Sande und Erde überführet und auf den Sei- ten Barrieren vorgemacht und einem ieden Ein- wohner anbefohlen werden, es vor seinem Hau- se, so viel als möglich, reinlich zu halten.
§. 10. Wenn eine Kirche Aecker oder Kirch-Hufen hat, die von den bißherigen Un- terthanen zum Besten der Kirche und deren In- traden bestellet worden, so sind die auf den wü- sten Flecken und Stellen sich niederlassenden Unterthanen verbunden, weil sich dieselben der Kirchen zu ihrem Gottesdienst und des Geläu- tes, auch des Kirch-Hofes mit bedienen, in der Gemeine wohnen, und des Dorffes Gerechtig- keiten geniessen, auch ihre Nahrung gleich de- nen andern vorigen Einwohnern treiben, das ihrige pro rata und nach Proportion gedach- ter Aecker mit zu bestellen. Dahero sie denn insgesamt, wenn solches Land gepflüget, geeget und gemistet wird, oder sonst in denselben etwas zu verrichten ist, zugleich an die Arbeit treten, und auch also aufhören müssen.
§. 11. Es muß der Pfarer nebst Zuziehung des Superintendentens, unter dessen Inspecti- on der Ort gehörig und der Herrschafft dessel- ben Orts, wie auch der Kirch-Väter alle Jahre zu einer gewissen Zeit Kirch-Rechnung halten, damit man sehe, in was vor einem Zustande die Kirchen-Gelder sich befinden, und durch die Zeit nicht etwan einige Unordnung hierinnen
erwach-
S s 4
Sande und Erde uͤberfuͤhret und auf den Sei- ten Barrieren vorgemacht und einem ieden Ein- wohner anbefohlen werden, es vor ſeinem Hau- ſe, ſo viel als moͤglich, reinlich zu halten.
§. 10. Wenn eine Kirche Aecker oder Kirch-Hufen hat, die von den bißherigen Un- terthanen zum Beſten der Kirche und deren In- traden beſtellet worden, ſo ſind die auf den wuͤ- ſten Flecken und Stellen ſich niederlaſſenden Unterthanen verbunden, weil ſich dieſelben der Kirchen zu ihrem Gottesdienſt und des Gelaͤu- tes, auch des Kirch-Hofes mit bedienen, in der Gemeine wohnen, und des Dorffes Gerechtig- keiten genieſſen, auch ihre Nahrung gleich de- nen andern vorigen Einwohnern treiben, das ihrige pro rata und nach Proportion gedach- ter Aecker mit zu beſtellen. Dahero ſie denn insgeſamt, wenn ſolches Land gepfluͤget, geeget und gemiſtet wird, oder ſonſt in denſelben etwas zu verrichten iſt, zugleich an die Arbeit treten, und auch alſo aufhoͤren muͤſſen.
§. 11. Es muß der Pfarer nebſt Zuziehung des Superintendentens, unter deſſen Inſpecti- on der Ort gehoͤrig und der Herrſchafft deſſel- ben Orts, wie auch der Kirch-Vaͤter alle Jahre zu einer gewiſſen Zeit Kirch-Rechnung halten, damit man ſehe, in was vor einem Zuſtande die Kirchen-Gelder ſich befinden, und durch die Zeit nicht etwan einige Unordnung hierinnen
erwach-
S s 4
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0667"n="647"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> Sande und Erde uͤberfuͤhret und auf den Sei-<lb/>
ten <hirendition="#aq">Barrier</hi>en vorgemacht und einem ieden Ein-<lb/>
wohner anbefohlen werden, es vor ſeinem Hau-<lb/>ſe, ſo viel als moͤglich, reinlich zu halten.</p><lb/><p>§. 10. Wenn eine Kirche Aecker oder<lb/>
Kirch-Hufen hat, die von den bißherigen Un-<lb/>
terthanen zum Beſten der Kirche und deren <hirendition="#aq">In-<lb/>
trad</hi>en beſtellet worden, ſo ſind die auf den wuͤ-<lb/>ſten Flecken und Stellen ſich niederlaſſenden<lb/>
Unterthanen verbunden, weil ſich dieſelben der<lb/>
Kirchen zu ihrem Gottesdienſt und des Gelaͤu-<lb/>
tes, auch des Kirch-Hofes mit bedienen, in der<lb/>
Gemeine wohnen, und des Dorffes Gerechtig-<lb/>
keiten genieſſen, auch ihre Nahrung gleich de-<lb/>
nen andern vorigen Einwohnern treiben, das<lb/>
ihrige <hirendition="#aq">pro rata</hi> und nach <hirendition="#aq">Proportion</hi> gedach-<lb/>
ter Aecker mit zu beſtellen. Dahero ſie denn<lb/>
insgeſamt, wenn ſolches Land gepfluͤget, geeget<lb/>
und gemiſtet wird, oder ſonſt in denſelben etwas<lb/>
zu verrichten iſt, zugleich an die Arbeit treten,<lb/>
und auch alſo aufhoͤren muͤſſen.</p><lb/><p>§. 11. Es muß der Pfarer nebſt Zuziehung<lb/>
des Superintendentens, unter deſſen <hirendition="#aq">Inſpecti-<lb/>
on</hi> der Ort gehoͤrig und der Herrſchafft deſſel-<lb/>
ben Orts, wie auch der Kirch-Vaͤter alle Jahre<lb/>
zu einer gewiſſen Zeit Kirch-Rechnung halten,<lb/>
damit man ſehe, in was vor einem Zuſtande die<lb/>
Kirchen-Gelder ſich befinden, und durch die<lb/>
Zeit nicht etwan einige Unordnung hierinnen<lb/><fwplace="bottom"type="sig">S s 4</fw><fwplace="bottom"type="catch">erwach-</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[647/0667]
Sande und Erde uͤberfuͤhret und auf den Sei-
ten Barrieren vorgemacht und einem ieden Ein-
wohner anbefohlen werden, es vor ſeinem Hau-
ſe, ſo viel als moͤglich, reinlich zu halten.
§. 10. Wenn eine Kirche Aecker oder
Kirch-Hufen hat, die von den bißherigen Un-
terthanen zum Beſten der Kirche und deren In-
traden beſtellet worden, ſo ſind die auf den wuͤ-
ſten Flecken und Stellen ſich niederlaſſenden
Unterthanen verbunden, weil ſich dieſelben der
Kirchen zu ihrem Gottesdienſt und des Gelaͤu-
tes, auch des Kirch-Hofes mit bedienen, in der
Gemeine wohnen, und des Dorffes Gerechtig-
keiten genieſſen, auch ihre Nahrung gleich de-
nen andern vorigen Einwohnern treiben, das
ihrige pro rata und nach Proportion gedach-
ter Aecker mit zu beſtellen. Dahero ſie denn
insgeſamt, wenn ſolches Land gepfluͤget, geeget
und gemiſtet wird, oder ſonſt in denſelben etwas
zu verrichten iſt, zugleich an die Arbeit treten,
und auch alſo aufhoͤren muͤſſen.
§. 11. Es muß der Pfarer nebſt Zuziehung
des Superintendentens, unter deſſen Inſpecti-
on der Ort gehoͤrig und der Herrſchafft deſſel-
ben Orts, wie auch der Kirch-Vaͤter alle Jahre
zu einer gewiſſen Zeit Kirch-Rechnung halten,
damit man ſehe, in was vor einem Zuſtande die
Kirchen-Gelder ſich befinden, und durch die
Zeit nicht etwan einige Unordnung hierinnen
erwach-
S s 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 647. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/667>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.