Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718.Das III. Capitel. Von den Fürstlichen Contracten. §. 1. GLeichwie die Landes-Fürsten theils als §. 2. Es ist eine sehr berühmte und solenne eydlich
Das III. Capitel. Von den Fuͤrſtlichen Contracten. §. 1. GLeichwie die Landes-Fuͤrſten theils als §. 2. Es iſt eine ſehr beruͤhmte und ſolenne eydlich
<TEI> <text> <body> <pb facs="#f0086" n="66"/> <fw place="top" type="header"> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </fw> <div n="1"> <head> <hi rendition="#fr">Das</hi> <hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#fr">Capitel.<lb/> Von den Fuͤrſtlichen</hi> <hi rendition="#aq">Contract</hi> <hi rendition="#fr">en.</hi> </head><lb/> <p> <hi rendition="#c">§. 1.</hi> </p><lb/> <p><hi rendition="#in">G</hi>Leichwie die Landes-Fuͤrſten theils als<lb/> Regenten, theils in manchen Sachen<lb/> als Privat-Perſonen <hi rendition="#aq">conſideri</hi>ret<lb/> werden; Alſo ſchlieſſen ſie auch ihre <hi rendition="#aq">Contracte</hi><lb/> theils in Anſehung gewiſſer <hi rendition="#aq">Negoti</hi>en, die die<lb/> Wohlfarth des gantzen Landes betreffen, theils<lb/> auch in Anſehung ihrer Privat-<hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">a</hi>ffai</hi>ren.</p><lb/> <p>§. 2. Es iſt eine ſehr beruͤhmte und <hi rendition="#aq">ſolenne</hi><lb/> Sorte der Fuͤrſtlichen <hi rendition="#aq">Contracte,</hi> da die Unter-<lb/> thanen die hoͤchſte Gewalt ihren kuͤnfftigen<lb/> Regenten antragen, und ihnen wegen der be-<lb/> vorſtehenden Regierung gewiſſe <hi rendition="#aq">Fundamen-<lb/> tal-</hi>Geſetze vorſchreiben, zu welchen ſich der<lb/> Landes-Fuͤrſt durch eine Zuſage verbindlich<lb/> macht, und welche die Natur eines <hi rendition="#aq">Contracts</hi><lb/> an ſich nimmt. Die Wahl-<hi rendition="#aq">Capitulationes</hi><lb/> der Roͤmiſchen Koͤnige in Teutſchland haben<lb/> mit dieſen einige Verwandſchafft. Denn es<lb/> iſt eine ſolche <hi rendition="#aq">Capitulation</hi> nichts anders, als<lb/> ein Vergleich, da der durch die einmuͤthigen<lb/> Stimmen der Churfuͤrſten erwehlte Kaͤyſer<lb/> vor den <hi rendition="#aq">Solenni</hi>en der Croͤnung gewiſſe ihm<lb/> vorgeſchriebene <hi rendition="#aq">Conditiones accepti</hi>rt und<lb/> <fw place="bottom" type="catch">eydlich</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [66/0086]
Das III. Capitel.
Von den Fuͤrſtlichen Contracten.
§. 1.
GLeichwie die Landes-Fuͤrſten theils als
Regenten, theils in manchen Sachen
als Privat-Perſonen conſideriret
werden; Alſo ſchlieſſen ſie auch ihre Contracte
theils in Anſehung gewiſſer Negotien, die die
Wohlfarth des gantzen Landes betreffen, theils
auch in Anſehung ihrer Privat-affairen.
§. 2. Es iſt eine ſehr beruͤhmte und ſolenne
Sorte der Fuͤrſtlichen Contracte, da die Unter-
thanen die hoͤchſte Gewalt ihren kuͤnfftigen
Regenten antragen, und ihnen wegen der be-
vorſtehenden Regierung gewiſſe Fundamen-
tal-Geſetze vorſchreiben, zu welchen ſich der
Landes-Fuͤrſt durch eine Zuſage verbindlich
macht, und welche die Natur eines Contracts
an ſich nimmt. Die Wahl-Capitulationes
der Roͤmiſchen Koͤnige in Teutſchland haben
mit dieſen einige Verwandſchafft. Denn es
iſt eine ſolche Capitulation nichts anders, als
ein Vergleich, da der durch die einmuͤthigen
Stimmen der Churfuͤrſten erwehlte Kaͤyſer
vor den Solennien der Croͤnung gewiſſe ihm
vorgeſchriebene Conditiones acceptirt und
eydlich
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |