scheidentliche Nachricht zu geben, wer sie seyn? woher sie kommen, und wohin sie zu reisen? oder wo sie einzukehren vermeynen? Da sich aber iemand deßen verweigerte und Verdacht wider ihn vorhanden, muß selbiger von iedes Orts Obrigkeit so lange angehalten werden, biß er sich durch eingehohlten Schein des Ver- dachts entlediget, darzu ihm auf seine Unkosten, wofern er des Vermögens ist, dergleichen Scheins sich zu erhohlen, Bothen zu verschaf- fen seyn, bey kundbaren Unvermögen aber hat die Obrigkeit die Bothen-Löhne darzu vorzu- schiessen.
§. 33. Und dieweil einer ieden Obrigkeit zu wissen nöthig, wer an iedem Ort durchreise, oder sich daselbst aufhalte? und verdächtige Personen, Herrnloses Gesindel, Müßiggänger und fremde Bettler im Lande nicht zu dulden, so ist von der hohen Landes-Obrigkeit alles Ernsts den Magistrats-Personen anzubefehlen, daß sie denen Gast-Wirthen und Bürgern, und ins- gemein allen denen, so sich iedes Orts wesent- lich aufhalten, auferlegen sollen, bey Vermei- dung willkührlicher Straffe alle diejenigen, so bey ihnen einkehren und herbergen, sie kommen zu Wagen, Pferde oder zu Fuß, und seynd be- kannt oder unbekannt, alsofort iedes Orts Obrigkeit anzuzeigen und nahmhafftig zu ma- chen.
§. 34.
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ſcheidentliche Nachricht zu geben, wer ſie ſeyn? woher ſie kommen, und wohin ſie zu reiſen? oder wo ſie einzukehren vermeynen? Da ſich aber iemand deßen verweigerte und Verdacht wider ihn vorhanden, muß ſelbiger von iedes Orts Obrigkeit ſo lange angehalten werden, biß er ſich durch eingehohlten Schein des Ver- dachts entlediget, darzu ihm auf ſeine Unkoſten, wofern er des Vermoͤgens iſt, dergleichen Scheins ſich zu erhohlen, Bothen zu verſchaf- fen ſeyn, bey kundbaren Unvermoͤgen aber hat die Obrigkeit die Bothen-Loͤhne darzu vorzu- ſchieſſen.
§. 33. Und dieweil einer ieden Obrigkeit zu wiſſen noͤthig, wer an iedem Ort durchreiſe, oder ſich daſelbſt aufhalte? und verdaͤchtige Perſonen, Herrnloſes Geſindel, Muͤßiggaͤnger und fremde Bettler im Lande nicht zu dulden, ſo iſt von der hohen Landes-Obrigkeit alles Ernſts den Magiſtrats-Perſonen anzubefehlen, daß ſie denen Gaſt-Wirthen und Buͤrgern, und ins- gemein allen denen, ſo ſich iedes Orts weſent- lich aufhalten, auferlegen ſollen, bey Vermei- dung willkuͤhrlicher Straffe alle diejenigen, ſo bey ihnen einkehren und herbergen, ſie kommen zu Wagen, Pferde oder zu Fuß, und ſeynd be- kannt oder unbekannt, alſofort iedes Orts Obrigkeit anzuzeigen und nahmhafftig zu ma- chen.
§. 34.
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ſcheidentliche Nachricht zu geben, wer ſie ſeyn?
woher ſie kommen, und wohin ſie zu reiſen?
oder wo ſie einzukehren vermeynen? Da ſich
aber iemand deßen verweigerte und Verdacht
wider ihn vorhanden, muß ſelbiger von iedes
Orts Obrigkeit ſo lange angehalten werden,
biß er ſich durch eingehohlten Schein des Ver-
dachts entlediget, darzu ihm auf ſeine Unkoſten,
wofern er des Vermoͤgens iſt, dergleichen
Scheins ſich zu erhohlen, Bothen zu verſchaf-
fen ſeyn, bey kundbaren Unvermoͤgen aber hat
die Obrigkeit die Bothen-Loͤhne darzu vorzu-
ſchieſſen.
§. 33. Und dieweil einer ieden Obrigkeit
zu wiſſen noͤthig, wer an iedem Ort durchreiſe,
oder ſich daſelbſt aufhalte? und verdaͤchtige
Perſonen, Herrnloſes Geſindel, Muͤßiggaͤnger
und fremde Bettler im Lande nicht zu dulden, ſo
iſt von der hohen Landes-Obrigkeit alles Ernſts
den Magiſtrats-Perſonen anzubefehlen, daß
ſie denen Gaſt-Wirthen und Buͤrgern, und ins-
gemein allen denen, ſo ſich iedes Orts weſent-
lich aufhalten, auferlegen ſollen, bey Vermei-
dung willkuͤhrlicher Straffe alle diejenigen, ſo
bey ihnen einkehren und herbergen, ſie kommen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 631. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/651>, abgerufen am 22.11.2024.
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