Kriegs-Disciplin zu loben, nach welcher die Soldaten, wenn sie ihre Straffe ausgestan- den, von aller Beschimpffung frey seyn, so daß ihre Cameraden mit ihnen hernach, wie zuvor, conversiren können.
§. 11. Unter die wunderlichen und unrecht- mäßigen Arten der Straffen sind auch zu refe- riren, wenn den Missethätern gewisse Glied- maßen abgeschnitten, oder sie gebrandmahlet werden. Also erfodern des Königreichs Franckreich Gesetze, daß ein Gotteslästerer zum erstenmahl auff einen Pilar einen Monat lang gesetzet, mit allerhand Unflath ins Gesichte geworffen, hernacher mit Wasser und Brod gespeisset wird. Zum andernmahl soll man ihn wieder auf einen Pilar setzen und mit einem glüenden Eisen die Ober-Lefftzen also aufschnei- den, daß die Zähne heraus stehen. Zum drit- tenmahl soll man ihm die Unter-Leffzen auff- schneiden. Zum vierdtenmahl alle beyde Leff- tzen und endlich gar die Zunge wegschneiden. S. Damhouder in Prax. Crim. Cap. 61. n. 32. & seq. Jn der peinlichen Halß-Ge- richts-Ordnung Caroli V. Art. 198. wird die- ser Straffe auch gedacht, so viel die Formirung der Urthel betrifft. Als aber wider die Got- teslästerer vorher Art. 106. und in den Reichs- Abschieden de annis 1548. & 1577. Tit. l. §.
2. ge-
Kriegs-Diſciplin zu loben, nach welcher die Soldaten, wenn ſie ihre Straffe ausgeſtan- den, von aller Beſchimpffung frey ſeyn, ſo daß ihre Cameraden mit ihnen hernach, wie zuvor, converſiren koͤnnen.
§. 11. Unter die wunderlichen und unrecht- maͤßigen Arten der Straffen ſind auch zu refe- riren, wenn den Miſſethaͤtern gewiſſe Glied- maßen abgeſchnitten, oder ſie gebrandmahlet werden. Alſo erfodern des Koͤnigreichs Franckreich Geſetze, daß ein Gotteslaͤſterer zum erſtenmahl auff einen Pilar einen Monat lang geſetzet, mit allerhand Unflath ins Geſichte geworffen, hernacher mit Waſſer und Brod geſpeiſſet wird. Zum andernmahl ſoll man ihn wieder auf einen Pilar ſetzen und mit einem gluͤenden Eiſen die Ober-Lefftzen alſo aufſchnei- den, daß die Zaͤhne heraus ſtehen. Zum drit- tenmahl ſoll man ihm die Unter-Leffzen auff- ſchneiden. Zum vierdtenmahl alle beyde Leff- tzen und endlich gar die Zunge wegſchneiden. S. Damhouder in Prax. Crim. Cap. 61. n. 32. & ſeq. Jn der peinlichen Halß-Ge- richts-Ordnung Caroli V. Art. 198. wird die- ſer Straffe auch gedacht, ſo viel die Formirung der Urthel betrifft. Als aber wider die Got- teslaͤſterer vorher Art. 106. und in den Reichs- Abſchieden de annis 1548. & 1577. Tit. l. §.
2. ge-
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0545"n="525"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> Kriegs-<hirendition="#aq">Diſciplin</hi> zu loben, nach welcher die<lb/>
Soldaten, wenn ſie ihre Straffe ausgeſtan-<lb/>
den, von aller Beſchimpffung frey ſeyn, ſo daß<lb/>
ihre Cameraden mit ihnen hernach, wie zuvor,<lb/><hirendition="#aq">converſi</hi>ren koͤnnen.</p><lb/><p>§. 11. Unter die wunderlichen und unrecht-<lb/>
maͤßigen Arten der Straffen ſind auch zu <hirendition="#aq">refe-<lb/>
ri</hi>ren, wenn den Miſſethaͤtern gewiſſe Glied-<lb/>
maßen abgeſchnitten, oder ſie gebrandmahlet<lb/>
werden. Alſo erfodern des Koͤnigreichs<lb/>
Franckreich Geſetze, daß ein Gotteslaͤſterer<lb/>
zum erſtenmahl auff einen <hirendition="#aq">Pilar</hi> einen Monat<lb/>
lang geſetzet, mit allerhand Unflath ins Geſichte<lb/>
geworffen, hernacher mit Waſſer und Brod<lb/>
geſpeiſſet wird. Zum andernmahl ſoll man<lb/>
ihn wieder auf einen <hirendition="#aq">Pilar</hi>ſetzen und mit einem<lb/>
gluͤenden Eiſen die Ober-Lefftzen alſo aufſchnei-<lb/>
den, daß die Zaͤhne heraus ſtehen. Zum drit-<lb/>
tenmahl ſoll man ihm die Unter-Leffzen auff-<lb/>ſchneiden. Zum vierdtenmahl alle beyde Leff-<lb/>
tzen und endlich gar die Zunge wegſchneiden.<lb/>
S. <hirendition="#aq">Damhouder in Prax. Crim. Cap. 61. n.<lb/>
32. &ſeq.</hi> Jn der peinlichen Halß-Ge-<lb/>
richts-Ordnung <hirendition="#aq">Caroli V. Art.</hi> 198. wird die-<lb/>ſer Straffe auch gedacht, ſo viel die <hirendition="#aq">Formi</hi>rung<lb/>
der Urthel betrifft. Als aber wider die Got-<lb/>
teslaͤſterer vorher <hirendition="#aq">Art.</hi> 106. und in den Reichs-<lb/>
Abſchieden <hirendition="#aq">de annis 1548. & 1577. Tit. l.</hi> §.<lb/><fwplace="bottom"type="catch">2. ge-</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[525/0545]
Kriegs-Diſciplin zu loben, nach welcher die
Soldaten, wenn ſie ihre Straffe ausgeſtan-
den, von aller Beſchimpffung frey ſeyn, ſo daß
ihre Cameraden mit ihnen hernach, wie zuvor,
converſiren koͤnnen.
§. 11. Unter die wunderlichen und unrecht-
maͤßigen Arten der Straffen ſind auch zu refe-
riren, wenn den Miſſethaͤtern gewiſſe Glied-
maßen abgeſchnitten, oder ſie gebrandmahlet
werden. Alſo erfodern des Koͤnigreichs
Franckreich Geſetze, daß ein Gotteslaͤſterer
zum erſtenmahl auff einen Pilar einen Monat
lang geſetzet, mit allerhand Unflath ins Geſichte
geworffen, hernacher mit Waſſer und Brod
geſpeiſſet wird. Zum andernmahl ſoll man
ihn wieder auf einen Pilar ſetzen und mit einem
gluͤenden Eiſen die Ober-Lefftzen alſo aufſchnei-
den, daß die Zaͤhne heraus ſtehen. Zum drit-
tenmahl ſoll man ihm die Unter-Leffzen auff-
ſchneiden. Zum vierdtenmahl alle beyde Leff-
tzen und endlich gar die Zunge wegſchneiden.
S. Damhouder in Prax. Crim. Cap. 61. n.
32. & ſeq. Jn der peinlichen Halß-Ge-
richts-Ordnung Caroli V. Art. 198. wird die-
ſer Straffe auch gedacht, ſo viel die Formirung
der Urthel betrifft. Als aber wider die Got-
teslaͤſterer vorher Art. 106. und in den Reichs-
Abſchieden de annis 1548. & 1577. Tit. l. §.
2. ge-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 525. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/545>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.