Theologen, sub dato Wittenberg, Mittwoch nach Nicolai, an. 1539.
§. 12. Wann es möglich ist, und die politischen Umstände ein anders nicht erfodern, so thun die Landes-Fürsten und Regenten sehr wohl, wenn sie sich eine Gemahlin zulegen, die ihrer Reli- gion ist, sowohl des ehelichen Vertrauens, als auch Land und Leute und ihrer Kinder halber, welche widrigenfalls offt in Gefahr oder Arg- wohn und Zerrüttung kommen, dahero auch in manchen Fürstlichen und höhern Häusern durch Testamente der Vorfahren solcher Punct be- sonders recommend ret und auferleget ist.
§. 13. Es pflegen die Fürsten in der Ver- sorgung oder Gegenvermächtniß, welche denen Fürstlichen Gemahlinnen vor Vollziehung des Beylagers mit gutem Rath und vorhergesche- hener Uberlegung aufgerichtet werden, sich nach der Gelegenheit des Einbringens der Ge- mahlin und dem Vermögen des Landes zu rich- ten, solche Leibgedinge oder Einkünffte, die ein- Gemahlin nach dem Absterben eines Herrn zu tragen und solche Ausgaben oder Hand-Gel- der, die sie in währendem Ehestande jährlich haben soll, zu verordnen, daß damit das Land nicht zu sehr beschweret und denen Nachkom- men zu viel an Intraden entzogen oder sonst an- dere Ungelegenheit daraus verursacht werde.
Am
J 2
Theologen, ſub dato Wittenberg, Mittwoch nach Nicolai, an. 1539.
§. 12. Wañ es moͤglich iſt, und die politiſchen Umſtaͤnde ein anders nicht erfodern, ſo thun die Landes-Fuͤrſten und Regenten ſehr wohl, wenn ſie ſich eine Gemahlin zulegen, die ihrer Reli- gion iſt, ſowohl des ehelichen Vertrauens, als auch Land und Leute und ihrer Kinder halber, welche widrigenfalls offt in Gefahr oder Arg- wohn und Zerruͤttung kommen, dahero auch in manchen Fuͤrſtlichen und hoͤhern Haͤuſern durch Teſtamente der Vorfahren ſolcher Punct be- ſonders recommend ret und auferleget iſt.
§. 13. Es pflegen die Fuͤrſten in der Ver- ſorgung oder Gegenvermaͤchtniß, welche denen Fuͤrſtlichen Gemahlinnen vor Vollziehung des Beylagers mit gutem Rath und vorhergeſche- hener Uberlegung aufgerichtet werden, ſich nach der Gelegenheit des Einbringens der Ge- mahlin und dem Vermoͤgen des Landes zu rich- ten, ſolche Leibgedinge oder Einkuͤnffte, die ein- Gemahlin nach dem Abſterben eines Herrn zu tragen und ſolche Ausgaben oder Hand-Gel- der, die ſie in waͤhrendem Eheſtande jaͤhrlich haben ſoll, zu verordnen, daß damit das Land nicht zu ſehr beſchweret und denen Nachkom- men zu viel an Intraden entzogen oder ſonſt an- dere Ungelegenheit daraus verurſacht werde.
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Theologen, ſub dato Wittenberg, Mittwoch
nach Nicolai, an. 1539.
§. 12. Wañ es moͤglich iſt, und die politiſchen
Umſtaͤnde ein anders nicht erfodern, ſo thun die
Landes-Fuͤrſten und Regenten ſehr wohl, wenn
ſie ſich eine Gemahlin zulegen, die ihrer Reli-
gion iſt, ſowohl des ehelichen Vertrauens, als
auch Land und Leute und ihrer Kinder halber,
welche widrigenfalls offt in Gefahr oder Arg-
wohn und Zerruͤttung kommen, dahero auch in
manchen Fuͤrſtlichen und hoͤhern Haͤuſern durch
Teſtamente der Vorfahren ſolcher Punct be-
ſonders recommend ret und auferleget iſt.
§. 13. Es pflegen die Fuͤrſten in der Ver-
ſorgung oder Gegenvermaͤchtniß, welche denen
Fuͤrſtlichen Gemahlinnen vor Vollziehung des
Beylagers mit gutem Rath und vorhergeſche-
hener Uberlegung aufgerichtet werden, ſich
nach der Gelegenheit des Einbringens der Ge-
mahlin und dem Vermoͤgen des Landes zu rich-
ten, ſolche Leibgedinge oder Einkuͤnffte, die ein-
Gemahlin nach dem Abſterben eines Herrn zu
tragen und ſolche Ausgaben oder Hand-Gel-
der, die ſie in waͤhrendem Eheſtande jaͤhrlich
haben ſoll, zu verordnen, daß damit das Land
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/151>, abgerufen am 21.11.2024.
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