Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718.

Bild:
<< vorherige Seite



benen Bona umkommen zu lassen, oder solche
nach ihrem Ableben allen Leuten ohne Unter-
scheid zu verlassen, sondern vielmehr ihren näch-
sten und liebsten Bluts-Freunden. Diesem-
nach wird in der Erb-Folge der Patrimonial-
Reiche eben die Ordnung in Acht genommen,
als bey den andern Erbschafften der übrigen
Privat-Personen, ohne nur, wo die Beschaf-
fenheit und Wohlfahrt der Reiche eine andere
Verordnung zu erfodern scheinet.

§. 3. Ob schon ein Vater gleiche Liebe
und Gutheit vor seine Kinder hat, so weiß er
doch dieselbe, wenn er aufrichtig und rechtschaf-
fen gesinnet ist, so zu mäßigen, daß nicht den
Landen, auf welche sich die Wohlfahrt seiner
Familie gröstentheils zu gründen pflegt, eini-
ger Maßen praejudiciret werde, und wo er sei-
nen Willen nicht angedeutet, so vermuthet
man doch dieses von ihm. Hieraus folgt, daß
ein solcher König intentioniret sey, daß auch
nach seinem Tode die Monarchische Norme
der Republic conserviret werde, als welche er
durch sein eigen Exempel approbiret, und we-
der durch Worte noch Thaten gemißbilliget.
Hernach, weil der natürlichen Inclination
nach alle Menschen lieber denjenigen wohl wol-
len, durch welche ihnen mehr denn andern Leu-
ten Ruhm und Ehre zuwächst, ein ieder aber

nach



benen Bona umkommen zu laſſen, oder ſolche
nach ihrem Ableben allen Leuten ohne Unter-
ſcheid zu verlaſſen, ſondern vielmehr ihren naͤch-
ſten und liebſten Bluts-Freunden. Dieſem-
nach wird in der Erb-Folge der Patrimonial-
Reiche eben die Ordnung in Acht genommen,
als bey den andern Erbſchafften der uͤbrigen
Privat-Perſonen, ohne nur, wo die Beſchaf-
fenheit und Wohlfahrt der Reiche eine andere
Verordnung zu erfodern ſcheinet.

§. 3. Ob ſchon ein Vater gleiche Liebe
und Gutheit vor ſeine Kinder hat, ſo weiß er
doch dieſelbe, wenn er aufrichtig und rechtſchaf-
fen geſinnet iſt, ſo zu maͤßigen, daß nicht den
Landen, auf welche ſich die Wohlfahrt ſeiner
Familie groͤſtentheils zu gruͤnden pflegt, eini-
ger Maßen præjudiciret werde, und wo er ſei-
nen Willen nicht angedeutet, ſo vermuthet
man doch dieſes von ihm. Hieraus folgt, daß
ein ſolcher Koͤnig intentioniret ſey, daß auch
nach ſeinem Tode die Monarchiſche Norme
der Republic conſerviret werde, als welche er
durch ſein eigen Exempel approbiret, und we-
der durch Worte noch Thaten gemißbilliget.
Hernach, weil der natuͤrlichen Inclination
nach alle Menſchen lieber denjenigen wohl wol-
len, durch welche ihnen mehr denn andern Leu-
ten Ruhm und Ehre zuwaͤchſt, ein ieder aber

