ben worden, so erkennet man, daß in den mei- sten Stücken eine gantz neue Einrichtung höchst-nützlich wäre, und auch in vielen Stücken gantz neue Instructiones vorgeschrieben wer- den solten.
§. 2. Unter andern academischen Miß- bräuchen, die abzuschaffen wären, sind auch 1.) der Actus depositionis, welcher noch bey etli- chen Universitäten eingeführt, und ob er gleich auf andern, nemlich was die albernen Ceremo- nien, die etwan sonst darbey bräuchlich gewesen, anbelangt, cassiret, so muß dennoch an Statt der Deposition ein gewisses Geld bezahlet werden, welches auch eine unnöthige Ausgabe ist, 2.) Der Eyd, den die Studiosi auf manchen Academien noch würcklich ablegen müssen, daß sie denen Statutis academicis gebührend nach- leben wollen, da doch manifesta perjuria hier- durch begangen werden, weil die Studirenden bey der ersten Hitze der Jugend gar selten dem- jenigen, was sie angelobet, nachzukommen pfle- gen. Zum dritten die gewöhnlichen acade- mischen Relegationen, wenn die Studiosi ein gewiß Verbrechen begangen und von einer Universität auf die andere geschicket werden. Es ist dieses, in Ansehung mancher, die von weitentfernten Orten auf eine Universität zie- hen, und denen es gleich gilt, ob sie auf dieser
oder
ben worden, ſo erkennet man, daß in den mei- ſten Stuͤcken eine gantz neue Einrichtung hoͤchſt-nuͤtzlich waͤre, und auch in vielen Stuͤcken gantz neue Inſtructiones vorgeſchrieben wer- den ſolten.
§. 2. Unter andern academiſchen Miß- braͤuchen, die abzuſchaffen waͤren, ſind auch 1.) der Actus depoſitionis, welcher noch bey etli- chen Univerſitaͤten eingefuͤhrt, und ob er gleich auf andern, nemlich was die albernen Ceremo- nien, die etwan ſonſt darbey braͤuchlich geweſen, anbelangt, caſſiret, ſo muß dennoch an Statt der Depoſition ein gewiſſes Geld bezahlet werden, welches auch eine unnoͤthige Ausgabe iſt, 2.) Der Eyd, den die Studioſi auf manchen Academien noch wuͤrcklich ablegen muͤſſen, daß ſie denen Statutis academicis gebuͤhrend nach- leben wollen, da doch manifeſta perjuria hier- durch begangen werden, weil die Studirenden bey der erſten Hitze der Jugend gar ſelten dem- jenigen, was ſie angelobet, nachzukommen pfle- gen. Zum dritten die gewoͤhnlichen acade- miſchen Relegationen, wenn die Studioſi ein gewiß Verbrechen begangen und von einer Univerſitaͤt auf die andere geſchicket werden. Es iſt dieſes, in Anſehung mancher, die von weitentfernten Orten auf eine Univerſitaͤt zie- hen, und denen es gleich gilt, ob ſie auf dieſer
oder
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0418"n="398"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> ben worden, ſo erkennet man, daß in den mei-<lb/>ſten Stuͤcken eine gantz neue Einrichtung<lb/>
hoͤchſt-nuͤtzlich waͤre, und auch in vielen Stuͤcken<lb/>
gantz neue <hirendition="#aq">Inſtructiones</hi> vorgeſchrieben wer-<lb/>
den ſolten.</p><lb/><p>§. 2. Unter andern <hirendition="#aq">academi</hi>ſchen Miß-<lb/>
braͤuchen, die abzuſchaffen waͤren, ſind auch 1.)<lb/>
der <hirendition="#aq">Actus depoſitionis,</hi> welcher noch bey etli-<lb/>
chen <hirendition="#aq">Univerſi</hi>taͤten eingefuͤhrt, und ob er gleich<lb/>
auf andern, nemlich was die albernen Ceremo-<lb/>
nien, die etwan ſonſt darbey braͤuchlich geweſen,<lb/>
anbelangt, <hirendition="#aq">caſſi</hi>ret, ſo muß dennoch an Statt der<lb/><hirendition="#aq">Depoſition</hi> ein gewiſſes Geld bezahlet werden,<lb/>
welches auch eine unnoͤthige Ausgabe iſt,<lb/>
2.) Der Eyd, den die <hirendition="#aq">Studioſi</hi> auf manchen<lb/><hirendition="#aq">Academi</hi>en noch wuͤrcklich ablegen muͤſſen, daß<lb/>ſie denen <hirendition="#aq">Statutis academicis</hi> gebuͤhrend nach-<lb/>
leben wollen, da doch <hirendition="#aq">manifeſta perjuria</hi> hier-<lb/>
durch begangen werden, weil die <hirendition="#aq">Studi</hi>renden<lb/>
bey der erſten Hitze der Jugend gar ſelten dem-<lb/>
jenigen, was ſie angelobet, nachzukommen pfle-<lb/>
gen. Zum dritten die gewoͤhnlichen <hirendition="#aq">acade-<lb/>
mi</hi>ſchen <hirendition="#aq">Relegation</hi>en, wenn die <hirendition="#aq">Studioſi</hi> ein<lb/>
gewiß Verbrechen begangen und von einer<lb/><hirendition="#aq">Univerſi</hi>taͤt auf die andere geſchicket werden.<lb/>
Es iſt dieſes, in Anſehung mancher, die von<lb/>
weitentfernten Orten auf eine <hirendition="#aq">Univerſi</hi>taͤt zie-<lb/>
hen, und denen es gleich gilt, ob ſie auf dieſer<lb/><fwplace="bottom"type="catch">oder</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[398/0418]
ben worden, ſo erkennet man, daß in den mei-
ſten Stuͤcken eine gantz neue Einrichtung
hoͤchſt-nuͤtzlich waͤre, und auch in vielen Stuͤcken
gantz neue Inſtructiones vorgeſchrieben wer-
den ſolten.
§. 2. Unter andern academiſchen Miß-
braͤuchen, die abzuſchaffen waͤren, ſind auch 1.)
der Actus depoſitionis, welcher noch bey etli-
chen Univerſitaͤten eingefuͤhrt, und ob er gleich
auf andern, nemlich was die albernen Ceremo-
nien, die etwan ſonſt darbey braͤuchlich geweſen,
anbelangt, caſſiret, ſo muß dennoch an Statt der
Depoſition ein gewiſſes Geld bezahlet werden,
welches auch eine unnoͤthige Ausgabe iſt,
2.) Der Eyd, den die Studioſi auf manchen
Academien noch wuͤrcklich ablegen muͤſſen, daß
ſie denen Statutis academicis gebuͤhrend nach-
leben wollen, da doch manifeſta perjuria hier-
durch begangen werden, weil die Studirenden
bey der erſten Hitze der Jugend gar ſelten dem-
jenigen, was ſie angelobet, nachzukommen pfle-
gen. Zum dritten die gewoͤhnlichen acade-
miſchen Relegationen, wenn die Studioſi ein
gewiß Verbrechen begangen und von einer
Univerſitaͤt auf die andere geſchicket werden.
Es iſt dieſes, in Anſehung mancher, die von
weitentfernten Orten auf eine Univerſitaͤt zie-
hen, und denen es gleich gilt, ob ſie auf dieſer
oder
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/418>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.