Carpzov declarirt solche in seiner Jurisprud. Consistor. Lib. 2. def. 157. mit einem Praeju- dicio, worinnen folgendes vorkömmt: Ob ihr nun wohl in den Gedancken stehet, daß, weil die Music und das Tantzen an sich selbst nicht zu verbieten, einige Straffe dießfalls nicht Statt haben möge; Dieweil aber gleichwohl er- wehnter Maßen bey ietziger Trauer-Zeit sol- ches alles einzustellen, gestallt denn das Chur- fürstl. gnädigste Edict hiervon öffentlich abge- lesen und angeschlagen worden, so haben sich doch dahero weder ihr, die Spiel-Leute, noch auch diejenigen, so getantzet, der willkühr- lichen Straffe, so ihnen von der Obrigkeit des- wegen auferlegt werden möchte, nicht zu ent- brechen. V. R. W.
§. 10. Jm übrigen fragt sichs, ob das Ge- setze wegen Unterlassung der Lustbarkeiten zur Zeit der allgemeinen Land-Trauer, nur die Un- terthanen in dem Landes-Fürstlichen Territo- rio verbinde, oder sich gar so weit erstrecke, daß auch in einem andern Territorio, wo keine Trauer ist, den Unterthanen verboten seyn sol- te, sich bey Täntzen und andern öffentlichen Lustbarkeiten einzufinden? Denn es pflegt öffters zu geschehen, daß auf den Gräntzen die Unterthanen bey solchen Zeiten die Lustbarkei- ten in eines andern Herrn Lande mit eben der
Com-
Carpzov declarirt ſolche in ſeiner Jurisprud. Conſiſtor. Lib. 2. def. 157. mit einem Præju- dicio, worinnen folgendes vorkoͤmmt: Ob ihr nun wohl in den Gedancken ſtehet, daß, weil die Muſic und das Tantzen an ſich ſelbſt nicht zu verbieten, einige Straffe dießfalls nicht Statt haben moͤge; Dieweil aber gleichwohl er- wehnter Maßen bey ietziger Trauer-Zeit ſol- ches alles einzuſtellen, geſtallt denn das Chur- fuͤrſtl. gnaͤdigſte Edict hiervon oͤffentlich abge- leſen und angeſchlagen worden, ſo haben ſich doch dahero weder ihr, die Spiel-Leute, noch auch diejenigen, ſo getantzet, der willkuͤhr- lichen Straffe, ſo ihnen von der Obrigkeit des- wegen auferlegt werden moͤchte, nicht zu ent- brechen. V. R. W.
§. 10. Jm uͤbrigen fragt ſichs, ob das Ge- ſetze wegen Unterlaſſung der Luſtbarkeiten zur Zeit der allgemeinen Land-Trauer, nur die Un- terthanen in dem Landes-Fuͤrſtlichen Territo- rio verbinde, oder ſich gar ſo weit erſtrecke, daß auch in einem andern Territorio, wo keine Trauer iſt, den Unterthanen verboten ſeyn ſol- te, ſich bey Taͤntzen und andern oͤffentlichen Luſtbarkeiten einzufinden? Denn es pflegt oͤffters zu geſchehen, daß auf den Graͤntzen die Unterthanen bey ſolchen Zeiten die Luſtbarkei- ten in eines andern Herrn Lande mit eben der
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Carpzov declarirt ſolche in ſeiner Jurisprud.
Conſiſtor. Lib. 2. def. 157. mit einem Præju-
dicio, worinnen folgendes vorkoͤmmt: Ob ihr
nun wohl in den Gedancken ſtehet, daß, weil die
Muſic und das Tantzen an ſich ſelbſt nicht zu
verbieten, einige Straffe dießfalls nicht Statt
haben moͤge; Dieweil aber gleichwohl er-
wehnter Maßen bey ietziger Trauer-Zeit ſol-
ches alles einzuſtellen, geſtallt denn das Chur-
fuͤrſtl. gnaͤdigſte Edict hiervon oͤffentlich abge-
leſen und angeſchlagen worden, ſo haben
ſich doch dahero weder ihr, die Spiel-Leute,
noch auch diejenigen, ſo getantzet, der willkuͤhr-
lichen Straffe, ſo ihnen von der Obrigkeit des-
wegen auferlegt werden moͤchte, nicht zu ent-
brechen. V. R. W.
§. 10. Jm uͤbrigen fragt ſichs, ob das Ge-
ſetze wegen Unterlaſſung der Luſtbarkeiten zur
Zeit der allgemeinen Land-Trauer, nur die Un-
terthanen in dem Landes-Fuͤrſtlichen Territo-
rio verbinde, oder ſich gar ſo weit erſtrecke, daß
auch in einem andern Territorio, wo keine
Trauer iſt, den Unterthanen verboten ſeyn ſol-
te, ſich bey Taͤntzen und andern oͤffentlichen
Luſtbarkeiten einzufinden? Denn es pflegt
oͤffters zu geſchehen, daß auf den Graͤntzen die
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/218>, abgerufen am 24.11.2024.
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