riorum in Teutschland wird die Succeslion in- sonderheit den Teutschen, hernach aber auch den Longobardischen Lehn-Rechten nach ausgema- chet, in soweit nemlich beyde Rechte sich auf die teutschen Provintzen appliciren lassen. Jn- zwischen ist nicht zu läugnen, daß nicht auch biß- weilen sowohl wegen des Concourses solcher Rechte, wenn sie zusammen kommen, als auch Ermanglung gnugsamer Decision und unver- änderten Beschaffenheit der Gebiethe unge- wisse und zweifelhaffte Fragen vorfallen.
§. 10. Anbelangende die succedirenden Personen, so succediren dem alten Lehn-Recht nach in den Lehn-Gütern (1.) die von dem er- sten Acquirenten abstammen, (2.) die aus einem rechtmäßigen Ehe-Bette erzeuget, (3.) zu Krieges-Diensten geschickt sind, und (4.) von denen, die von einem entferntern Grade sind, ihren Ursprung herleiten. Gleichwie nun biß- weilen diejenigen, so sonst zur Lehns-Succession fähig wären, durch ein Pactum oder begange- nes Verbrechen ausgeschlossen, also werden auch im Gegentheil die untüchtigen durch eine besondere Convention admittiret, wie solches in dem Lehn-Rechte mit mehrern ausgeführet wird.
§. 10. Ob nun aber diese Requisita bey den Landes-Fürstlichen Successionen Statt
haben,
riorum in Teutſchland wird die Succeslion in- ſonderheit den Teutſchen, hernach aber auch den Longobardiſchen Lehn-Rechten nach ausgema- chet, in ſoweit nemlich beyde Rechte ſich auf die teutſchen Provintzen appliciren laſſen. Jn- zwiſchen iſt nicht zu laͤugnen, daß nicht auch biß- weilen ſowohl wegen des Concourſes ſolcher Rechte, wenn ſie zuſammen kommen, als auch Ermanglung gnugſamer Deciſion und unver- aͤnderten Beſchaffenheit der Gebiethe unge- wiſſe und zweifelhaffte Fragen vorfallen.
§. 10. Anbelangende die ſuccedirenden Perſonen, ſo ſuccediren dem alten Lehn-Recht nach in den Lehn-Guͤtern (1.) die von dem er- ſten Acquirenten abſtammen, (2.) die aus einem rechtmaͤßigen Ehe-Bette erzeuget, (3.) zu Krieges-Dienſten geſchickt ſind, und (4.) von denen, die von einem entferntern Grade ſind, ihren Urſprung herleiten. Gleichwie nun biß- weilen diejenigen, ſo ſonſt zur Lehns-Succeſſion faͤhig waͤren, durch ein Pactum oder begange- nes Verbrechen ausgeſchloſſen, alſo werden auch im Gegentheil die untuͤchtigen durch eine beſondere Convention admittiret, wie ſolches in dem Lehn-Rechte mit mehrern ausgefuͤhret wird.
§. 10. Ob nun aber dieſe Requiſita bey den Landes-Fuͤrſtlichen Succeſſionen Statt
haben,
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riorum in Teutſchland wird die Succeslion in-
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Longobardiſchen Lehn-Rechten nach ausgema-
chet, in ſoweit nemlich beyde Rechte ſich auf die
teutſchen Provintzen appliciren laſſen. Jn-
zwiſchen iſt nicht zu laͤugnen, daß nicht auch biß-
weilen ſowohl wegen des Concourſes ſolcher
Rechte, wenn ſie zuſammen kommen, als auch
Ermanglung gnugſamer Deciſion und unver-
aͤnderten Beſchaffenheit der Gebiethe unge-
wiſſe und zweifelhaffte Fragen vorfallen.
§. 10. Anbelangende die ſuccedirenden
Perſonen, ſo ſuccediren dem alten Lehn-Recht
nach in den Lehn-Guͤtern (1.) die von dem er-
ſten Acquirenten abſtammen, (2.) die aus
einem rechtmaͤßigen Ehe-Bette erzeuget, (3.)
zu Krieges-Dienſten geſchickt ſind, und (4.)
von denen, die von einem entferntern Grade ſind,
ihren Urſprung herleiten. Gleichwie nun biß-
weilen diejenigen, ſo ſonſt zur Lehns-Succeſſion
faͤhig waͤren, durch ein Pactum oder begange-
nes Verbrechen ausgeſchloſſen, alſo werden
auch im Gegentheil die untuͤchtigen durch eine
beſondere Convention admittiret, wie ſolches
in dem Lehn-Rechte mit mehrern ausgefuͤhret
wird.
§. 10. Ob nun aber dieſe Requiſita bey
den Landes-Fuͤrſtlichen Succeſſionen Statt
haben,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/234>, abgerufen am 21.11.2024.
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