in der Physic, so weit als sie einen Nutzen hätte, gründlich und deutlich unterrichtet werden, daß er von anderer Leute gethanen Vorschlägen und gemachten oeconomischen Projecten ur- theilen könte, ob sie wohl practicabel wären oder nicht, und nicht in diesem Stücke mit frem- den Augen und Ohren sehen und hören dürffe. Er müste darbey die Cameral-Verfassungen derer andern Höfe, so viel als deren nur zu be- kommen wären, durchgehen und examiniren, wie viel es sich appliciren lasse oder nicht. Jch bin versichert, daß ein Printz, den GOtt sonst natürliche capacität verliehen, (indem auch hierbey ein Loth Mutterwitz mehr wieget, als ein gantzer Centner durch der Leute Unterrichtung zu wege gebrachten Witzes) vermittelst solcher Anweisung geschickt werden wird, nicht allein seine eigne Oeconomie wohl zu administriren, sondern auch aller seiner Unterthanen ihre zu reguliren und die Glückseeligkeit des Landes zu wege zu bringen.
§. 16. Es ist eine unnöthige Sache, daß ein Printz in den ausländischen und verwirrten Römischen Rechten unterwiesen werde, son- dern es ist schon gnug, wenn er in dem jure pro- vinciali, so in denjenigen Landen, darinnen er einsten ein regierender Herr seyn wird, gültig ist, information erlangt. Zu dem Ende ist ihm
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in der Phyſic, ſo weit als ſie einen Nutzen haͤtte, gruͤndlich und deutlich unterrichtet werden, daß er von anderer Leute gethanen Vorſchlaͤgen und gemachten oeconomiſchen Projecten ur- theilen koͤnte, ob ſie wohl practicabel waͤren oder nicht, und nicht in dieſem Stuͤcke mit frem- den Augen und Ohren ſehen und hoͤren duͤrffe. Er muͤſte darbey die Cameral-Verfaſſungen derer andern Hoͤfe, ſo viel als deren nur zu be- kommen waͤren, durchgehen und examiniren, wie viel es ſich appliciren laſſe oder nicht. Jch bin verſichert, daß ein Printz, den GOtt ſonſt natuͤrliche capacitaͤt verliehen, (indem auch hieꝛbey ein Loth Mutterwitz mehr wieget, als ein gantzer Centner durch der Leute Unterrichtung zu wege gebrachten Witzes) vermittelſt ſolcher Anweiſung geſchickt werden wird, nicht allein ſeine eigne Oeconomie wohl zu adminiſtriren, ſondern auch aller ſeiner Unterthanen ihre zu reguliren und die Gluͤckſeeligkeit des Landes zu wege zu bringen.
§. 16. Es iſt eine unnoͤthige Sache, daß ein Printz in den auslaͤndiſchen und verwirrten Roͤmiſchen Rechten unterwieſen werde, ſon- dern es iſt ſchon gnug, wenn er in dem jure pro- vinciali, ſo in denjenigen Landen, darinnen er einſten ein regierender Herr ſeyn wird, guͤltig iſt, information erlangt. Zu dem Ende iſt ihm
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in der Phyſic, ſo weit als ſie einen Nutzen haͤtte,
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er von anderer Leute gethanen Vorſchlaͤgen
und gemachten oeconomiſchen Projecten ur-
theilen koͤnte, ob ſie wohl practicabel waͤren
oder nicht, und nicht in dieſem Stuͤcke mit frem-
den Augen und Ohren ſehen und hoͤren duͤrffe.
Er muͤſte darbey die Cameral-Verfaſſungen
derer andern Hoͤfe, ſo viel als deren nur zu be-
kommen waͤren, durchgehen und examiniren,
wie viel es ſich appliciren laſſe oder nicht. Jch
bin verſichert, daß ein Printz, den GOtt ſonſt
natuͤrliche capacitaͤt verliehen, (indem auch
hieꝛbey ein Loth Mutterwitz mehr wieget, als ein
gantzer Centner durch der Leute Unterrichtung
zu wege gebrachten Witzes) vermittelſt ſolcher
Anweiſung geſchickt werden wird, nicht allein
ſeine eigne Oeconomie wohl zu adminiſtriren,
ſondern auch aller ſeiner Unterthanen ihre zu
reguliren und die Gluͤckſeeligkeit des Landes zu
wege zu bringen.
§. 16. Es iſt eine unnoͤthige Sache, daß
ein Printz in den auslaͤndiſchen und verwirrten
Roͤmiſchen Rechten unterwieſen werde, ſon-
dern es iſt ſchon gnug, wenn er in dem jure pro-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/171>, abgerufen am 24.11.2024.
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