ne legatische Termine, ohne Rechtliches Ver- fahren, und wo der debitor nicht zahlen, auch keine Unglücks-Fälle, die ihn zurück gesetzt, in continenti erweisen kan, so lasse man es dem Gläubiger durch Arbeit abverdienen. So ist die Contradiction wider alle besorgliche Advo- caten-Streiche gantz sicher anbracht.
§. 42. Aus diesem allen ersiehet man nun einiger Massen, daß die Schuld nicht allezeit an den Advocaten liege, sondern das meiste auf die Richter ankomme; Und, wenn sie Lust dazu hätten, manchen selbst gar wohl abhelffen könten.
§. 43. Es solten die Processus Ordinarii so viel als möglich, abgeschafft und in summari- sche verwandelt werden, das ist, es solte nemlich der Kläger seine Nothdurfft entweder in einem ungekünstelten Schreiben, oder auch nur münd- lich vortragen, und dieses kurtz und deutlich, daß der Richter wüste, was Kläger haben wolte. Diesen Vortrag solte der Actuarius kurtz regi- striren, darauf hernach einen kurtzen Termin zur Verhör ansetzen, auch wohl dem Kläger an- deuten, daß er allenfalls seine Zeugen mitbrin- gen solte, welche, da es nöthig, der Richter ohne Articul befragen, auch darbey zugleich dasjeni- ge ex officio suppliren könte, was sonst in dem interrogatoriis enthalten zu seyn pfleget. Hätte
der
ne legatiſche Termine, ohne Rechtliches Ver- fahren, und wo der debitor nicht zahlen, auch keine Ungluͤcks-Faͤlle, die ihn zuruͤck geſetzt, in continenti erweiſen kan, ſo laſſe man es dem Glaͤubiger durch Arbeit abverdienen. So iſt die Contradiction wider alle beſorgliche Advo- caten-Streiche gantz ſicher anbracht.
§. 42. Aus dieſem allen erſiehet man nun einiger Maſſen, daß die Schuld nicht allezeit an den Advocaten liege, ſondern das meiſte auf die Richter ankomme; Und, wenn ſie Luſt dazu haͤtten, manchen ſelbſt gar wohl abhelffen koͤnten.
§. 43. Es ſolten die Proceſſus Ordinarii ſo viel als moͤglich, abgeſchafft und in ſummari- ſche verwandelt werden, das iſt, es ſolte nemlich der Klaͤger ſeine Nothdurfft entweder in einem ungekuͤnſtelten Schreiben, oder auch nur muͤnd- lich vortragen, und dieſes kurtz und deutlich, daß der Richter wuͤſte, was Klaͤger haben wolte. Dieſen Vortrag ſolte der Actuarius kurtz regi- ſtriren, darauf hernach einen kurtzen Termin zur Verhoͤr anſetzen, auch wohl dem Klaͤger an- deuten, daß er allenfalls ſeine Zeugen mitbrin- gen ſolte, welche, da es noͤthig, der Richter ohne Articul befragen, auch darbey zugleich dasjeni- ge ex officio ſuppliren koͤnte, was ſonſt in dem interrogatoriis enthalten zu ſeyn pfleget. Haͤtte
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ne legatiſche Termine, ohne Rechtliches Ver-
fahren, und wo der debitor nicht zahlen, auch
keine Ungluͤcks-Faͤlle, die ihn zuruͤck geſetzt, in
continenti erweiſen kan, ſo laſſe man es dem
Glaͤubiger durch Arbeit abverdienen. So iſt
die Contradiction wider alle beſorgliche Advo-
caten-Streiche gantz ſicher anbracht.
§. 42. Aus dieſem allen erſiehet man nun
einiger Maſſen, daß die Schuld nicht allezeit
an den Advocaten liege, ſondern das meiſte auf
die Richter ankomme; Und, wenn ſie Luſt dazu
haͤtten, manchen ſelbſt gar wohl abhelffen
koͤnten.
§. 43. Es ſolten die Proceſſus Ordinarii
ſo viel als moͤglich, abgeſchafft und in ſummari-
ſche verwandelt werden, das iſt, es ſolte nemlich
der Klaͤger ſeine Nothdurfft entweder in einem
ungekuͤnſtelten Schreiben, oder auch nur muͤnd-
lich vortragen, und dieſes kurtz und deutlich, daß
der Richter wuͤſte, was Klaͤger haben wolte.
Dieſen Vortrag ſolte der Actuarius kurtz regi-
ſtriren, darauf hernach einen kurtzen Termin
zur Verhoͤr anſetzen, auch wohl dem Klaͤger an-
deuten, daß er allenfalls ſeine Zeugen mitbrin-
gen ſolte, welche, da es noͤthig, der Richter ohne
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 736. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/756>, abgerufen am 22.11.2024.
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