wider thut und muthwillig handelt, seine Kinder und Gesinde auch nicht in Acht nimmt und sie ruchloß handeln würden, muß nach befinden be- strafft werden.
§. 16. Wenn aber ein Hauß in einem Fle- cken oder Dorffe entweder durch Feuer vom Himmel oder böse Leute in der Flammen aufge- hen, in die Asche geleget und verzehret würde, so muß der gantze Flecken und Dorff dem Abge- branten Mann das benöthigte Bauholtz und alle Mat erialien frey und ohne Entgeld anfah- ren, und sonst demselben ohne Verdruß und Wiederrede auf alle Wege wieder unter die Arme greiffen. Und wo ein Dorff solcher ge- stalt gäntzlich verzehret werden möchte, so sollen alle Amts-Einwohner und Unterthanen den gan- tzen Flecken oder Dorff obbesagte Fuhren umsonst thun und hülffreiche Hand biethen. Wenn aber durch eines Dorffs oder Fleckens Unvor- sichtig- und Ruchlosigkeit, und daß es über die Feuer-Ordnung nicht gehalten, oder auch durch eines Einwohners Nachläßigkeit, dergleichen Uuglück entstünde, so sollen zwar die Amts-Un- terthanen die Fuhren an den Häusern, wie ietzt gemeldet, thun, der Acker, Vieh und andere Haabseeligkeiten aber sollen andern tüchtigen Unterthanen wieder eingethan, sie aber zur Lei- bes Straffe gezogen und aus dem Flecken oder
Dorff
wider thut und muthwillig handelt, ſeine Kinder und Geſinde auch nicht in Acht nimmt und ſie ruchloß handeln wuͤrden, muß nach befinden be- ſtrafft werden.
§. 16. Wenn aber ein Hauß in einem Fle- cken oder Dorffe entweder durch Feuer vom Himmel oder boͤſe Leute in der Flammen aufge- hen, in die Aſche geleget und verzehret wuͤrde, ſo muß der gantze Flecken und Dorff dem Abge- branten Mann das benoͤthigte Bauholtz und alle Mat erialien frey und ohne Entgeld anfah- ren, und ſonſt demſelben ohne Verdruß und Wiederrede auf alle Wege wieder unter die Arme greiffen. Und wo ein Dorff ſolcher ge- ſtalt gaͤntzlich verzehret werden moͤchte, ſo ſollen alle Amts-Einwohner und Unteꝛthanen den gan- tzen Fleckẽ oder Dorff obbeſagte Fuhren umſonſt thun und huͤlffreiche Hand biethen. Wenn aber durch eines Dorffs oder Fleckens Unvor- ſichtig- und Ruchloſigkeit, und daß es uͤber die Feuer-Ordnung nicht gehalten, oder auch durch eines Einwohners Nachlaͤßigkeit, dergleichen Uugluͤck entſtuͤnde, ſo ſollen zwar die Amts-Un- terthanen die Fuhren an den Haͤuſern, wie ietzt gemeldet, thun, der Acker, Vieh und andere Haabſeeligkeiten aber ſollen andern tuͤchtigen Unterthanen wieder eingethan, ſie aber zur Lei- bes Straffe gezogen und aus dem Flecken oder
Dorff
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wider thut und muthwillig handelt, ſeine Kinder
und Geſinde auch nicht in Acht nimmt und ſie
ruchloß handeln wuͤrden, muß nach befinden be-
ſtrafft werden.
§. 16. Wenn aber ein Hauß in einem Fle-
cken oder Dorffe entweder durch Feuer vom
Himmel oder boͤſe Leute in der Flammen aufge-
hen, in die Aſche geleget und verzehret wuͤrde,
ſo muß der gantze Flecken und Dorff dem Abge-
branten Mann das benoͤthigte Bauholtz und
alle Mat erialien frey und ohne Entgeld anfah-
ren, und ſonſt demſelben ohne Verdruß und
Wiederrede auf alle Wege wieder unter die
Arme greiffen. Und wo ein Dorff ſolcher ge-
ſtalt gaͤntzlich verzehret werden moͤchte, ſo ſollen
alle Amts-Einwohner und Unteꝛthanen den gan-
tzen Fleckẽ oder Dorff obbeſagte Fuhren umſonſt
thun und huͤlffreiche Hand biethen. Wenn
aber durch eines Dorffs oder Fleckens Unvor-
ſichtig- und Ruchloſigkeit, und daß es uͤber die
Feuer-Ordnung nicht gehalten, oder auch durch
eines Einwohners Nachlaͤßigkeit, dergleichen
Uugluͤck entſtuͤnde, ſo ſollen zwar die Amts-Un-
terthanen die Fuhren an den Haͤuſern, wie ietzt
gemeldet, thun, der Acker, Vieh und andere
Haabſeeligkeiten aber ſollen andern tuͤchtigen
Unterthanen wieder eingethan, ſie aber zur Lei-
bes Straffe gezogen und aus dem Flecken oder
Dorff
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 651. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/671>, abgerufen am 22.11.2024.
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