Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718.

Bild:
<< vorherige Seite



auch nach ausgestandener Straffe aus der
Stadt wiederum weisen.

§. 36. Es unterstehen sich bißweilen einige in
den kleinen Städten das Kessel-Bier zu brauen;
dieweil aber solches zu Schwächung der Brau-
Nahrung gereichet, so ist von dem Landes-
Herrn solches gäntzlich zu verbiethen unter der
Bedrohung, daß verbleibenden Falls denjeni-
gen, die man hierunter betreten wird, die Kessel
samt denen mit Bier angefüllten Fässern ge-
nommen werden und auch noch darzu eine
Straffe zuerwarten haben sollen. Es müssen
auch die Beambten in ihren Revieren darauff
fleißig Acht geben und dießfalls Erkundigung bey
den Brauern und in den Mühlen einziehen und
visitiren.

§. 37. Es hat eine Obrigkeit, die sich das
Policey-Wesen gehöriger Massen will lassen
angelegen seyn, dahin zu sehen, daß auff den
Gassen weder bey Tage noch Abends mit un-
nützen Geschrey und Lermen denen Einwohnern
keine Unruhe verursachet werde, und sind alle
die Jungen, die über solchen unanständigen Ge-
schrey angetroffen werden, von den Bettelvoig-
ten zu peitschen, die Erwachsenen aber nach
Befinden und Gelegenheit der Umstände auff
eine andere Art zu bestraffen.

§. 38. Nachdem sich öffters wegen des Ge-

sindes
R r 5



auch nach ausgeſtandener Straffe aus der
Stadt wiederum weiſen.

§. 36. Es unterſtehen ſich bißweilen einige in
den kleinen Staͤdten das Keſſel-Bier zu brauen;
dieweil aber ſolches zu Schwaͤchung der Brau-
Nahrung gereichet, ſo iſt von dem Landes-
Herrn ſolches gaͤntzlich zu verbiethen unter der
Bedrohung, daß verbleibenden Falls denjeni-
gen, die man hierunter betreten wird, die Keſſel
ſamt denen mit Bier angefuͤllten Faͤſſern ge-
nommen werden und auch noch darzu eine
Straffe zuerwarten haben ſollen. Es muͤſſen
auch die Beambten in ihren Revieren darauff
fleißig Acht geben und dießfalls Erkundigung bey
den Brauern und in den Muͤhlen einziehen und
viſitiren.

§. 37. Es hat eine Obrigkeit, die ſich das
Policey-Weſen gehoͤriger Maſſen will laſſen
angelegen ſeyn, dahin zu ſehen, daß auff den
Gaſſen weder bey Tage noch Abends mit un-
nuͤtzen Geſchrey und Lermen denen Einwohnern
keine Unruhe verurſachet werde, und ſind alle
die Jungen, die uͤber ſolchen unanſtaͤndigen Ge-
ſchrey angetroffen werden, von den Bettelvoig-
ten zu peitſchen, die Erwachſenen aber nach
Befinden und Gelegenheit der Umſtaͤnde auff
eine andere Art zu beſtraffen.

§. 38. Nachdem ſich oͤffters wegen des Ge-

ſindes
R r 5
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0653" n="633"/><fw place="top" type="header"><milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/></fw> auch nach ausge&#x017F;tandener Straffe aus der<lb/>
Stadt wiederum wei&#x017F;en.</p><lb/>
        <p>§. 36. Es unter&#x017F;tehen &#x017F;ich bißweilen einige in<lb/>
den kleinen Sta&#x0364;dten das Ke&#x017F;&#x017F;el-Bier zu brauen;<lb/>
dieweil aber &#x017F;olches zu Schwa&#x0364;chung der Brau-<lb/>
Nahrung gereichet, &#x017F;o i&#x017F;t von dem Landes-<lb/>
Herrn &#x017F;olches ga&#x0364;ntzlich zu verbiethen unter der<lb/>
Bedrohung, daß verbleibenden Falls denjeni-<lb/>
gen, die man hierunter betreten wird, die Ke&#x017F;&#x017F;el<lb/>
&#x017F;amt denen mit Bier angefu&#x0364;llten Fa&#x0364;&#x017F;&#x017F;ern ge-<lb/>
nommen werden und auch noch darzu eine<lb/>
Straffe zuerwarten haben &#x017F;ollen. Es mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en<lb/>
auch die Beambten in ihren <hi rendition="#aq">Revier</hi>en darauff<lb/>
fleißig Acht geben und dießfalls Erkundigung bey<lb/>
den Brauern und in den Mu&#x0364;hlen einziehen und<lb/><hi rendition="#aq">vi&#x017F;iti</hi>ren.</p><lb/>
        <p>§. 37. Es hat eine Obrigkeit, die &#x017F;ich das<lb/>
Policey-We&#x017F;en geho&#x0364;riger Ma&#x017F;&#x017F;en will la&#x017F;&#x017F;en<lb/>
angelegen &#x017F;eyn, dahin zu &#x017F;ehen, daß auff den<lb/>
Ga&#x017F;&#x017F;en weder bey Tage noch Abends mit un-<lb/>
nu&#x0364;tzen Ge&#x017F;chrey und Lermen denen Einwohnern<lb/>
keine Unruhe verur&#x017F;achet werde, und &#x017F;ind alle<lb/>
die Jungen, die u&#x0364;ber &#x017F;olchen unan&#x017F;ta&#x0364;ndigen Ge-<lb/>
&#x017F;chrey angetroffen werden, von den Bettelvoig-<lb/>
ten zu peit&#x017F;chen, die Erwach&#x017F;enen aber nach<lb/>
Befinden und Gelegenheit der Um&#x017F;ta&#x0364;nde auff<lb/>
eine andere Art zu be&#x017F;traffen.</p><lb/>
        <p>§. 38. Nachdem &#x017F;ich o&#x0364;ffters wegen des Ge-<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">R r 5</fw><fw place="bottom" type="catch">&#x017F;indes</fw><lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[633/0653] auch nach ausgeſtandener Straffe aus der Stadt wiederum weiſen. §. 36. Es unterſtehen ſich bißweilen einige in den kleinen Staͤdten das Keſſel-Bier zu brauen; dieweil aber ſolches zu Schwaͤchung der Brau- Nahrung gereichet, ſo iſt von dem Landes- Herrn ſolches gaͤntzlich zu verbiethen unter der Bedrohung, daß verbleibenden Falls denjeni- gen, die man hierunter betreten wird, die Keſſel ſamt denen mit Bier angefuͤllten Faͤſſern ge- nommen werden und auch noch darzu eine Straffe zuerwarten haben ſollen. Es muͤſſen auch die Beambten in ihren Revieren darauff fleißig Acht geben und dießfalls Erkundigung bey den Brauern und in den Muͤhlen einziehen und viſitiren. §. 37. Es hat eine Obrigkeit, die ſich das Policey-Weſen gehoͤriger Maſſen will laſſen angelegen ſeyn, dahin zu ſehen, daß auff den Gaſſen weder bey Tage noch Abends mit un- nuͤtzen Geſchrey und Lermen denen Einwohnern keine Unruhe verurſachet werde, und ſind alle die Jungen, die uͤber ſolchen unanſtaͤndigen Ge- ſchrey angetroffen werden, von den Bettelvoig- ten zu peitſchen, die Erwachſenen aber nach Befinden und Gelegenheit der Umſtaͤnde auff eine andere Art zu beſtraffen. §. 38. Nachdem ſich oͤffters wegen des Ge- ſindes R r 5

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/653
Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 633. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/653>, abgerufen am 29.06.2024.