austragen, und kan sich doch niemand darüber beschweren, noch darüber murren, dieweil nur vom Uberflnß, welcher unter der Protection des Landes-Fürsten erworben, ein Antheil ge- sucht wird. Also muß er dahin bedacht seyn, daß ein ieder von seinen Unterthanen im Lande etwas erwerbe. Dieweil aber ein Fürst neh- men soll, wo etwas zu nehmen ist, und derjeni- ge, der es hergeben soll, es entbehren kan, so muß er nothwendig eines ieden Vermögen im Lande, und dazu seine Nahrung wissen, damit er erken- ne, wie das Geld im Lande ausgetheilet sey, und wo es die Handlung hinziehe.
§. 4. Er muß sich bemühen zu erfahren, was ein iedweder Unterthaner in seinem Lande alle Jahre gewinne, theils damit er die Steu- ern und Gaben darnach anlegen könne, und die faulen und untüchtigen Leute kennen lerne, die entweder nicht arbeiten wollen, oder nicht arbei- ten können, theils auch, was in Ansehung eines ieden modi acquirendi hier und da zu verbes- sern sey. Bey einigen modis, die fast bestän- dig und überein bleiben, gehet es gar wohl an, daß er die Revenuen eines ieden wissen kan, bey andern aber sind zwar wegen allerhand Acci- dental-Umständen die Einkünffte steigend und fallend, iedennoch ist kein Zweiffel, daß es nicht
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austragen, und kan ſich doch niemand daruͤber beſchweren, noch daruͤber murren, dieweil nur vom Uberflnß, welcher unter der Protection des Landes-Fuͤrſten erworben, ein Antheil ge- ſucht wird. Alſo muß er dahin bedacht ſeyn, daß ein ieder von ſeinen Unterthanen im Lande etwas erwerbe. Dieweil aber ein Fuͤrſt neh- men ſoll, wo etwas zu nehmen iſt, und derjeni- ge, der es hergeben ſoll, es entbehren kan, ſo muß er nothwendig eines ieden Vermoͤgen im Lande, und dazu ſeine Nahrung wiſſen, damit er erken- ne, wie das Geld im Lande ausgetheilet ſey, und wo es die Handlung hinziehe.
§. 4. Er muß ſich bemuͤhen zu erfahren, was ein iedweder Unterthaner in ſeinem Lande alle Jahre gewinne, theils damit er die Steu- ern und Gaben darnach anlegen koͤnne, und die faulen und untuͤchtigen Leute kennen lerne, die entweder nicht arbeiten wollen, oder nicht arbei- ten koͤnnen, theils auch, was in Anſehung eines ieden modi acquirendi hier und da zu verbeſ- ſern ſey. Bey einigen modis, die faſt beſtaͤn- dig und uͤberein bleiben, gehet es gar wohl an, daß er die Revenuen eines ieden wiſſen kan, bey andern aber ſind zwar wegen allerhand Acci- dental-Umſtaͤnden die Einkuͤnffte ſteigend und fallend, iedennoch iſt kein Zweiffel, daß es nicht
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austragen, und kan ſich doch niemand daruͤber
beſchweren, noch daruͤber murren, dieweil nur
vom Uberflnß, welcher unter der Protection
des Landes-Fuͤrſten erworben, ein Antheil ge-
ſucht wird. Alſo muß er dahin bedacht ſeyn,
daß ein ieder von ſeinen Unterthanen im Lande
etwas erwerbe. Dieweil aber ein Fuͤrſt neh-
men ſoll, wo etwas zu nehmen iſt, und derjeni-
ge, der es hergeben ſoll, es entbehren kan, ſo muß
er nothwendig eines ieden Vermoͤgen im Lande,
und dazu ſeine Nahrung wiſſen, damit er erken-
ne, wie das Geld im Lande ausgetheilet ſey, und
wo es die Handlung hinziehe.
§. 4. Er muß ſich bemuͤhen zu erfahren,
was ein iedweder Unterthaner in ſeinem Lande
alle Jahre gewinne, theils damit er die Steu-
ern und Gaben darnach anlegen koͤnne, und die
faulen und untuͤchtigen Leute kennen lerne, die
entweder nicht arbeiten wollen, oder nicht arbei-
ten koͤnnen, theils auch, was in Anſehung eines
ieden modi acquirendi hier und da zu verbeſ-
ſern ſey. Bey einigen modis, die faſt beſtaͤn-
dig und uͤberein bleiben, gehet es gar wohl an,
daß er die Revenuen eines ieden wiſſen kan, bey
andern aber ſind zwar wegen allerhand Acci-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 841. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/861>, abgerufen am 22.11.2024.
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