Leute zu Vormündern gegeben werden könten? Es ist aber solches allewege vor eine gewisse und ausgemachte Wahrheit anzunehmen. Carpzov bezeuget es bey den Exempeln des Baadischen Hauses mit rationibus, Gesetzen und Exempeln auch der Reichs-Observanz. Bey dem Her- tzogl. Würtenbergl. Hause sind zwey Räthe den Printzen zu Vormündern vorgestellet wor- den, welches man auch bey andern Fürstlichen Häusern in Teutschland hie und da antreffen wird. Warum solten capable Geheimbde Räthe, die ohnedem die Wohlfahrt der Für- stenthümer besorgen müssen, und geschickt sind, einen jungen Printzen zu gouverniren, nicht auch Vormünder abgeben können? Das übri- ge, was etwan hierbey zu observiren, dependi- ret theils von den Regeln der Bürgerl. Rechte, in so weit sich solche auf Fürstl. Personen ap- pliciren lassen, theils auch den besondern Um- ständen jedweder Oerter; v. Cocceji Dissert. de tutela illustri.
DasXI.Capitel. Von dem Ursprung der Landes- Herrschafften und den unterschiedenen Formen der Republiquen.
§. 1.
ES stehen einige Gelehrten in den Ge- dancken, daß die Grausamkeit, Ge-
walt-
Leute zu Vormuͤndern gegeben werden koͤnten? Es iſt aber ſolches allewege vor eine gewiſſe und ausgemachte Wahꝛheit anzunehmen. Carpzov bezeuget es bey den Exempeln des Baadiſchen Hauſes mit rationibus, Geſetzen und Exempeln auch der Reichs-Obſervanz. Bey dem Her- tzogl. Wuͤrtenbergl. Hauſe ſind zwey Raͤthe den Printzen zu Vormuͤndern vorgeſtellet wor- den, welches man auch bey andern Fuͤrſtlichen Haͤuſern in Teutſchland hie und da antreffen wird. Warum ſolten capable Geheimbde Raͤthe, die ohnedem die Wohlfahrt der Fuͤr- ſtenthuͤmer beſorgen muͤſſen, und geſchickt ſind, einen jungen Printzen zu gouverniren, nicht auch Vormuͤnder abgeben koͤnnen? Das uͤbri- ge, was etwan hierbey zu obſerviren, dependi- ret theils von den Regeln der Buͤrgerl. Rechte, in ſo weit ſich ſolche auf Fuͤrſtl. Perſonen ap- pliciren laſſen, theils auch den beſondern Um- ſtaͤnden jedweder Oerter; v. Cocceji Diſſert. de tutela illuſtri.
DasXI.Capitel. Von dem Urſprung der Landes- Herrſchafften und den unterſchiedenen Formen der Republiquen.
§. 1.
ES ſtehen einige Gelehrten in den Ge- dancken, daß die Grauſamkeit, Ge-
walt-
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Leute zu Vormuͤndern gegeben werden koͤnten?
Es iſt aber ſolches allewege vor eine gewiſſe und
ausgemachte Wahꝛheit anzunehmen. Carpzov
bezeuget es bey den Exempeln des Baadiſchen
Hauſes mit rationibus, Geſetzen und Exempeln
auch der Reichs-Obſervanz. Bey dem Her-
tzogl. Wuͤrtenbergl. Hauſe ſind zwey Raͤthe
den Printzen zu Vormuͤndern vorgeſtellet wor-
den, welches man auch bey andern Fuͤrſtlichen
Haͤuſern in Teutſchland hie und da antreffen
wird. Warum ſolten capable Geheimbde
Raͤthe, die ohnedem die Wohlfahrt der Fuͤr-
ſtenthuͤmer beſorgen muͤſſen, und geſchickt ſind,
einen jungen Printzen zu gouverniren, nicht
auch Vormuͤnder abgeben koͤnnen? Das uͤbri-
ge, was etwan hierbey zu obſerviren, dependi-
ret theils von den Regeln der Buͤrgerl. Rechte,
in ſo weit ſich ſolche auf Fuͤrſtl. Perſonen ap-
pliciren laſſen, theils auch den beſondern Um-
ſtaͤnden jedweder Oerter; v. Cocceji Diſſert.
de tutela illuſtri.
Das XI. Capitel.
Von dem Urſprung der Landes-
Herrſchafften und den unterſchiedenen
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ES ſtehen einige Gelehrten in den Ge-
dancken, daß die Grauſamkeit, Ge-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/257>, abgerufen am 24.11.2024.
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