oder gantzen Communen, ingleichen Particu- lar-Personen, auf ansehnliche liegende Gründe, nicht aber auf bewegliche Dinge gegen 6. pro centum interesse geliehen werden. Der fun- dus zu solchen general-Lehn-Banquen kömmt einig und allein aus der grossen Landschaffts- Casse, oder dazu geschehenen Landes-Verwil- ligungen her, und kan von keinen privatis auf- genommen werden, weil diese keine Sicherheit ihrer Gelder wegen darbey finden würden, es wäre denn, daß auch hierbey eine gantze Land- schafft oder Republic ihren fidem interponi- ren, und denen Creditoribus vor ihre Gelder die Gewähr leisten wolten.
§. 8. Was die particular-Stadt- und zwar grosse Lehn-Banquen betrifft, welche auf be- wegliche und sonderliche Kauffmanns-Güter Summen, die über hundert biß tausend und mehr Thaler seyn, zu facilitirung der Commer- cien geben müssen, kan deroselben fundus aus denen Kauffmännischen Giro- oder Ab- und Zu- schreibe-Banquen genommen, oder auch von der grossen Land-Lehn-Banco, auch wohl ein gewisses von der Landschaffts-Casse dazu gege- ben werden, weil diese grosse Stadt-Lehn-Ban- co ein beneficium vor die Kauff-Leute und Bürgerschafft seyn, und sonderlich denen Com- mercien und Manufacturen favorisiren soll;
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oder gantzen Communen, ingleichen Particu- lar-Perſonen, auf anſehnliche liegende Gruͤnde, nicht aber auf bewegliche Dinge gegen 6. pro centum intereſſe geliehen werden. Der fun- dus zu ſolchen general-Lehn-Banquen koͤmmt einig und allein aus der groſſen Landſchaffts- Caſſe, oder dazu geſchehenen Landes-Verwil- ligungen her, und kan von keinen privatis auf- genommen werden, weil dieſe keine Sicherheit ihrer Gelder wegen darbey finden wuͤrden, es waͤre denn, daß auch hierbey eine gantze Land- ſchafft oder Republic ihren fidem interponi- ren, und denen Creditoribus vor ihre Gelder die Gewaͤhr leiſten wolten.
§. 8. Was die particular-Stadt- und zwar groſſe Lehn-Banquen betrifft, welche auf be- wegliche und ſonderliche Kauffmanns-Guͤter Summen, die uͤber hundert biß tauſend und mehr Thaler ſeyn, zu facilitirung der Commer- cien geben muͤſſen, kan deroſelben fundus aus denen Kauffmaͤnniſchen Giro- oder Ab- und Zu- ſchreibe-Banquen genommen, oder auch von der groſſen Land-Lehn-Banco, auch wohl ein gewiſſes von der Landſchaffts-Caſſe dazu gege- ben werden, weil dieſe groſſe Stadt-Lehn-Ban- co ein beneficium vor die Kauff-Leute und Buͤrgerſchafft ſeyn, und ſonderlich denen Com- mercien und Manufacturen favoriſiren ſoll;
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oder gantzen Communen, ingleichen Particu-
lar-Perſonen, auf anſehnliche liegende Gruͤnde,
nicht aber auf bewegliche Dinge gegen 6. pro
centum intereſſe geliehen werden. Der fun-
dus zu ſolchen general-Lehn-Banquen koͤmmt
einig und allein aus der groſſen Landſchaffts-
Caſſe, oder dazu geſchehenen Landes-Verwil-
ligungen her, und kan von keinen privatis auf-
genommen werden, weil dieſe keine Sicherheit
ihrer Gelder wegen darbey finden wuͤrden, es
waͤre denn, daß auch hierbey eine gantze Land-
ſchafft oder Republic ihren fidem interponi-
ren, und denen Creditoribus vor ihre Gelder
die Gewaͤhr leiſten wolten.
§. 8. Was die particular-Stadt- und zwar
groſſe Lehn-Banquen betrifft, welche auf be-
wegliche und ſonderliche Kauffmanns-Guͤter
Summen, die uͤber hundert biß tauſend und
mehr Thaler ſeyn, zu facilitirung der Commer-
cien geben muͤſſen, kan deroſelben fundus aus
denen Kauffmaͤnniſchen Giro- oder Ab- und Zu-
ſchreibe-Banquen genommen, oder auch von
der groſſen Land-Lehn-Banco, auch wohl ein
gewiſſes von der Landſchaffts-Caſſe dazu gege-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 963. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/983>, abgerufen am 22.11.2024.
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