sten resistiren könne. Dafern aber ein Lan- des-Fürst einem und andern Privato etwas wi- der GOtt und die natürliche Erbarkeit ansin- net, so müssen diese lieber aus dem Lande gehen, oder das Unrecht mit Gedult ertragen, denn der Majestät ihres regierenden Herrn mit Ge- walt widerstehen.
§. 7. Daß ein Monarch aussehr wichti- gen und erheblichen Ursachen abgesetzt werden könne, hat die vorhergehende Frage gelehret, und bezeugen auch solches die Exempel einiger rechtmäßiger Weise abgesetzter Könige. Nun fragt sichs, in wie weit die mit einem solchen ab- gesetzten Könige vorhergeschlossenen Contracte ein Volck verbinden. Dafern ein Contract vor der Dethronisirung des Landes-Fürsten zum Nutzen und zur Glückseeligkeit der Unter- thanen celebriret worden, so beruhet der- selbe allerdings in seiner vesten Verbindlichkeit. Denn da der Landes-Fürst die rechtmäßigen Gräntzen seines Regiments nicht überschritten, so obligiret er hierdurch einen jeden Reichs- Folger auf das bündigste. Hat aber ein de- thronisirter König vor sich selbst aus eigner Gewalt und nicht zur Beförderung der Wohl- farth des Landes etwas pacisciret, so muß man einen Unterscheid machen, ob er rechtmäs- siger oder unrechtmäßiger Weise von dem Kö-
nigl.
ſten reſiſtiren koͤnne. Dafern aber ein Lan- des-Fuͤrſt einem und andern Privato etwas wi- der GOtt und die natuͤrliche Erbarkeit anſin- net, ſo muͤſſen dieſe lieber aus dem Lande gehen, oder das Unrecht mit Gedult ertragen, denn der Majeſtaͤt ihres regierenden Herrn mit Ge- walt widerſtehen.
§. 7. Daß ein Monarch ausſehr wichti- gen und erheblichen Urſachen abgeſetzt werden koͤnne, hat die vorhergehende Frage gelehret, und bezeugen auch ſolches die Exempel einiger rechtmaͤßiger Weiſe abgeſetzter Koͤnige. Nun fragt ſichs, in wie weit die mit einem ſolchen ab- geſetzten Koͤnige vorhergeſchloſſenen Contracte ein Volck verbinden. Dafern ein Contract vor der Dethroniſirung des Landes-Fuͤrſten zum Nutzen und zur Gluͤckſeeligkeit der Unter- thanen celebriret worden, ſo beruhet der- ſelbe allerdings in ſeiner veſten Verbindlichkeit. Denn da der Landes-Fuͤrſt die rechtmaͤßigen Graͤntzen ſeines Regiments nicht uͤberſchritten, ſo obligiret er hierdurch einen jeden Reichs- Folger auf das buͤndigſte. Hat aber ein de- throniſirter Koͤnig vor ſich ſelbſt aus eigner Gewalt und nicht zur Befoͤrderung der Wohl- farth des Landes etwas paciſciret, ſo muß man einen Unterſcheid machen, ob er rechtmaͤſ- ſiger oder unrechtmaͤßiger Weiſe von dem Koͤ-
nigl.
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ſten reſiſtiren koͤnne. Dafern aber ein Lan-
des-Fuͤrſt einem und andern Privato etwas wi-
der GOtt und die natuͤrliche Erbarkeit anſin-
net, ſo muͤſſen dieſe lieber aus dem Lande gehen,
oder das Unrecht mit Gedult ertragen, denn
der Majeſtaͤt ihres regierenden Herrn mit Ge-
walt widerſtehen.
§. 7. Daß ein Monarch ausſehr wichti-
gen und erheblichen Urſachen abgeſetzt werden
koͤnne, hat die vorhergehende Frage gelehret,
und bezeugen auch ſolches die Exempel einiger
rechtmaͤßiger Weiſe abgeſetzter Koͤnige. Nun
fragt ſichs, in wie weit die mit einem ſolchen ab-
geſetzten Koͤnige vorhergeſchloſſenen Contracte
ein Volck verbinden. Dafern ein Contract
vor der Dethroniſirung des Landes-Fuͤrſten
zum Nutzen und zur Gluͤckſeeligkeit der Unter-
thanen celebriret worden, ſo beruhet der-
ſelbe allerdings in ſeiner veſten Verbindlichkeit.
Denn da der Landes-Fuͤrſt die rechtmaͤßigen
Graͤntzen ſeines Regiments nicht uͤberſchritten,
ſo obligiret er hierdurch einen jeden Reichs-
Folger auf das buͤndigſte. Hat aber ein de-
throniſirter Koͤnig vor ſich ſelbſt aus eigner
Gewalt und nicht zur Befoͤrderung der Wohl-
farth des Landes etwas paciſciret, ſo muß
man einen Unterſcheid machen, ob er rechtmaͤſ-
ſiger oder unrechtmaͤßiger Weiſe von dem Koͤ-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/92>, abgerufen am 21.11.2024.
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