§. 12. Gleich wie das Balgen und duelli- ren ein solch höchst-ärgerliches Beginnen ist, dadurch in das der hohen Obrigkeit von GOTT anvertraute Rach-Schwerdt un- verantwortlich eingegriffen, auch manche sofort in der Jugend und besten Blüthe ihrer Jahre, andere aber um das gemeine Wesen und das Vaterland wohl-verdiente oder demselben nützliche Personen mit ihren und der ihrigen höchsten Schaden, auch wohl gar Verlust der Seelen vor der Zeit dahin gerissen worden; Also thun diejenigen hohen Landes-Obrigkeiten, die solcher Gottlosigkeit in ihren Duell-Mandaten zu steuren und ihre Lande von Blut-Schulden zu befreyen sich in alle Wege befleißigen, ein Werck, das dem grossen GOtt im Himmel sehr gefällig, ihren hohen Obrigkeitlichen Amte convenient und der Wohlfahrt ihrer Unter- thanen geziemend ist. Es ist höchst-löblich, daß in den Duell-Mandaten nicht allein die Duelle, sondern auch alle ärgerliche Discourse, schimpffliche hinterlistige Nach-Reden, Be- leidigungen eines andern mit Worten oder Geberden, Bedrohungen, auch würckliche Thätlichkeiten, als: Stossen, Schlagen mit der Hand, Stocke, Karbazschen, Peitschen, oder auf andere Weise, durch Handgemenge, Rencontres und dergleichen, auf das schärffste
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§. 12. Gleich wie das Balgen und duelli- ren ein ſolch hoͤchſt-aͤrgerliches Beginnen iſt, dadurch in das der hohen Obrigkeit von GOTT anvertraute Rach-Schwerdt un- verantwortlich eingegriffen, auch manche ſofort in der Jugend und beſten Bluͤthe ihrer Jahre, andere aber um das gemeine Weſen und das Vaterland wohl-verdiente oder demſelben nuͤtzliche Perſonen mit ihren und der ihrigen hoͤchſten Schaden, auch wohl gar Verluſt der Seelen vor der Zeit dahin geriſſen worden; Alſo thun diejenigen hohen Landes-Obrigkeiten, die ſolcher Gottloſigkeit in ihren Duell-Mandaten zu ſteuren und ihre Lande von Blut-Schulden zu befreyen ſich in alle Wege befleißigen, ein Werck, das dem groſſen GOtt im Himmel ſehr gefaͤllig, ihren hohen Obrigkeitlichen Amte convenient und der Wohlfahrt ihrer Unter- thanen geziemend iſt. Es iſt hoͤchſt-loͤblich, daß in den Duell-Mandaten nicht allein die Duelle, ſondern auch alle aͤrgerliche Diſcourſe, ſchimpffliche hinterliſtige Nach-Reden, Be- leidigungen eines andern mit Worten oder Geberden, Bedrohungen, auch wuͤrckliche Thaͤtlichkeiten, als: Stoſſen, Schlagen mit der Hand, Stocke, Karbazſchen, Peitſchen, oder auf andere Weiſe, durch Handgemenge, Rencontres und dergleichen, auf das ſchaͤrffſte
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§. 12. Gleich wie das Balgen und duelli-
ren ein ſolch hoͤchſt-aͤrgerliches Beginnen iſt,
dadurch in das der hohen Obrigkeit von
GOTT anvertraute Rach-Schwerdt un-
verantwortlich eingegriffen, auch manche ſofort
in der Jugend und beſten Bluͤthe ihrer Jahre,
andere aber um das gemeine Weſen und das
Vaterland wohl-verdiente oder demſelben
nuͤtzliche Perſonen mit ihren und der ihrigen
hoͤchſten Schaden, auch wohl gar Verluſt der
Seelen vor der Zeit dahin geriſſen worden; Alſo
thun diejenigen hohen Landes-Obrigkeiten, die
ſolcher Gottloſigkeit in ihren Duell-Mandaten
zu ſteuren und ihre Lande von Blut-Schulden
zu befreyen ſich in alle Wege befleißigen, ein
Werck, das dem groſſen GOtt im Himmel
ſehr gefaͤllig, ihren hohen Obrigkeitlichen Amte
convenient und der Wohlfahrt ihrer Unter-
thanen geziemend iſt. Es iſt hoͤchſt-loͤblich,
daß in den Duell-Mandaten nicht allein die
Duelle, ſondern auch alle aͤrgerliche Diſcourſe,
ſchimpffliche hinterliſtige Nach-Reden, Be-
leidigungen eines andern mit Worten oder
Geberden, Bedrohungen, auch wuͤrckliche
Thaͤtlichkeiten, als: Stoſſen, Schlagen mit
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 487. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/507>, abgerufen am 22.11.2024.
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