Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718.sen, ob sie gleich der Vater so sehr liebet, als wie die ehrlich- und ehelich erzeugten. (4.) Daß in einem gleichen Grade die Manns-Per- sonen dem weiblichen Geschlechte vorgezogen werden, ob schon die Weibes-Personen vor den Manns-Leuten sich einer Praerogativ des Al- ters rühmen könten. (5.) Daß unter den Manns-Personen und in deren Ermangelung den Weibs-Personen der älteste denen übrigen von gleichem Grade allezeit vorgezogen werde. (6.) Differiren auch dergleichen Reichs Fol- ger von denen gemeinen Erbschafften, daß, ob sie schon nicht anders denn durch Absterben des ersten Besitzers auf dem andern devolviret und von diesen jenem gleichsam aus der Hand in die Hand gegeben werden, dennoch durch Gelegenheit des erstern Eigenthums-Herrn auf den andern kommen, nicht aber wie die an- dern Erbschafften durch des erstern Eigen- thums-Herrn Recht, Willen und Wohlthat. denn die Succession dependiret in diesen Rei- chen nicht von dem Willen des letzten Besitzers, sondern wird durch die Verordnung des Vol- ckes bey dem Königlichen Stamm continui- ret. Daher ist auch unnöthig, daß der Suc- cessor, ob er gleich dem Grade nach der näch- ste, die Onera und Beschwerungen des Ver- stor-
ſen, ob ſie gleich der Vater ſo ſehr liebet, als wie die ehrlich- und ehelich erzeugten. (4.) Daß in einem gleichen Grade die Manns-Per- ſonen dem weiblichen Geſchlechte vorgezogen werden, ob ſchon die Weibes-Perſonen vor den Manns-Leuten ſich einer Prærogativ des Al- ters ruͤhmen koͤnten. (5.) Daß unter den Manns-Perſonen und in deren Ermangelung den Weibs-Perſonen der aͤlteſte denen uͤbrigen von gleichem Grade allezeit vorgezogen werde. (6.) Differiren auch dergleichen Reichs Fol- ger von denen gemeinen Erbſchafften, daß, ob ſie ſchon nicht anders denn durch Abſterben des erſten Beſitzers auf dem andern devolviret und von dieſen jenem gleichſam aus der Hand in die Hand gegeben werden, dennoch durch Gelegenheit des erſtern Eigenthums-Herrn auf den andern kommen, nicht aber wie die an- dern Erbſchafften durch des erſtern Eigen- thums-Herrn Recht, Willen und Wohlthat. denn die Succesſion dependiret in dieſen Rei- chen nicht von dem Willen des letzten Beſitzers, ſondern wird durch die Verordnung des Vol- ckes bey dem Koͤniglichen Stamm continui- ret. Daher iſt auch unnoͤthig, daß der Suc- ceſſor, ob er gleich dem Grade nach der naͤch- ſte, die Onera und Beſchwerungen des Ver- ſtor-
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ro werden die unehelichen Kinder ausgeſchloſ-
ſen, ob ſie gleich der Vater ſo ſehr liebet, als
wie die ehrlich- und ehelich erzeugten. (4.)
Daß in einem gleichen Grade die Manns-Per-
ſonen dem weiblichen Geſchlechte vorgezogen
werden, ob ſchon die Weibes-Perſonen vor den
Manns-Leuten ſich einer Prærogativ des Al-
ters ruͤhmen koͤnten. (5.) Daß unter den
Manns-Perſonen und in deren Ermangelung
den Weibs-Perſonen der aͤlteſte denen uͤbrigen
von gleichem Grade allezeit vorgezogen werde.
(6.) Differiren auch dergleichen Reichs Fol-
ger von denen gemeinen Erbſchafften, daß, ob
ſie ſchon nicht anders denn durch Abſterben des
erſten Beſitzers auf dem andern devolviret
und von dieſen jenem gleichſam aus der Hand
in die Hand gegeben werden, dennoch durch
Gelegenheit des erſtern Eigenthums-Herrn
auf den andern kommen, nicht aber wie die an-
dern Erbſchafften durch des erſtern Eigen-
thums-Herrn Recht, Willen und Wohlthat.
denn die Succesſion dependiret in dieſen Rei-
chen nicht von dem Willen des letzten Beſitzers,
ſondern wird durch die Verordnung des Vol-
ckes bey dem Koͤniglichen Stamm continui-
ret. Daher iſt auch unnoͤthig, daß der Suc-
ceſſor, ob er gleich dem Grade nach der naͤch-
ſte, die Onera und Beſchwerungen des Ver-
ſtor-
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