auch nach ausgestandener Straffe aus der Stadt wiederum weisen.
§. 36. Es unterstehen sich bißweilen einige in den kleinen Städten das Kessel-Bier zu brauen; dieweil aber solches zu Schwächung der Brau- Nahrung gereichet, so ist von dem Landes- Herrn solches gäntzlich zu verbiethen unter der Bedrohung, daß verbleibenden Falls denjeni- gen, die man hierunter betreten wird, die Kessel samt denen mit Bier angefüllten Fässern ge- nommen werden und auch noch darzu eine Straffe zuerwarten haben sollen. Es müssen auch die Beambten in ihren Revieren darauff fleißig Acht geben und dießfalls Erkundigung bey den Brauern und in den Mühlen einziehen und visitiren.
§. 37. Es hat eine Obrigkeit, die sich das Policey-Wesen gehöriger Massen will lassen angelegen seyn, dahin zu sehen, daß auff den Gassen weder bey Tage noch Abends mit un- nützen Geschrey und Lermen denen Einwohnern keine Unruhe verursachet werde, und sind alle die Jungen, die über solchen unanständigen Ge- schrey angetroffen werden, von den Bettelvoig- ten zu peitschen, die Erwachsenen aber nach Befinden und Gelegenheit der Umstände auff eine andere Art zu bestraffen.
§. 38. Nachdem sich öffters wegen des Ge-
sindes
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auch nach ausgeſtandener Straffe aus der Stadt wiederum weiſen.
§. 36. Es unterſtehen ſich bißweilen einige in den kleinen Staͤdten das Keſſel-Bier zu brauen; dieweil aber ſolches zu Schwaͤchung der Brau- Nahrung gereichet, ſo iſt von dem Landes- Herrn ſolches gaͤntzlich zu verbiethen unter der Bedrohung, daß verbleibenden Falls denjeni- gen, die man hierunter betreten wird, die Keſſel ſamt denen mit Bier angefuͤllten Faͤſſern ge- nommen werden und auch noch darzu eine Straffe zuerwarten haben ſollen. Es muͤſſen auch die Beambten in ihren Revieren darauff fleißig Acht geben und dießfalls Erkundigung bey den Brauern und in den Muͤhlen einziehen und viſitiren.
§. 37. Es hat eine Obrigkeit, die ſich das Policey-Weſen gehoͤriger Maſſen will laſſen angelegen ſeyn, dahin zu ſehen, daß auff den Gaſſen weder bey Tage noch Abends mit un- nuͤtzen Geſchrey und Lermen denen Einwohnern keine Unruhe verurſachet werde, und ſind alle die Jungen, die uͤber ſolchen unanſtaͤndigen Ge- ſchrey angetroffen werden, von den Bettelvoig- ten zu peitſchen, die Erwachſenen aber nach Befinden und Gelegenheit der Umſtaͤnde auff eine andere Art zu beſtraffen.
§. 38. Nachdem ſich oͤffters wegen des Ge-
ſindes
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auch nach ausgeſtandener Straffe aus der
Stadt wiederum weiſen.
§. 36. Es unterſtehen ſich bißweilen einige in
den kleinen Staͤdten das Keſſel-Bier zu brauen;
dieweil aber ſolches zu Schwaͤchung der Brau-
Nahrung gereichet, ſo iſt von dem Landes-
Herrn ſolches gaͤntzlich zu verbiethen unter der
Bedrohung, daß verbleibenden Falls denjeni-
gen, die man hierunter betreten wird, die Keſſel
ſamt denen mit Bier angefuͤllten Faͤſſern ge-
nommen werden und auch noch darzu eine
Straffe zuerwarten haben ſollen. Es muͤſſen
auch die Beambten in ihren Revieren darauff
fleißig Acht geben und dießfalls Erkundigung bey
den Brauern und in den Muͤhlen einziehen und
viſitiren.
§. 37. Es hat eine Obrigkeit, die ſich das
Policey-Weſen gehoͤriger Maſſen will laſſen
angelegen ſeyn, dahin zu ſehen, daß auff den
Gaſſen weder bey Tage noch Abends mit un-
nuͤtzen Geſchrey und Lermen denen Einwohnern
keine Unruhe verurſachet werde, und ſind alle
die Jungen, die uͤber ſolchen unanſtaͤndigen Ge-
ſchrey angetroffen werden, von den Bettelvoig-
ten zu peitſchen, die Erwachſenen aber nach
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eine andere Art zu beſtraffen.
§. 38. Nachdem ſich oͤffters wegen des Ge-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 633. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/653>, abgerufen am 22.11.2024.
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