Rechte exerciren kan, die sonst den Königlichen oder Fürstlichen Vormündern zukommen.
§. 8. Da nun heutiges Tages die Land- Trauer aus Landesherrlicher Macht ausge- schrieben und also der Ausschreibende zum we- nigsten im gegenwärtigen vor den Landes- Herrn erkannt wird, so fragt sichs, in wie weit des Kaysers autorität gültig sey in Aus- schreibung der allgemeinen Trauer in dem heili- gen Römischen Reiche. Dieses ist so wohl aus der Praxi als gantzen Reichs Verfassung bekannt, daß die Landes Herrliche Hoheit der Reichs-Stände nicht admittire, daß der Kay- ser die Handlungen des Reichs, zumahl wenn etwas durch Gesetze zu expediren und den Un- terthanen anzubefehlen, in dem Territorio der Reichs-Stände exercire, obgleich bißweilen sich einige differenz zu ereignen pflegt; Also kan er noch vielweniger den Reichs-Ständen anbe- fehlen, daß sie die Reichs-Trauer anordnen sollen, wiewohl sie solche nach Absterben eines Kaysers selbst ausschreiben. Folgendes For- mular ist bey Absterben des Käysers Leopoldi von der Magdeburgischen Regierung ausge- schrieben worden:
NAchdem es dem allmächtigen GOtt gefal- len, den Allerdurchlauchtigsten, Groß- mächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn
Leo-
N 2
Rechte exerciren kan, die ſonſt den Koͤniglichen oder Fuͤrſtlichen Vormuͤndern zukommen.
§. 8. Da nun heutiges Tages die Land- Trauer aus Landesherrlicher Macht ausge- ſchrieben und alſo der Ausſchreibende zum we- nigſten im gegenwaͤrtigen vor den Landes- Herrn erkannt wird, ſo fragt ſichs, in wie weit des Kayſers autoritaͤt guͤltig ſey in Aus- ſchreibung der allgemeinen Trauer in dem heili- gen Roͤmiſchen Reiche. Dieſes iſt ſo wohl aus der Praxi als gantzen Reichs Verfaſſung bekannt, daß die Landes Herrliche Hoheit der Reichs-Staͤnde nicht admittire, daß der Kay- ſer die Handlungen des Reichs, zumahl wenn etwas durch Geſetze zu expediren und den Un- terthanen anzubefehlen, in dem Territorio der Reichs-Staͤnde exercire, obgleich bißweilen ſich einige differenz zu ereignen pflegt; Alſo kan er noch vielweniger den Reichs-Staͤnden anbe- fehlen, daß ſie die Reichs-Trauer anordnen ſollen, wiewohl ſie ſolche nach Abſterben eines Kayſers ſelbſt ausſchreiben. Folgendes For- mular iſt bey Abſterben des Kaͤyſers Leopoldi von der Magdeburgiſchen Regierung ausge- ſchrieben worden:
NAchdem es dem allmaͤchtigen GOtt gefal- len, den Allerdurchlauchtigſten, Groß- maͤchtigſten Fuͤrſten und Herrn, Herrn
Leo-
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Rechte exerciren kan, die ſonſt den Koͤniglichen
oder Fuͤrſtlichen Vormuͤndern zukommen.
§. 8. Da nun heutiges Tages die Land-
Trauer aus Landesherrlicher Macht ausge-
ſchrieben und alſo der Ausſchreibende zum we-
nigſten im gegenwaͤrtigen vor den Landes-
Herrn erkannt wird, ſo fragt ſichs, in wie
weit des Kayſers autoritaͤt guͤltig ſey in Aus-
ſchreibung der allgemeinen Trauer in dem heili-
gen Roͤmiſchen Reiche. Dieſes iſt ſo wohl
aus der Praxi als gantzen Reichs Verfaſſung
bekannt, daß die Landes Herrliche Hoheit der
Reichs-Staͤnde nicht admittire, daß der Kay-
ſer die Handlungen des Reichs, zumahl wenn
etwas durch Geſetze zu expediren und den Un-
terthanen anzubefehlen, in dem Territorio der
Reichs-Staͤnde exercire, obgleich bißweilen ſich
einige differenz zu ereignen pflegt; Alſo kan er
noch vielweniger den Reichs-Staͤnden anbe-
fehlen, daß ſie die Reichs-Trauer anordnen
ſollen, wiewohl ſie ſolche nach Abſterben eines
Kayſers ſelbſt ausſchreiben. Folgendes For-
mular iſt bey Abſterben des Kaͤyſers Leopoldi
von der Magdeburgiſchen Regierung ausge-
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NAchdem es dem allmaͤchtigen GOtt gefal-
len, den Allerdurchlauchtigſten, Groß-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/215>, abgerufen am 21.11.2024.
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