Vollmacht im geringsten nicht überschritten, son- dern nur dasjenige gethan, was ihm sein Princi- pal anbefohlen. Es würden andere rechtschaffe- ne Bedienten in Zukunfft abgeschreckt, daß sie sich nicht leichtlich in dergleichen Negotia, wenn sie wissen, daß der Herr so unbeständig ist, intromit- tiren, und andere würden auch nicht leicht mit den Ministern und Gesandten eines solchen Herrn weiterhin negociren.
§. 25. Was die Pflicht eines Regenten, in An- sehung der Abgesandten, die von andern Landes- Herrn an seinen Hof geschickt werden, anlangt, so besteht dieselbe kürtzlich darinnen, daß er ihme alles dasjenige leiste, was er nicht nur nach den gemeinen Regeln der Socialität ihm schuldig ist, sondern auch entweder ausdrücklich, oder doch heimlicher Weise versprochen, dahero muß er ihm dem natürlichen Recht und der Gewohnheit der Völcker nach nebst allen seinem bey sich haben- den Comitat Sicherheit verschaffen und inviola- bilität praestiren, 2.) Sich keiner Jurisdiction über ihn anmassen, so daß er auch nicht einmahl in dem Fall eines von dem Abgesandten begangenen Verbrechens ihn sich unterwürffig machen kan, sondern ihn lieber in dem Fall zurücke schicken und es seinem Principalen nach Hause berichten, 3.) ihm die jurisdiction über seine Bedienten las- sen, 4.) erlauben, daß er in seinem Hause den Gottesdienst nach seiner Religion exerciren mö- ge, 5.) keine Repressalien gegen ihn gebrauchen, 6) diejenigen Ceremonien und Höfflichkeit, die in einem ieden Lande und Hofe gebräuchlich sind,
ihm
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Vollmacht im geringſten nicht uͤberſchritten, ſon- dern nur dasjenige gethan, was ihm ſein Princi- pal anbefohlen. Es wuͤrden andere rechtſchaffe- ne Bedienten in Zukunfft abgeſchreckt, daß ſie ſich nicht leichtlich in dergleichen Negotia, wenn ſie wiſſen, daß der Herr ſo unbeſtaͤndig iſt, intromit- tiren, und andere wuͤrden auch nicht leicht mit den Miniſtern und Geſandten eines ſolchen Herrn weiterhin negociren.
§. 25. Was die Pflicht eines Regenten, in An- ſehung der Abgeſandten, die von andern Landes- Herrn an ſeinen Hof geſchickt werden, anlangt, ſo beſteht dieſelbe kuͤrtzlich darinnen, daß er ihme alles dasjenige leiſte, was er nicht nur nach den gemeinen Regeln der Socialitaͤt ihm ſchuldig iſt, ſondern auch entweder ausdruͤcklich, oder doch heimlicher Weiſe verſprochen, dahero muß er ihm dem natuͤrlichen Recht und der Gewohnheit der Voͤlcker nach nebſt allen ſeinem bey ſich haben- den Comitat Sicherheit verſchaffen und inviola- bilitaͤt præſtiren, 2.) Sich keiner Jurisdiction uͤber ihn anmaſſen, ſo daß er auch nicht einmahl in dem Fall eines von dem Abgeſandten begangenen Verbrechens ihn ſich unterwuͤrffig machen kan, ſondern ihn lieber in dem Fall zuruͤcke ſchicken und es ſeinem Principalen nach Hauſe berichten, 3.) ihm die jurisdiction uͤber ſeine Bedienten laſ- ſen, 4.) erlauben, daß er in ſeinem Hauſe den Gottesdienſt nach ſeiner Religion exerciren moͤ- ge, 5.) keine Repreſſalien gegen ihn gebrauchen, 6) diejenigen Ceremonien und Hoͤfflichkeit, die in einem ieden Lande und Hofe gebraͤuchlich ſind,
ihm
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Vollmacht im geringſten nicht uͤberſchritten, ſon-
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ne Bedienten in Zukunfft abgeſchreckt, daß ſie ſich
nicht leichtlich in dergleichen Negotia, wenn ſie
wiſſen, daß der Herr ſo unbeſtaͤndig iſt, intromit-
tiren, und andere wuͤrden auch nicht leicht mit den
Miniſtern und Geſandten eines ſolchen Herrn
weiterhin negociren.
§. 25. Was die Pflicht eines Regenten, in An-
ſehung der Abgeſandten, die von andern Landes-
Herrn an ſeinen Hof geſchickt werden, anlangt,
ſo beſteht dieſelbe kuͤrtzlich darinnen, daß er ihme
alles dasjenige leiſte, was er nicht nur nach den
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dem natuͤrlichen Recht und der Gewohnheit der
Voͤlcker nach nebſt allen ſeinem bey ſich haben-
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ihn anmaſſen, ſo daß er auch nicht einmahl in dem
Fall eines von dem Abgeſandten begangenen
Verbrechens ihn ſich unterwuͤrffig machen kan,
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und es ſeinem Principalen nach Hauſe berichten,
3.) ihm die jurisdiction uͤber ſeine Bedienten laſ-
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Gottesdienſt nach ſeiner Religion exerciren moͤ-
ge, 5.) keine Repreſſalien gegen ihn gebrauchen,
6) diejenigen Ceremonien und Hoͤfflichkeit, die in
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1473. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1493>, abgerufen am 23.11.2024.
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