Leute löbliches hin und wieder anzuordnen wä- re, noch andere einige gute Vorschläge gegeben, wie das Justitz-Wesen in Teutschland einzu- richten u. s. w. wenn man nun dergleichen Schrifften sich bedienet, so kan man aus allen etwas begreiffen, und die Staats-Klugheit Stückweise excoliren. Jngleichen hat man auch guten Nutzen zu erwarten, wenn man ei- nige wohlausgearbeitete Ordnungen, die in un- terschiedenen Sachen von den Landes-Fürsten publiciret und ausgeschrieben werden, sich be- kandt macht, weil selbige insgemein von solchen Leuten, die dieser Sachen verständig und kun- dig sind, verfertiget worden. Dieser Weg durch gelehrte Schrifften zur Staats-Klug- heit zu gelangen, ist gar compendieus, indem man in kurtzer Zeit dasjenige erkennen kan, worüber ein andrer lange zugebracht, ehe er es ausgesonnen, oder in Praxi erfahren, hingegen ist man auch nicht so firm und gewiß, als bey dem, was man aus der Erfahrung oder durch eigenes Nachsinnen gelernt hat.
§. 23. Einige meynen die Lesung der Ge- schichte und das studium historicum gebe ei- nem in der Staats-Klugheit vortreffliche gute Anweisung. Nun können zwar Leute, die nicht von sonderlichen Verstande und guten Nachdencken sind, eines und das andere daraus
pro-
Leute loͤbliches hin und wieder anzuordnen waͤ- re, noch andere einige gute Vorſchlaͤge gegeben, wie das Juſtitz-Weſen in Teutſchland einzu- richten u. ſ. w. wenn man nun dergleichen Schrifften ſich bedienet, ſo kan man aus allen etwas begreiffen, und die Staats-Klugheit Stuͤckweiſe excoliren. Jngleichen hat man auch guten Nutzen zu erwarten, wenn man ei- nige wohlausgearbeitete Ordnungen, die in un- terſchiedenen Sachen von den Landes-Fuͤrſten publiciret und ausgeſchrieben werden, ſich be- kandt macht, weil ſelbige insgemein von ſolchen Leuten, die dieſer Sachen verſtaͤndig und kun- dig ſind, verfertiget worden. Dieſer Weg durch gelehrte Schrifften zur Staats-Klug- heit zu gelangen, iſt gar compendieus, indem man in kurtzer Zeit dasjenige erkennen kan, woruͤber ein andrer lange zugebracht, ehe er es ausgeſonnen, oder in Praxi erfahren, hingegen iſt man auch nicht ſo firm und gewiß, als bey dem, was man aus der Erfahrung oder durch eigenes Nachſinnen gelernt hat.
§. 23. Einige meynen die Leſung der Ge- ſchichte und das ſtudium hiſtoricum gebe ei- nem in der Staats-Klugheit vortreffliche gute Anweiſung. Nun koͤnnen zwar Leute, die nicht von ſonderlichen Verſtande und guten Nachdencken ſind, eines und das andere daraus
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Leute loͤbliches hin und wieder anzuordnen waͤ-
re, noch andere einige gute Vorſchlaͤge gegeben,
wie das Juſtitz-Weſen in Teutſchland einzu-
richten u. ſ. w. wenn man nun dergleichen
Schrifften ſich bedienet, ſo kan man aus allen
etwas begreiffen, und die Staats-Klugheit
Stuͤckweiſe excoliren. Jngleichen hat man
auch guten Nutzen zu erwarten, wenn man ei-
nige wohlausgearbeitete Ordnungen, die in un-
terſchiedenen Sachen von den Landes-Fuͤrſten
publiciret und ausgeſchrieben werden, ſich be-
kandt macht, weil ſelbige insgemein von ſolchen
Leuten, die dieſer Sachen verſtaͤndig und kun-
dig ſind, verfertiget worden. Dieſer Weg
durch gelehrte Schrifften zur Staats-Klug-
heit zu gelangen, iſt gar compendieus, indem
man in kurtzer Zeit dasjenige erkennen kan,
woruͤber ein andrer lange zugebracht, ehe er es
ausgeſonnen, oder in Praxi erfahren, hingegen
iſt man auch nicht ſo firm und gewiß, als bey
dem, was man aus der Erfahrung oder durch
eigenes Nachſinnen gelernt hat.
§. 23. Einige meynen die Leſung der Ge-
ſchichte und das ſtudium hiſtoricum gebe ei-
nem in der Staats-Klugheit vortreffliche gute
Anweiſung. Nun koͤnnen zwar Leute, die
nicht von ſonderlichen Verſtande und guten
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/50>, abgerufen am 03.12.2024.
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