nach
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0225" n="205"/><fw place="top" type="header"><milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/></fw> benen <hi rendition="#aq">Bona</hi> umkommen zu la&#x017F;&#x017F;en, oder &#x017F;olche<lb/>
nach ihrem Ableben allen Leuten ohne Unter-<lb/>
&#x017F;cheid zu verla&#x017F;&#x017F;en, &#x017F;ondern vielmehr ihren na&#x0364;ch-<lb/>
&#x017F;ten und lieb&#x017F;ten Bluts-Freunden. Die&#x017F;em-<lb/>
nach wird in der Erb-Folge der <hi rendition="#aq">Patrimonial-</hi><lb/>
Reiche eben die Ordnung in Acht genommen,<lb/>
als bey den andern Erb&#x017F;chafften der u&#x0364;brigen<lb/>
Privat-Per&#x017F;onen, ohne nur, wo die Be&#x017F;chaf-<lb/>
fenheit und Wohlfahrt der Reiche eine andere<lb/>
Verordnung zu erfodern &#x017F;cheinet.</p><lb/>
        <p>§. 3. Ob &#x017F;chon ein Vater gleiche Liebe<lb/>
und Gutheit vor &#x017F;eine Kinder hat, &#x017F;o weiß er<lb/>
doch die&#x017F;elbe, wenn er aufrichtig und recht&#x017F;chaf-<lb/>
fen ge&#x017F;innet i&#x017F;t, &#x017F;o zu ma&#x0364;ßigen, daß nicht den<lb/>
Landen, auf welche &#x017F;ich die Wohlfahrt &#x017F;einer<lb/>
Familie gro&#x0364;&#x017F;tentheils zu gru&#x0364;nden pflegt, eini-<lb/>
ger Maßen <hi rendition="#aq">præjudici</hi>ret werde, und wo er &#x017F;ei-<lb/>
nen Willen nicht angedeutet, &#x017F;o vermuthet<lb/>
man doch die&#x017F;es von ihm. Hieraus folgt, daß<lb/>
ein &#x017F;olcher Ko&#x0364;nig <hi rendition="#aq">intentioni</hi>ret &#x017F;ey, daß auch<lb/>
nach &#x017F;einem Tode die Monarchi&#x017F;che <hi rendition="#aq">Norme</hi><lb/>
der <hi rendition="#aq">Republic con&#x017F;ervi</hi>ret werde, als welche er<lb/>
durch &#x017F;ein eigen Exempel <hi rendition="#aq">approbi</hi>ret, und we-<lb/>
der durch Worte noch Thaten gemißbilliget.<lb/>
Hernach, weil der natu&#x0364;rlichen <hi rendition="#aq">Inclination</hi><lb/>
nach alle Men&#x017F;chen lieber denjenigen wohl wol-<lb/>
len, durch welche ihnen mehr denn andern Leu-<lb/>
ten Ruhm und Ehre zuwa&#x0364;ch&#x017F;t, ein ieder aber<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">nach</fw><lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[205/0225] benen Bona umkommen zu laſſen, oder ſolche nach ihrem Ableben allen Leuten ohne Unter- ſcheid zu verlaſſen, ſondern vielmehr ihren naͤch- ſten und liebſten Bluts-Freunden. Dieſem- nach wird in der Erb-Folge der Patrimonial- Reiche eben die Ordnung in Acht genommen, als bey den andern Erbſchafften der uͤbrigen Privat-Perſonen, ohne nur, wo die Beſchaf- fenheit und Wohlfahrt der Reiche eine andere Verordnung zu erfodern ſcheinet. §. 3. Ob ſchon ein Vater gleiche Liebe und Gutheit vor ſeine Kinder hat, ſo weiß er doch dieſelbe, wenn er aufrichtig und rechtſchaf- fen geſinnet iſt, ſo zu maͤßigen, daß nicht den Landen, auf welche ſich die Wohlfahrt ſeiner Familie groͤſtentheils zu gruͤnden pflegt, eini- ger Maßen præjudiciret werde, und wo er ſei- nen Willen nicht angedeutet, ſo vermuthet man doch dieſes von ihm. Hieraus folgt, daß ein ſolcher Koͤnig intentioniret ſey, daß auch nach ſeinem Tode die Monarchiſche Norme der Republic conſerviret werde, als welche er durch ſein eigen Exempel approbiret, und we- der durch Worte noch Thaten gemißbilliget. Hernach, weil der natuͤrlichen Inclination nach alle Menſchen lieber denjenigen wohl wol- len, durch welche ihnen mehr denn andern Leu- ten Ruhm und Ehre zuwaͤchſt, ein ieder aber nach

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/225
Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/225>, abgerufen am 18.12.2024.