andere Kauff- und Handwercks-Mann, wenn solcher unmäßigen Pracht nach dem Unterscheid der Leute eine gewisse Maaße vorgeschrieben würde, weniger einzunehmen hätte, denn so. Jst es denn nicht besser, daß einem und andern Kauffman etwas von seinen Ein- nahmen auf solche Art entzogen würde, als hierdurch gantze Familien, da es immer eine der andern gleich oder doch zuvor thun will, in Schulden, ja in das gröste Labyrinth gesetzet werden? Jngleichen taugt auch diejenige rai- son nicht, mit welcher einige die Landes-Fürsten von dergleichen Verbothen abrathen wollen, weil solche Verschwender vor ihre üble oeco- nomie schon selbst gestrafft würden, sie sagen, man lasse die Leute immerhin groß thun, wenn ihre Beutel leer seyn, so werden sie schon selbst sehen, was sie damit ausgerichtet, und andere in Zukunfft durch ihre Exempel abgeschreckt werden. Aber wenn dieses principium ad- mittiret werden solte, so dürfften die Landes- Obrigkeiten ihren Unterthanen, und andere Vorgesetzte ihren Untergebenen kein eintzig La- ster bey Straffe verbiethen. So müste das duelliren auch erlaubet seyn, denn die meisten würden wohl sehen, daß sie sich groß Unglück da- durch über den Halß zögen. So dürffte kei- ne geschändete Weibes-Person bestraffet, oder
die
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andere Kauff- und Handwercks-Mann, wenn ſolcher unmaͤßigen Pracht nach dem Unterſcheid der Leute eine gewiſſe Maaße vorgeſchrieben wuͤrde, weniger einzunehmen haͤtte, denn ſo. Jſt es denn nicht beſſer, daß einem und andern Kauffman etwas von ſeinen Ein- nahmen auf ſolche Art entzogen wuͤrde, als hierdurch gantze Familien, da es immer eine der andern gleich oder doch zuvor thun will, in Schulden, ja in das groͤſte Labyrinth geſetzet werden? Jngleichen taugt auch diejenige rai- ſon nicht, mit welcher einige die Landes-Fuͤrſten von dergleichen Verbothen abrathen wollen, weil ſolche Verſchwender vor ihre uͤble oeco- nomie ſchon ſelbſt geſtrafft wuͤrden, ſie ſagen, man laſſe die Leute immerhin groß thun, wenn ihre Beutel leer ſeyn, ſo werden ſie ſchon ſelbſt ſehen, was ſie damit ausgerichtet, und andere in Zukunfft durch ihre Exempel abgeſchreckt werden. Aber wenn dieſes principium ad- mittiret werden ſolte, ſo duͤrfften die Landes- Obrigkeiten ihren Unterthanen, und andere Vorgeſetzte ihren Untergebenen kein eintzig La- ſter bey Straffe verbiethen. So muͤſte das duelliren auch erlaubet ſeyn, denn die meiſten wuͤrden wohl ſehen, daß ſie ſich groß Ungluͤck da- durch uͤber den Halß zoͤgen. So duͤrffte kei- ne geſchaͤndete Weibes-Perſon beſtraffet, oder
die
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andere Kauff- und Handwercks-Mann, wenn
ſolcher unmaͤßigen Pracht nach dem Unterſcheid
der Leute eine gewiſſe Maaße vorgeſchrieben
wuͤrde, weniger einzunehmen haͤtte, denn ſo.
Jſt es denn nicht beſſer, daß einem und
andern Kauffman etwas von ſeinen Ein-
nahmen auf ſolche Art entzogen wuͤrde, als
hierdurch gantze Familien, da es immer eine der
andern gleich oder doch zuvor thun will, in
Schulden, ja in das groͤſte Labyrinth geſetzet
werden? Jngleichen taugt auch diejenige rai-
ſon nicht, mit welcher einige die Landes-Fuͤrſten
von dergleichen Verbothen abrathen wollen,
weil ſolche Verſchwender vor ihre uͤble oeco-
nomie ſchon ſelbſt geſtrafft wuͤrden, ſie ſagen,
man laſſe die Leute immerhin groß thun, wenn
ihre Beutel leer ſeyn, ſo werden ſie ſchon ſelbſt
ſehen, was ſie damit ausgerichtet, und andere
in Zukunfft durch ihre Exempel abgeſchreckt
werden. Aber wenn dieſes principium ad-
mittiret werden ſolte, ſo duͤrfften die Landes-
Obrigkeiten ihren Unterthanen, und andere
Vorgeſetzte ihren Untergebenen kein eintzig La-
ſter bey Straffe verbiethen. So muͤſte das
duelliren auch erlaubet ſeyn, denn die meiſten
wuͤrden wohl ſehen, daß ſie ſich groß Ungluͤck da-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 505. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/525>, abgerufen am 22.11.2024.
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