müssen nicht nur die Justiz der Unter-Gerichte moderiren, sondern auch selbst gegen die, so Schrifftsäßig sind, administriren, haben die Publica darneben, und nicht nur diese, sondern auch Ecclcsiastica und Cameralia, und sind also gleichsam mit Arbeit schon überhäuffet, zumahl, wer in zweyen oder noch mehr Collegiis zu- gleich sitzet. Also können sie auch daselbst das Policey-Wesen nicht anders als ein Neben- Werck treiben, alles aber in frischem Gedächt- niß haben und behalten, ist übermenschliche Krafft und Capacität. Soll es nun durch Subalternen geschehen, und durch diese der Sache nachgedacht, die Projecte elaboriret und zu einem Deciso übergeben, sodann vor die Execution gesorgt werden, da fehlet es gar offt an Leuten, welche sich auf solche Dinge applici- ret und darinnen gnugsame Notiz und Expe- rienz haben. Gleichwohl will keiner von dem andern, noch weniger ein Grösserer von einem Kleinern lernen. Sollen die Superiores ihre Subalternen erstlich darzu habilitiren, so thä- ten sie lieber selbst, was zu thun vorkommt, als daß sie sich mit gedoppelter Mühe fatigiren. Sollen die Unter-Obrigkeiten, die ohnedem ge- meiniglich kleine und knappe Bestallungen ha- ben, mit Hindansetzung ihrer übrigen Nahrung und anderer Geschäffte, andern, denen es zu
thun
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muͤſſen nicht nur die Juſtiz der Unter-Gerichte moderiren, ſondern auch ſelbſt gegen die, ſo Schrifftſaͤßig ſind, adminiſtriren, haben die Publica darneben, und nicht nur dieſe, ſondern auch Ecclcſiaſtica und Cameralia, und ſind alſo gleichſam mit Arbeit ſchon uͤberhaͤuffet, zumahl, wer in zweyen oder noch mehr Collegiis zu- gleich ſitzet. Alſo koͤnnen ſie auch daſelbſt das Policey-Weſen nicht anders als ein Neben- Werck treiben, alles aber in friſchem Gedaͤcht- niß haben und behalten, iſt uͤbermenſchliche Krafft und Capacitaͤt. Soll es nun durch Subalternen geſchehen, und durch dieſe der Sache nachgedacht, die Projecte elaboriret und zu einem Deciſo uͤbergeben, ſodann vor die Execution geſorgt werden, da fehlet es gar offt an Leuten, welche ſich auf ſolche Dinge applici- ret und darinnen gnugſame Notiz und Expe- rienz haben. Gleichwohl will keiner von dem andern, noch weniger ein Groͤſſerer von einem Kleinern lernen. Sollen die Superiores ihre Subalternen erſtlich darzu habilitiren, ſo thaͤ- ten ſie lieber ſelbſt, was zu thun vorkommt, als daß ſie ſich mit gedoppelter Muͤhe fatigiren. Sollen die Unter-Obrigkeiten, die ohnedem ge- meiniglich kleine und knappe Beſtallungen ha- ben, mit Hindanſetzung ihrer uͤbrigen Nahrung und anderer Geſchaͤffte, andern, denen es zu
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muͤſſen nicht nur die Juſtiz der Unter-Gerichte
moderiren, ſondern auch ſelbſt gegen die, ſo
Schrifftſaͤßig ſind, adminiſtriren, haben die
Publica darneben, und nicht nur dieſe, ſondern
auch Ecclcſiaſtica und Cameralia, und ſind alſo
gleichſam mit Arbeit ſchon uͤberhaͤuffet, zumahl,
wer in zweyen oder noch mehr Collegiis zu-
gleich ſitzet. Alſo koͤnnen ſie auch daſelbſt das
Policey-Weſen nicht anders als ein Neben-
Werck treiben, alles aber in friſchem Gedaͤcht-
niß haben und behalten, iſt uͤbermenſchliche
Krafft und Capacitaͤt. Soll es nun durch
Subalternen geſchehen, und durch dieſe der
Sache nachgedacht, die Projecte elaboriret
und zu einem Deciſo uͤbergeben, ſodann vor die
Execution geſorgt werden, da fehlet es gar offt
an Leuten, welche ſich auf ſolche Dinge applici-
ret und darinnen gnugſame Notiz und Expe-
rienz haben. Gleichwohl will keiner von dem
andern, noch weniger ein Groͤſſerer von einem
Kleinern lernen. Sollen die Superiores ihre
Subalternen erſtlich darzu habilitiren, ſo thaͤ-
ten ſie lieber ſelbſt, was zu thun vorkommt, als
daß ſie ſich mit gedoppelter Muͤhe fatigiren.
Sollen die Unter-Obrigkeiten, die ohnedem ge-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 609. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/629>, abgerufen am 22.11.2024.
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