muß. Es sind auch noch viel mehr Reflexiones bißweilen zu machen, welche nicht als nach Ge- legenheit des Landes und dessen Interesse können determiniret werden. Wie man denn in Engeland keinen Toback pflantzen darff, die- weil dadurch die West-Jndischen Plantationes ruiniret werden möchten, welche meistentheils auf den Toback und Zucker fundiret seyn. Sie- he Caroli II. Königs in England Act for pro- hibiting the planting, sethingor sovving of tobaco in England and Ireland Anno 1659. Also ist in der Application genau zu untersu- chen, ob der Toback- oder Getreide-Bau mehr einbringe, und die Anordnung darnach zu regu- liren. Das Parlament hat vor einiger Zeit, in Ansehung, daß die Einwohner alle ihre Fel- der zu Wiesen machten, dieweil die Vieh- und Schaaf-Zucht ihnen mehr denn der Feld-Bau eintrüge, per decretum verordnet, daß ein ie- der, der so viel Vieh oder Wiesen hätte, auch eine gewisse Proportion Aecker an Korn und Getreide erbauen müste, damit der Feld-Bau nicht untergienge, und dieweil ein iedermann Schaafe halten wolte, so müsten allezeit zu so viel Schaafen auch so viel junge Rinder aufer- zogen werden.
§. 12. Es wird auch der Uberfluß in einem Lande zu Wege gebracht, wenn die Manufactu-
ren
H h h 2
muß. Es ſind auch noch viel mehr Reflexiones bißweilen zu machen, welche nicht als nach Ge- legenheit des Landes und deſſen Intereſſe koͤnnen determiniret werden. Wie man denn in Engeland keinen Toback pflantzen darff, die- weil dadurch die Weſt-Jndiſchen Plantationes ruiniret werden moͤchten, welche meiſtentheils auf den Toback und Zucker fundiret ſeyn. Sie- he Caroli II. Koͤnigs in England Act for pro- hibiting the planting, ſethingor ſovving of tobaco in England and Ireland Anno 1659. Alſo iſt in der Application genau zu unterſu- chen, ob der Toback- oder Getreide-Bau mehr einbringe, und die Anordnung darnach zu regu- liren. Das Parlament hat vor einiger Zeit, in Anſehung, daß die Einwohner alle ihre Fel- der zu Wieſen machten, dieweil die Vieh- und Schaaf-Zucht ihnen mehr denn der Feld-Bau eintruͤge, per decretum verordnet, daß ein ie- der, der ſo viel Vieh oder Wieſen haͤtte, auch eine gewiſſe Proportion Aecker an Korn und Getreide erbauen muͤſte, damit der Feld-Bau nicht untergienge, und dieweil ein iedermann Schaafe halten wolte, ſo muͤſten allezeit zu ſo viel Schaafen auch ſo viel junge Rinder aufer- zogen werden.
§. 12. Es wird auch der Uberfluß in einem Lande zu Wege gebracht, wenn die Manufactu-
ren
H h h 2
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0871"n="851"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> muß. Es ſind auch noch viel mehr <hirendition="#aq">Reflexiones</hi><lb/>
bißweilen zu machen, welche nicht als nach Ge-<lb/>
legenheit des Landes und deſſen <hirendition="#aq">Intereſſe</hi> koͤnnen<lb/><hirendition="#aq">determini</hi>ret werden. Wie man denn in<lb/>
Engeland keinen Toback pflantzen darff, die-<lb/>
weil dadurch die Weſt-Jndiſchen <hirendition="#aq">Plantationes<lb/>
ruini</hi>ret werden moͤchten, welche meiſtentheils<lb/>
auf den Toback und Zucker <hirendition="#aq">fundi</hi>ret ſeyn. Sie-<lb/>
he <hirendition="#aq">Caroli II.</hi> Koͤnigs in England <hirendition="#aq">Act for pro-<lb/>
hibiting the planting, ſethingor ſovving of<lb/>
tobaco in England and Ireland Anno</hi> 1659.<lb/>
Alſo iſt in der <hirendition="#aq">Application</hi> genau zu unterſu-<lb/>
chen, ob der Toback- oder Getreide-Bau mehr<lb/>
einbringe, und die Anordnung darnach zu <hirendition="#aq">regu-<lb/>
li</hi>ren. Das Parlament hat vor einiger Zeit,<lb/>
in Anſehung, daß die Einwohner alle ihre Fel-<lb/>
der zu Wieſen machten, dieweil die Vieh- und<lb/>
Schaaf-Zucht ihnen mehr denn der Feld-Bau<lb/>
eintruͤge, <hirendition="#aq">per decretum</hi> verordnet, daß ein ie-<lb/>
der, der ſo viel Vieh oder Wieſen haͤtte, auch<lb/>
eine gewiſſe <hirendition="#aq">Proportion</hi> Aecker an Korn und<lb/>
Getreide erbauen muͤſte, damit der Feld-Bau<lb/>
nicht untergienge, und dieweil ein iedermann<lb/>
Schaafe halten wolte, ſo muͤſten allezeit zu ſo<lb/>
viel Schaafen auch ſo viel junge Rinder aufer-<lb/>
zogen werden.</p><lb/><p>§. 12. Es wird auch der Uberfluß in einem<lb/>
Lande zu Wege gebracht, wenn die <hirendition="#aq">Manufactu-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="sig">H h h 2</fw><fwplace="bottom"type="catch">ren</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[851/0871]
muß. Es ſind auch noch viel mehr Reflexiones
bißweilen zu machen, welche nicht als nach Ge-
legenheit des Landes und deſſen Intereſſe koͤnnen
determiniret werden. Wie man denn in
Engeland keinen Toback pflantzen darff, die-
weil dadurch die Weſt-Jndiſchen Plantationes
ruiniret werden moͤchten, welche meiſtentheils
auf den Toback und Zucker fundiret ſeyn. Sie-
he Caroli II. Koͤnigs in England Act for pro-
hibiting the planting, ſethingor ſovving of
tobaco in England and Ireland Anno 1659.
Alſo iſt in der Application genau zu unterſu-
chen, ob der Toback- oder Getreide-Bau mehr
einbringe, und die Anordnung darnach zu regu-
liren. Das Parlament hat vor einiger Zeit,
in Anſehung, daß die Einwohner alle ihre Fel-
der zu Wieſen machten, dieweil die Vieh- und
Schaaf-Zucht ihnen mehr denn der Feld-Bau
eintruͤge, per decretum verordnet, daß ein ie-
der, der ſo viel Vieh oder Wieſen haͤtte, auch
eine gewiſſe Proportion Aecker an Korn und
Getreide erbauen muͤſte, damit der Feld-Bau
nicht untergienge, und dieweil ein iedermann
Schaafe halten wolte, ſo muͤſten allezeit zu ſo
viel Schaafen auch ſo viel junge Rinder aufer-
zogen werden.
§. 12. Es wird auch der Uberfluß in einem
Lande zu Wege gebracht, wenn die Manufactu-
ren
H h h 2
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 851. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/871>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.