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[Rotth, Albrecht Christian]: Eylfertiges Bedencken über M. August Hermann Franckens [...] Seine Schutz-Predigt. Halle, 1692.

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Symbolicis
enthalten wäre) darzu
auch im ersten Anhören einen irrigen
Verstand erwecken könte/ wenn sie nicht
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aber die Schrifft saget/ daß wir die Ge-
both Christi halten müssen/ so ist ser-
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so viel als in acht nehmen/ und ist die
Redens-Art secundum [fremdsprachliches Material] Ev-
angelicam
zuverstehen nicht in rigo-
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Daß Herr M. Francke lehre/ daß
auch die Weiber predigen dürffen/
wenn es verstanden wird/ daß er solches
nicht directe sondern indirecte & per
Conseqventiam lehrete/ ist keine un-
gegründete Beschuldigung. Er wird
sich zuentsinnen wissen/ was er ehemals

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eine andere (die auch in den libris
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enthalten wäre) darzu
auch im ersten Anhören einen irrigen
Verstand erwecken könte/ wenn sie nicht
alsofort limitiret würde/ dieselbe unge-
bräuchliche der gebräuchlichen vorzie-
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aber die Schrifft saget/ daß wir die Ge-
both Christi halten müssen/ so ist ser-
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so viel als observare i.e. halten
so viel als in acht nehmen/ und ist die
Redens-Art secundum [fremdsprachliches Material] Ev-
angelicam
zuverstehen nicht in rigo-
re legali
.

Daß Herr M. Francke lehre/ daß
auch die Weiber predigen dürffen/
wenn es verstanden wird/ daß er solches
nicht directè sondern indirectè & per
Conseqventiam lehrete/ ist keine un-
gegründete Beschuldigung. Er wird
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[54/0058] eine andere (die auch in den libris Symbolicis enthalten wäre) darzu auch im ersten Anhören einen irrigen Verstand erwecken könte/ wenn sie nicht alsofort limitiret würde/ dieselbe unge- bräuchliche der gebräuchlichen vorzie- hen u. Verwirrung verursachen? Weñ aber die Schrifft saget/ daß wir die Ge- both Christi halten müssen/ so ist ser- vare so viel als observare i.e. halten so viel als in acht nehmen/ und ist die Redens-Art secundum _ Ev- angelicam zuverstehen nicht in rigo- re legali. Daß Herr M. Francke lehre/ daß auch die Weiber predigen dürffen/ wenn es verstanden wird/ daß er solches nicht directè sondern indirectè & per Conseqventiam lehrete/ ist keine un- gegründete Beschuldigung. Er wird sich zuentsinnen wissen/ was er ehemals in

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Zitationshilfe: [Rotth, Albrecht Christian]: Eylfertiges Bedencken über M. August Hermann Franckens [...] Seine Schutz-Predigt. Halle, 1692, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rotth_bedencken_1692/58>, abgerufen am 21.11.2024.