verringert und zu der Confusion in der Kirche und Republic ein Weg gebahnet wird, ent- halten sollen. Wann sie solches thun, sind sie als Membra unserer Kirchen in Gedult anzu- nehmen und beyzubehalten, es ist auch das gute an ihren Schrifften zu loben und ihr gerechter Eyfer, den sie wegen eines und andern Miß- brauchs mit Recht spüren lassen, zu rühmen. Dafern sie aber mit ihren unchristlichen und ungereimten Meynungen fortfahren, so können solche, weil sie den Landesherrlichen Geboten ungehorsam sind, auch wohl mit Gefängniß und auf andere Art, nach Gelegenheit der Um- stände, bestrafft werden.
§. 6. Ob nun gleich mit denen von der an- dern Sorte auch alles dieses, wenn es bey ihnen hafften und verfangen will, welches zwar bey den allerwenigsten geschehen wird, vorzuneh- men, so bin doch der Meynung, daß die andern, so bald sie aller dieser Excesse entweder durch ihre Schrifften, oder auch durch glaubwürdi- ge Zeugen überführet werden, mit Gefängniß und anderer Straffe zu belegen sind, ohne daß man sie zuvor hätte warnen und bedrohen dürf- fen. Denn so wenig man die Leute warnen darff, daß sie sich vor dem Ehebruch, Stehlen, Todtschlagen, Gotteslästerungen u. s. w. hüten sollen, dafern sie nicht in Straffe verfallen wol-
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verringert und zu der Confuſion in der Kirche und Republic ein Weg gebahnet wird, ent- halten ſollen. Wann ſie ſolches thun, ſind ſie als Membra unſerer Kirchen in Gedult anzu- nehmen und beyzubehalten, es iſt auch das gute an ihren Schrifften zu loben und ihr gerechter Eyfer, den ſie wegen eines und andern Miß- brauchs mit Recht ſpuͤren laſſen, zu ruͤhmen. Dafern ſie aber mit ihren unchriſtlichen und ungereimten Meynungen fortfahren, ſo koͤnnen ſolche, weil ſie den Landesherrlichen Geboten ungehorſam ſind, auch wohl mit Gefaͤngniß und auf andere Art, nach Gelegenheit der Um- ſtaͤnde, beſtrafft werden.
§. 6. Ob nun gleich mit denen von der an- dern Sorte auch alles dieſes, wenn es bey ihnen hafften und verfangen will, welches zwar bey den allerwenigſten geſchehen wird, vorzuneh- men, ſo bin doch der Meynung, daß die andern, ſo bald ſie aller dieſer Exceſſe entweder durch ihre Schrifften, oder auch durch glaubwuͤrdi- ge Zeugen uͤberfuͤhret werden, mit Gefaͤngniß und anderer Straffe zu belegen ſind, ohne daß man ſie zuvor haͤtte warnen und bedrohen duͤrf- fen. Denn ſo wenig man die Leute warnen darff, daß ſie ſich vor dem Ehebruch, Stehlen, Todtſchlagen, Gotteslaͤſterungen u. ſ. w. huͤten ſollen, dafern ſie nicht in Straffe verfallen wol-
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verringert und zu der Confuſion in der Kirche
und Republic ein Weg gebahnet wird, ent-
halten ſollen. Wann ſie ſolches thun, ſind ſie
als Membra unſerer Kirchen in Gedult anzu-
nehmen und beyzubehalten, es iſt auch das gute
an ihren Schrifften zu loben und ihr gerechter
Eyfer, den ſie wegen eines und andern Miß-
brauchs mit Recht ſpuͤren laſſen, zu ruͤhmen.
Dafern ſie aber mit ihren unchriſtlichen und
ungereimten Meynungen fortfahren, ſo koͤnnen
ſolche, weil ſie den Landesherrlichen Geboten
ungehorſam ſind, auch wohl mit Gefaͤngniß
und auf andere Art, nach Gelegenheit der Um-
ſtaͤnde, beſtrafft werden.
§. 6. Ob nun gleich mit denen von der an-
dern Sorte auch alles dieſes, wenn es bey ihnen
hafften und verfangen will, welches zwar bey
den allerwenigſten geſchehen wird, vorzuneh-
men, ſo bin doch der Meynung, daß die andern,
ſo bald ſie aller dieſer Exceſſe entweder durch
ihre Schrifften, oder auch durch glaubwuͤrdi-
ge Zeugen uͤberfuͤhret werden, mit Gefaͤngniß
und anderer Straffe zu belegen ſind, ohne daß
man ſie zuvor haͤtte warnen und bedrohen duͤrf-
fen. Denn ſo wenig man die Leute warnen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/346>, abgerufen am 22.11.2024.
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