Straffe belegen, ihre Weiber und Kinder aber in die Zucht und Arbeits-Häuser auf ewig ver- bannen. Siehe das Chur-Maintzische Patent wider die Zeigeuner und Bettler, de an. 1714.
§. 16. Einige Laster sind fast privilegiret, darunter ist billig auch mit zu referiren der Be- trug, der im Handel und Wandel vorgehet, daher die Sprüch-Wörter entstanden: Wer nicht die Augen aufthut, mag dem Beutel auf- thun; Jngleichen, da einfältige und des Han- dels nicht sattsam kundige Käuffer von vortheil- hafften Verkauffern hintergangen werden, ein anders, nehmlich: Wenn man Kinder und Narren zu Marckte schickt, lösen die Kramer Geld; Da werden die Leute im Preise über- vortheilet, mit unrechten Maaß und Gewichte hintergangen, ihnen verdorbene Waare vor gute verkaufft, und wenn der Käuffer den Man- gel nicht gleich gewahr wird, weil er entweder dem Verkäuffer traut und glaubt, er habe mit einem ehrlichen Manne zu thun, oder verstehet die Waare und Handel nicht, so darf er doch nichts sagen, wenn er gleich merckt, daß er be- trogen ist, weil es bey vielen Kauff-Leuten zur Observanz geworden, die Unwissenden zu hin- tergehen. Nur müssen sie sich in Acht nehmen, daß sie es nicht gar zu arg machen, denn als- denn möchten sie etwan einmahl ein wenig ge-
strafft
Straffe belegen, ihre Weiber und Kinder aber in die Zucht und Arbeits-Haͤuſer auf ewig ver- bannen. Siehe das Chur-Maintziſche Patent wider die Zeigeuner und Bettler, de an. 1714.
§. 16. Einige Laſter ſind faſt privilegiret, darunter iſt billig auch mit zu referiren der Be- trug, der im Handel und Wandel vorgehet, daher die Spruͤch-Woͤrter entſtanden: Wer nicht die Augen aufthut, mag dem Beutel auf- thun; Jngleichen, da einfaͤltige und des Han- dels nicht ſattſam kundige Kaͤuffer von vortheil- hafften Verkauffern hintergangen werden, ein anders, nehmlich: Wenn man Kinder und Narren zu Marckte ſchickt, loͤſen die Kramer Geld; Da werden die Leute im Preiſe uͤber- vortheilet, mit unrechten Maaß und Gewichte hintergangen, ihnen verdorbene Waare vor gute verkaufft, und wenn der Kaͤuffer den Man- gel nicht gleich gewahr wird, weil er entweder dem Verkaͤuffer traut und glaubt, er habe mit einem ehrlichen Manne zu thun, oder verſtehet die Waare und Handel nicht, ſo darf er doch nichts ſagen, wenn er gleich merckt, daß er be- trogen iſt, weil es bey vielen Kauff-Leuten zur Obſervanz geworden, die Unwiſſenden zu hin- tergehen. Nur muͤſſen ſie ſich in Acht nehmen, daß ſie es nicht gar zu arg machen, denn als- denn moͤchten ſie etwan einmahl ein wenig ge-
ſtrafft
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Straffe belegen, ihre Weiber und Kinder aber
in die Zucht und Arbeits-Haͤuſer auf ewig ver-
bannen. Siehe das Chur-Maintziſche Patent
wider die Zeigeuner und Bettler, de an. 1714.
§. 16. Einige Laſter ſind faſt privilegiret,
darunter iſt billig auch mit zu referiren der Be-
trug, der im Handel und Wandel vorgehet,
daher die Spruͤch-Woͤrter entſtanden: Wer
nicht die Augen aufthut, mag dem Beutel auf-
thun; Jngleichen, da einfaͤltige und des Han-
dels nicht ſattſam kundige Kaͤuffer von vortheil-
hafften Verkauffern hintergangen werden, ein
anders, nehmlich: Wenn man Kinder und
Narren zu Marckte ſchickt, loͤſen die Kramer
Geld; Da werden die Leute im Preiſe uͤber-
vortheilet, mit unrechten Maaß und Gewichte
hintergangen, ihnen verdorbene Waare vor
gute verkaufft, und wenn der Kaͤuffer den Man-
gel nicht gleich gewahr wird, weil er entweder
dem Verkaͤuffer traut und glaubt, er habe mit
einem ehrlichen Manne zu thun, oder verſtehet
die Waare und Handel nicht, ſo darf er doch
nichts ſagen, wenn er gleich merckt, daß er be-
trogen iſt, weil es bey vielen Kauff-Leuten zur
Obſervanz geworden, die Unwiſſenden zu hin-
tergehen. Nur muͤſſen ſie ſich in Acht nehmen,
daß ſie es nicht gar zu arg machen, denn als-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 492. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/512>, abgerufen am 22.11.2024.
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