als in den Rechten und Landes-Gesetzen erlau- bet, gegeben, (3.) die Handwercks-Privilegia und seltzame Jnnungen theils abgeschafft, theils eingeschränckt werden, (4.) ein Korn Hauß, da allezeit die Armen um einen billigen Preiß ihr nothdürfftig Brod und Saat-Früchte ha- ben können, zu dessen Auffrichtung das Land ein gewisses contribuiren müste, erbauet und erhalten werde. Siehe des Herrn von Schrö- ders Fürstliche Schatz- und Rent-Cammer. Oesterreich über alles, wenn es nur wolte.
DasXXIX.Capitel. Von Steuern und Gaben.
§. 1.
BEy denen Anlagen und Gefällen hat ein Regent vor andern grosse Vorsich- tigkeit anzuwenden, angesehen hierauf der gröste Theil seiner zeitlichen Glückseeligkeit beruhet, und diese das gantze Fundament zur Handhabung und Conservirung seines Staats und Reputation leget; Derowegen er auch bey solchen nicht sowohl auf das, was vor An- lagen in diesen oder jenen Landen hergebracht, sondern vielmehr, mit was vor Nutzen und Be- ständigkeit er dieselben reguliren könne, vor- nemlich zu reflectiren hat, sintemahl ihm das
erstere
als in den Rechten und Landes-Geſetzen erlau- bet, gegeben, (3.) die Handwercks-Privilegia und ſeltzame Jnnungen theils abgeſchafft, theils eingeſchraͤnckt werden, (4.) ein Korn Hauß, da allezeit die Armen um einen billigen Preiß ihr nothduͤrfftig Brod und Saat-Fruͤchte ha- ben koͤnnen, zu deſſen Auffrichtung das Land ein gewiſſes contribuiren muͤſte, erbauet und erhalten werde. Siehe des Herrn von Schroͤ- ders Fuͤrſtliche Schatz- und Rent-Cammer. Oeſterreich uͤber alles, wenn es nur wolte.
DasXXIX.Capitel. Von Steuern und Gaben.
§. 1.
BEy denen Anlagen und Gefaͤllen hat ein Regent vor andern groſſe Vorſich- tigkeit anzuwenden, angeſehen hierauf der groͤſte Theil ſeiner zeitlichen Gluͤckſeeligkeit beruhet, und dieſe das gantze Fundament zur Handhabung und Conſervirung ſeines Staats und Reputation leget; Derowegen er auch bey ſolchen nicht ſowohl auf das, was vor An- lagen in dieſen oder jenen Landen hergebracht, ſondern vielmehr, mit was vor Nutzen und Be- ſtaͤndigkeit er dieſelben reguliren koͤnne, vor- nemlich zu reflectiren hat, ſintemahl ihm das
erſtere
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0878"n="858"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> als in den Rechten und Landes-Geſetzen erlau-<lb/>
bet, gegeben, (3.) die Handwercks-Privilegia<lb/>
und ſeltzame Jnnungen theils abgeſchafft, theils<lb/>
eingeſchraͤnckt werden, (4.) ein Korn Hauß,<lb/>
da allezeit die Armen um einen billigen Preiß<lb/>
ihr nothduͤrfftig Brod und Saat-Fruͤchte ha-<lb/>
ben koͤnnen, zu deſſen Auffrichtung das Land<lb/>
ein gewiſſes <hirendition="#aq">contribui</hi>ren muͤſte, erbauet und<lb/>
erhalten werde. Siehe des Herrn von Schroͤ-<lb/>
ders Fuͤrſtliche Schatz- und Rent-Cammer.<lb/>
Oeſterreich uͤber alles, wenn es nur wolte.</p></div><lb/><divn="1"><head><hirendition="#fr">Das</hi><hirendition="#aq">XXIX.</hi><hirendition="#fr">Capitel.</hi><lb/><hirendition="#b">Von Steuern und Gaben.</hi></head><lb/><p><hirendition="#c">§. 1.</hi></p><lb/><p><hirendition="#in">B</hi>Ey denen Anlagen und Gefaͤllen hat ein<lb/>
Regent vor andern groſſe Vorſich-<lb/>
tigkeit anzuwenden, angeſehen hierauf<lb/>
der groͤſte Theil ſeiner zeitlichen Gluͤckſeeligkeit<lb/>
beruhet, und dieſe das gantze <hirendition="#aq">Fundament</hi> zur<lb/>
Handhabung und <hirendition="#aq">Conſervi</hi>rung ſeines Staats<lb/>
und <hirendition="#aq">Reputation</hi> leget; Derowegen er auch<lb/>
bey ſolchen nicht ſowohl auf das, was vor An-<lb/>
lagen in dieſen oder jenen Landen hergebracht,<lb/>ſondern vielmehr, mit was vor Nutzen und Be-<lb/>ſtaͤndigkeit er dieſelben <hirendition="#aq">reguli</hi>ren koͤnne, vor-<lb/>
nemlich zu <hirendition="#aq">reflecti</hi>ren hat, ſintemahl ihm das<lb/><fwplace="bottom"type="catch">erſtere</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[858/0878]
als in den Rechten und Landes-Geſetzen erlau-
bet, gegeben, (3.) die Handwercks-Privilegia
und ſeltzame Jnnungen theils abgeſchafft, theils
eingeſchraͤnckt werden, (4.) ein Korn Hauß,
da allezeit die Armen um einen billigen Preiß
ihr nothduͤrfftig Brod und Saat-Fruͤchte ha-
ben koͤnnen, zu deſſen Auffrichtung das Land
ein gewiſſes contribuiren muͤſte, erbauet und
erhalten werde. Siehe des Herrn von Schroͤ-
ders Fuͤrſtliche Schatz- und Rent-Cammer.
Oeſterreich uͤber alles, wenn es nur wolte.
Das XXIX. Capitel.
Von Steuern und Gaben.
§. 1.
BEy denen Anlagen und Gefaͤllen hat ein
Regent vor andern groſſe Vorſich-
tigkeit anzuwenden, angeſehen hierauf
der groͤſte Theil ſeiner zeitlichen Gluͤckſeeligkeit
beruhet, und dieſe das gantze Fundament zur
Handhabung und Conſervirung ſeines Staats
und Reputation leget; Derowegen er auch
bey ſolchen nicht ſowohl auf das, was vor An-
lagen in dieſen oder jenen Landen hergebracht,
ſondern vielmehr, mit was vor Nutzen und Be-
ſtaͤndigkeit er dieſelben reguliren koͤnne, vor-
nemlich zu reflectiren hat, ſintemahl ihm das
erſtere
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 858. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/878>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.