§. 29. Es ist nach auffgekommenen hohen Schulen auch eingeführet, daß man den Stu- dierenden einige Würden ertheilet, die man Gradus Academicos nennet. Es sind deren sonderlich viere, nemlich Baccalaureatus, Ma- gisterium, Licentia und Doctoratus; Der Entzweck der Academischen Dignitäten ist wohl, daß die Promovirten wegen ihres Fleis- ses belohnt, ihnen wegen ihres Wohlverhaltens ein öffentliches Zeugniß gegeben und sie da- durch zum Dienst der Republic geschickt erklä- ret würden, auch einigen Rang und andern Vortheil erhielten, und daß andere zu gleichen Fleiß und Wohlverhalten aufgemuntert wer- den möchten. Allein es ist mehr als zu be- kannt, was mit denen Gradibus vor Mißbräuche vorgehen, und wie gar viele durch das blosse Geld Magistri und Doctores werden. Jch will hiervon lieber des seel. Herrn Appellati- on-Raths Titii Worte, die er in seinem teut- schen geistl. Recht p. 719. vorbringt, anfüh- ren, denn meine eigene: Sonderlich, sagt er, wird die Wissenschafft dessen, darinnen einer will Doctor werden, erfodert, denn der Gradus soll davon ein Zeugniß seyn, und also streitetes mit sich selbst, wenn ein Doctor ohne Lehre und nö-
thi-
andere Mißbraͤuche hierbey vorzukommen pflegen.
§. 29. Es iſt nach auffgekommenen hohen Schulen auch eingefuͤhret, daß man den Stu- dierenden einige Wuͤrden ertheilet, die man Gradus Academicos nennet. Es ſind deren ſonderlich viere, nemlich Baccalaureatus, Ma- giſterium, Licentia und Doctoratus; Der Entzweck der Academiſchen Dignitaͤten iſt wohl, daß die Promovirten wegen ihres Fleiſ- ſes belohnt, ihnen wegen ihres Wohlverhaltens ein oͤffentliches Zeugniß gegeben und ſie da- durch zum Dienſt der Republic geſchickt erklaͤ- ret wuͤrden, auch einigen Rang und andern Vortheil erhielten, und daß andere zu gleichen Fleiß und Wohlverhalten aufgemuntert wer- den moͤchten. Allein es iſt mehr als zu be- kañt, was mit denen Gradibus vor Mißbraͤuche vorgehen, und wie gar viele durch das bloſſe Geld Magiſtri und Doctores werden. Jch will hiervon lieber des ſeel. Herrn Appellati- on-Raths Titii Worte, die er in ſeinem teut- ſchen geiſtl. Recht p. 719. vorbringt, anfuͤh- ren, denn meine eigene: Sonderlich, ſagt er, wird die Wiſſenſchafft deſſen, darinnen einer will Doctor werden, erfodert, denn der Gradus ſoll davon ein Zeugniß ſeyn, uñ alſo ſtꝛeitetes mit ſich ſelbſt, wenn ein Doctor ohne Lehre und noͤ-
thi-
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0448"n="428"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> andere Mißbraͤuche hierbey vorzukommen<lb/>
pflegen.</p><lb/><p>§. 29. Es iſt nach auffgekommenen hohen<lb/>
Schulen auch eingefuͤhret, daß man den Stu-<lb/>
dierenden einige Wuͤrden ertheilet, die man<lb/><hirendition="#aq">Gradus Academicos</hi> nennet. Es ſind deren<lb/>ſonderlich viere, nemlich <hirendition="#aq">Baccalaureatus, Ma-<lb/>
giſterium, Licentia</hi> und <hirendition="#aq">Doctoratus;</hi> Der<lb/>
Entzweck der <hirendition="#aq">Academi</hi>ſchen <hirendition="#aq">Dignit</hi>aͤten iſt<lb/>
wohl, daß die <hirendition="#aq">Promovi</hi>rten wegen ihres Fleiſ-<lb/>ſes belohnt, ihnen wegen ihres Wohlverhaltens<lb/>
ein oͤffentliches Zeugniß gegeben und ſie da-<lb/>
durch zum Dienſt der Republic geſchickt erklaͤ-<lb/>
ret wuͤrden, auch einigen Rang und andern<lb/>
Vortheil erhielten, und daß andere zu gleichen<lb/>
Fleiß und Wohlverhalten aufgemuntert wer-<lb/>
den moͤchten. Allein es iſt mehr als zu be-<lb/>
kañt, was mit denen <hirendition="#aq">Gradibus</hi> vor Mißbraͤuche<lb/>
vorgehen, und wie gar viele durch das bloſſe<lb/>
Geld <hirendition="#aq">Magiſtri</hi> und <hirendition="#aq">Doctores</hi> werden. Jch<lb/>
will hiervon lieber des ſeel. Herrn <hirendition="#aq">Appellati-<lb/>
on-</hi>Raths <hirendition="#aq">Titii</hi> Worte, die er in ſeinem teut-<lb/>ſchen geiſtl. Recht <hirendition="#aq">p.</hi> 719. vorbringt, anfuͤh-<lb/>
ren, denn meine eigene: Sonderlich, ſagt er,<lb/>
wird die Wiſſenſchafft deſſen, darinnen einer<lb/>
will <hirendition="#aq">Doctor</hi> werden, erfodert, denn der <hirendition="#aq">Gradus</hi><lb/>ſoll davon ein Zeugniß ſeyn, uñ alſo ſtꝛeitetes mit<lb/>ſich ſelbſt, wenn ein <hirendition="#aq">Doctor</hi> ohne Lehre und noͤ-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">thi-</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[428/0448]
andere Mißbraͤuche hierbey vorzukommen
pflegen.
§. 29. Es iſt nach auffgekommenen hohen
Schulen auch eingefuͤhret, daß man den Stu-
dierenden einige Wuͤrden ertheilet, die man
Gradus Academicos nennet. Es ſind deren
ſonderlich viere, nemlich Baccalaureatus, Ma-
giſterium, Licentia und Doctoratus; Der
Entzweck der Academiſchen Dignitaͤten iſt
wohl, daß die Promovirten wegen ihres Fleiſ-
ſes belohnt, ihnen wegen ihres Wohlverhaltens
ein oͤffentliches Zeugniß gegeben und ſie da-
durch zum Dienſt der Republic geſchickt erklaͤ-
ret wuͤrden, auch einigen Rang und andern
Vortheil erhielten, und daß andere zu gleichen
Fleiß und Wohlverhalten aufgemuntert wer-
den moͤchten. Allein es iſt mehr als zu be-
kañt, was mit denen Gradibus vor Mißbraͤuche
vorgehen, und wie gar viele durch das bloſſe
Geld Magiſtri und Doctores werden. Jch
will hiervon lieber des ſeel. Herrn Appellati-
on-Raths Titii Worte, die er in ſeinem teut-
ſchen geiſtl. Recht p. 719. vorbringt, anfuͤh-
ren, denn meine eigene: Sonderlich, ſagt er,
wird die Wiſſenſchafft deſſen, darinnen einer
will Doctor werden, erfodert, denn der Gradus
ſoll davon ein Zeugniß ſeyn, uñ alſo ſtꝛeitetes mit
ſich ſelbſt, wenn ein Doctor ohne Lehre und noͤ-
thi-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 428. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/448>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.