤrſtlichen Perſo- nen, ehe ſie ſich vermaͤhlen, eine gewiſſe zwei- felhaffte Frage vorfaͤllt, ſo thun ſie wohl, wenn ſie, um mehrer Sicherheit willen, entweder ein Conſiſtorium eines auswaͤrtigen Fuͤrſtens
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Guarde geſungen. Und darauf, nach empfan-
genen Gluͤckwuͤnſchungen, ſind ihre Koͤnigliche
Majeſtaͤt in dero Wagen nebſt der Fuͤrſtin von
Lichtenſtein in Begleitung Jhrer Hochfuͤrſtl.
Durchl. des Biſchoffs von Oßnabruͤg nach
Heiddersdorff, beyde regierende Kaͤyſerliche
Majeſtaͤten aber nach Schoͤnbrunnen gefah-
ren, und Jhre Majeſtaͤt die verwittwete Kay-
ſerin ſamt denen durchlauchtigſten Ertz-Her-
tzoginnen in die Kaͤyſerliche Burg revertiret.
§. 10. Gleichwie Regenten von allen den-
jenigen Verordnungen, die ſie zu regulirung
ihrer Actionen denen Unterthanen vorſchrei-
ben, frey ſind; Alſo haben ſie nicht noͤthig,
daß ſie ſich aufbieten laſſen, oder bey ihren
Conſiſtoriis in denjenigen Gradibus der Bluts-
Freundſchafft, ſo von menſchlichen Geſetzen
verboten ſind, um Diſpenſation anhalten und
die uͤbrigen Ceremonien, die die menſchlichen
Rechte eingefuͤhret, obſerviren. Ja es hat
auch eine gleiche Bewandniß mit der prieſterli-
chen Copulation, die aber von den wenigſten
unterlaſſen wird.
§. 11. Wenn bey den Fuͤrſtlichen Perſo-
nen, ehe ſie ſich vermaͤhlen, eine gewiſſe zwei-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/149>, abgerufen am 18.12.2024.
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