Nothwendigkeit zur Gnüge versehen sey. Ge- stalt denn ieder Obrigkeit oblieget, Amts und Pflichts halber fleißiges Aufsehen zu haben, da- mit die Unterthanen mit guten gesunden und tüchtigen Fleische zur Gnüge versorget, auch al- les, was geschlachtet wird, in der Fleisch-Schar- ren und nicht in Privat-Häusern, auch nicht nach dem Augen-Maaß oder nach der Hand, bey Verlust Fleisches oder andrer empfindli- chen Straffen, sondern dem Gewichte nach den Armen sowohl als den Reichen, bey wenigen und vielen Pfunden, iedoch ohne überflüßiges Holtzeinspiessen, verkaufft werde.
§. 22. Zu solchem Behuff müssen gewisse Personen, so nicht aus der Fleischer Mittel seyn, iedes Orts verordnet und vereydet werden, wel- che Acht haben, daß das Fleisch nach dem Ein- kauff der Jahres-Zeit und befindlichen Güte bey ieden Marckt-Tage taxiret und verkaufft werde, und ist denenselben ernstlich einzubinden, daß sie mehr auf ihr Amt und das gemeine Be- ste, als der Fleischer Eigennutz oder andern Pri- vat-Respect und Partheylichkeit ein Absehen nehmen, und, da die Fleischer die gemachte Taxe übertreten, solches der Obrigkeit anzei- gen, damit die Ubertreter in eine ziemliche Geld-Busse genommen werden, und da keine Geld-Straffe bey ihnen allerseits verfangen
wolte,
Nothwendigkeit zur Gnuͤge verſehen ſey. Ge- ſtalt denn ieder Obrigkeit oblieget, Amts und Pflichts halber fleißiges Aufſehen zu haben, da- mit die Unterthanen mit guten geſunden und tuͤchtigen Fleiſche zur Gnuͤge verſorget, auch al- les, was geſchlachtet wird, in der Fleiſch-Schar- ren und nicht in Privat-Haͤuſern, auch nicht nach dem Augen-Maaß oder nach der Hand, bey Verluſt Fleiſches oder andrer empfindli- chen Straffen, ſondern dem Gewichte nach den Armen ſowohl als den Reichen, bey wenigen und vielen Pfunden, iedoch ohne uͤberfluͤßiges Holtzeinſpieſſen, verkaufft werde.
§. 22. Zu ſolchem Behuff muͤſſen gewiſſe Perſonen, ſo nicht aus der Fleiſcher Mittel ſeyn, iedes Orts verordnet und vereydet werden, wel- che Acht haben, daß das Fleiſch nach dem Ein- kauff der Jahres-Zeit und befindlichen Guͤte bey ieden Marckt-Tage taxiret und verkaufft werde, und iſt denenſelben ernſtlich einzubinden, daß ſie mehr auf ihr Amt und das gemeine Be- ſte, als der Fleiſcher Eigennutz oder andern Pri- vat-Reſpect und Partheylichkeit ein Abſehen nehmen, und, da die Fleiſcher die gemachte Taxe uͤbertreten, ſolches der Obrigkeit anzei- gen, damit die Ubertreter in eine ziemliche Geld-Buſſe genommen werden, und da keine Geld-Straffe bey ihnen allerſeits verfangen
wolte,
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Nothwendigkeit zur Gnuͤge verſehen ſey. Ge-
ſtalt denn ieder Obrigkeit oblieget, Amts und
Pflichts halber fleißiges Aufſehen zu haben, da-
mit die Unterthanen mit guten geſunden und
tuͤchtigen Fleiſche zur Gnuͤge verſorget, auch al-
les, was geſchlachtet wird, in der Fleiſch-Schar-
ren und nicht in Privat-Haͤuſern, auch nicht
nach dem Augen-Maaß oder nach der Hand,
bey Verluſt Fleiſches oder andrer empfindli-
chen Straffen, ſondern dem Gewichte nach den
Armen ſowohl als den Reichen, bey wenigen
und vielen Pfunden, iedoch ohne uͤberfluͤßiges
Holtzeinſpieſſen, verkaufft werde.
§. 22. Zu ſolchem Behuff muͤſſen gewiſſe
Perſonen, ſo nicht aus der Fleiſcher Mittel ſeyn,
iedes Orts verordnet und vereydet werden, wel-
che Acht haben, daß das Fleiſch nach dem Ein-
kauff der Jahres-Zeit und befindlichen Guͤte
bey ieden Marckt-Tage taxiret und verkaufft
werde, und iſt denenſelben ernſtlich einzubinden,
daß ſie mehr auf ihr Amt und das gemeine Be-
ſte, als der Fleiſcher Eigennutz oder andern Pri-
vat-Reſpect und Partheylichkeit ein Abſehen
nehmen, und, da die Fleiſcher die gemachte
Taxe uͤbertreten, ſolches der Obrigkeit anzei-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 624. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/644>, abgerufen am 22.11.2024.
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