geln der Staats-Klugheit, wenn man solche public macht, den Vortheil, daß man etwas sagen kan, welches einem, wenn man in Appli- cation auf einen gewissen Staat reden wolte, nicht allezeit erlaubet wäre.
§. 10. Die Staats-Klugheit ist von dem allgemeinen Staats-Recht unterschieden. Je- ne siehet nur auf den Nutzen des Landes-Für- sten und der Unterthanen, und sinnet Maximen aus, wie dieses oder jenes Gute mit guter Ma- nier auf ein Land gebracht, und hergegen von denenselben gewisse Ubel abgewendet werde. Dieses aber bekümmert sich um die Regeln der Gerechtigkeit, weiset dem Regenten seine Pflicht an, und was er nach Verordnung der natürlichen Rechte thun oder lassen soll, und untersucht auch, was er wohl ohne Verletzung des Rechts der Natur bey diesem oder jenem Falle thun oder nicht thun könne. Jch habe dieselbige abgesondert, und concipire mir auf vorgemeldte Art die differenz hiervon, inzwi- schen gehet es doch gar wohl an, daß man beyde zugleich tractiren kan, und will auch deswegen mit niemand, der sie mit einander combiniren will, mich in einen Disput einlassen. Jnglei- chen ist sie von dem besondern Staats-Recht eines iedweden Landes unterschieden, weil sich dieses auf eine besondere Verfassung des Lan-
des
geln der Staats-Klugheit, wenn man ſolche public macht, den Vortheil, daß man etwas ſagen kan, welches einem, wenn man in Appli- cation auf einen gewiſſen Staat reden wolte, nicht allezeit erlaubet waͤre.
§. 10. Die Staats-Klugheit iſt von dem allgemeinen Staats-Recht unterſchieden. Je- ne ſiehet nur auf den Nutzen des Landes-Fuͤr- ſten und der Unterthanen, und ſinnet Maximen aus, wie dieſes oder jenes Gute mit guter Ma- nier auf ein Land gebracht, und hergegen von denenſelben gewiſſe Ubel abgewendet werde. Dieſes aber bekuͤmmert ſich um die Regeln der Gerechtigkeit, weiſet dem Regenten ſeine Pflicht an, und was er nach Verordnung der natuͤrlichen Rechte thun oder laſſen ſoll, und unterſucht auch, was er wohl ohne Verletzung des Rechts der Natur bey dieſem oder jenem Falle thun oder nicht thun koͤnne. Jch habe dieſelbige abgeſondert, und concipire mir auf vorgemeldte Art die differenz hiervon, inzwi- ſchen gehet es doch gar wohl an, daß man beyde zugleich tractiren kan, und will auch deswegen mit niemand, der ſie mit einander combiniren will, mich in einen Diſput einlaſſen. Jnglei- chen iſt ſie von dem beſondern Staats-Recht eines iedweden Landes unterſchieden, weil ſich dieſes auf eine beſondere Verfaſſung des Lan-
des
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[13/0033]
geln der Staats-Klugheit, wenn man ſolche
public macht, den Vortheil, daß man etwas
ſagen kan, welches einem, wenn man in Appli-
cation auf einen gewiſſen Staat reden wolte,
nicht allezeit erlaubet waͤre.
§. 10. Die Staats-Klugheit iſt von dem
allgemeinen Staats-Recht unterſchieden. Je-
ne ſiehet nur auf den Nutzen des Landes-Fuͤr-
ſten und der Unterthanen, und ſinnet Maximen
aus, wie dieſes oder jenes Gute mit guter Ma-
nier auf ein Land gebracht, und hergegen von
denenſelben gewiſſe Ubel abgewendet werde.
Dieſes aber bekuͤmmert ſich um die Regeln der
Gerechtigkeit, weiſet dem Regenten ſeine
Pflicht an, und was er nach Verordnung der
natuͤrlichen Rechte thun oder laſſen ſoll, und
unterſucht auch, was er wohl ohne Verletzung
des Rechts der Natur bey dieſem oder jenem
Falle thun oder nicht thun koͤnne. Jch habe
dieſelbige abgeſondert, und concipire mir auf
vorgemeldte Art die differenz hiervon, inzwi-
ſchen gehet es doch gar wohl an, daß man beyde
zugleich tractiren kan, und will auch deswegen
mit niemand, der ſie mit einander combiniren
will, mich in einen Diſput einlaſſen. Jnglei-
chen iſt ſie von dem beſondern Staats-Recht
eines iedweden Landes unterſchieden, weil ſich
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/33>, abgerufen am 21.11.2024.
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