einen freywilligen Beytrag reicher und wohlbe- güterter Kaufleute, oder durch gewisse Straff- Gelder, die man in Ansehung allerhand merca- torischen Verbrechen bezahlte, eine gewisse Cas- se aufgerichtet würde, daraus man entweder diejenigen, so durch besondere Fatalitäten ohne ihr Zuthun banquerot worden, wieder aufhelf- fen, oder denen, die gerne eine gewisse Hand- lung anfangen wolten, von welchen man die Vermuthung hätte, daß sie ihre Sachen ver- nünfftig anstellen würden, und denen es am Verlag fehlte, assistiren könte, und zwar etliche Jahr ohne einiges Interesse, biß sie sich erhohlet, und die Summe bezahlen könten.
§. 14. Ein Landes-Fürst muß bey Besor- gung des Commerclen-Wesens auch dahin se- hen, daß in seinem Lande, so viel als nur immer möglich, sowohl die Monopolia als Polypolia verhindert werden, denn die Monopolia, da ein Kauffmann oder Kramer allein dasjenige hat, davon unterschiedene sich ernehren könten, ver- mindern die Volckreichheit eines Orts, die Po- lypolia, da gar zu viel handeln, und ein iedwe- der einem andern sein Brod wegnimmt, so daß keiner hernach nichts hat, hindern die Nahrung. Und also ist es am besten, wenn der Handel und Wandel und die Anzahl der Kramer und Kauf- leute nach dem horizont der Nahrung eines ie-
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einen freywilligen Beytrag reicher und wohlbe- guͤterter Kaufleute, oder durch gewiſſe Straff- Gelder, die man in Anſehung allerhand merca- toriſchen Verbrechen bezahlte, eine gewiſſe Caſ- ſe aufgerichtet wuͤrde, daraus man entweder diejenigen, ſo durch beſondere Fatalitaͤten ohne ihr Zuthun banquerot worden, wieder aufhelf- fen, oder denen, die gerne eine gewiſſe Hand- lung anfangen wolten, von welchen man die Vermuthung haͤtte, daß ſie ihre Sachen ver- nuͤnfftig anſtellen wuͤrden, und denen es am Verlag fehlte, aſſiſtiren koͤnte, und zwar etliche Jahr ohne einiges Intereſſe, biß ſie ſich erhohlet, und die Summe bezahlen koͤnten.
§. 14. Ein Landes-Fuͤrſt muß bey Beſor- gung des Commerclen-Weſens auch dahin ſe- hen, daß in ſeinem Lande, ſo viel als nur immer moͤglich, ſowohl die Monopolia als Polypolia verhindert werden, denn die Monopolia, da ein Kauffmann oder Kramer allein dasjenige hat, davon unterſchiedene ſich ernehren koͤnten, ver- mindern die Volckreichheit eines Orts, die Po- lypolia, da gar zu viel handeln, und ein iedwe- der einem andern ſein Brod wegnimmt, ſo daß keiner hernach nichts hat, hindern die Nahrung. Und alſo iſt es am beſten, wenn der Handel und Wandel und die Anzahl der Kramer und Kauf- leute nach dem horizont der Nahrung eines ie-
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einen freywilligen Beytrag reicher und wohlbe-
guͤterter Kaufleute, oder durch gewiſſe Straff-
Gelder, die man in Anſehung allerhand merca-
toriſchen Verbrechen bezahlte, eine gewiſſe Caſ-
ſe aufgerichtet wuͤrde, daraus man entweder
diejenigen, ſo durch beſondere Fatalitaͤten ohne
ihr Zuthun banquerot worden, wieder aufhelf-
fen, oder denen, die gerne eine gewiſſe Hand-
lung anfangen wolten, von welchen man die
Vermuthung haͤtte, daß ſie ihre Sachen ver-
nuͤnfftig anſtellen wuͤrden, und denen es am
Verlag fehlte, aſſiſtiren koͤnte, und zwar etliche
Jahr ohne einiges Intereſſe, biß ſie ſich erhohlet,
und die Summe bezahlen koͤnten.
§. 14. Ein Landes-Fuͤrſt muß bey Beſor-
gung des Commerclen-Weſens auch dahin ſe-
hen, daß in ſeinem Lande, ſo viel als nur immer
moͤglich, ſowohl die Monopolia als Polypolia
verhindert werden, denn die Monopolia, da ein
Kauffmann oder Kramer allein dasjenige hat,
davon unterſchiedene ſich ernehren koͤnten, ver-
mindern die Volckreichheit eines Orts, die Po-
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der einem andern ſein Brod wegnimmt, ſo daß
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 929. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/949>, abgerufen am 22.11.2024.
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